Entscheid vom 16. Juni 2010
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt Carlo Bulletti,
gegen
Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2010.7
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messen auf Piste 24 freigegeben, das heisst in südwestlicher Richtung (cl. 2
pag. 10.0.160; zit. Beilage A). Während des Landeanflugs herrschten gute
Wetterbedingungen mit leichtem Wind in Landerichtung (Rückenwind) um die
7 kts (Knoten [cl. 2 pag. 7.0.6.9; 10.0.159]). Beim Lande-„Debriefing“ stellte die
Besatzung fest, dass sie sich – bezogen auf die Distanz zur Piste – in grosser
Höhe befanden; deshalb wurde das Fahrgestell frühzeitig ausgefahren. Trotzdem
blieben Höhe und Geschwindigkeit nach den Feststellungen des Kommandanten
zu hoch; der Copilot beruhigte ihn, es werde schon reichen. Auf einer Höhe von
rund 3'500 Fuss über Grund (in den Berichten „AGL“, „radio height“) war die Ma-
schine in Verlängerung zur Pistenachse eingedreht und blieb so ausgerichtet. Auf
rund 500 Fuss über Grund wurde das Signal zum Ausfahren der Landeklappen
auf 15° gegeben, bei 420 Fuss auf 20° (cl. 2 pag. 7.0.6.11). Wenig unter 200 Fuss
Höhe befahl der Angeklagte B., die Landeklappen auf 35° zu setzen (cl. 2
pag. 7.0.6.11). Da der Ausfahrprozess der Landeklappen eine gewisse Zeit erfor-
dert, erfolgte der effektive Ausschlag auf 35° erst knapp 5 Sekunden vor dem Auf-
setzen, als das Flugzeug bis auf 12 Fuss abgesunken war. In diesem Moment
überflog das Flugzeug die um 150 m versetzte Pistenschwelle mit einer Ge-
schwindigkeit von 147 kts (Simulation und cl. 2 pag. 4.0.57 ff. bei Zeittakt 94047
[Spalte A]). Auf einer Höhe von 10 Fuss gab der Kommandant die Weisung „flüge
loh, nonig abeloh“ (fliegen lassen, noch nicht sinken lassen [cl. 2 pag. 7.0.6.11]).
Trotzdem setzte die Maschine wenige Sekunden später am Ende oder sogar au-
sserhalb der vorgeschriebenen Aufsetzzone mit einer Geschwindigkeit von rund
143 kts auf (C. Airlines-Bericht, cl. 2 pag. 7.0.6.14.; ebenso Anhang B zum ANSV-
Bericht [cl. 2 pag. 4.0.57 ff.; vgl. den tiefsten Wert Radiohöhe von -4 Fuss, Zeittakt
94054, Spalte W]); die verbleibende Pistenstrecke betrug zwischen 1'650–
1'800 m. Das Flugzeug befand sich während des ganzen Sinkflugs in einer kopf-
lastigen Fluglage (zit. Anhang B zum ANSV-Bericht, negativer Wert in Spalte N)
und setzte deshalb mit dem Bugrad auf, während das Hauptfahrwerk erst knapp
30 Sekunden nach dem Bugfahrwerk in Bodenkontakt kam, was im Cockpit mit
dem „WOW“-Signal (weight on wheel = Gewicht auf den Rädern) angezeigt wurde
(zit. Anhang B zum ANSV-Bericht, Zeittakt 94081 und Simulation); dies würde sich
auch aus der von der ANSV erhobenen Aussenbeobachtung durch einen anderen
Piloten ergeben (cl. 2 pag. 10.0.174).
Gleich nach dem Aufsetzen mit dem Bugrad übergab der Copilot das Steuer an
den Kommandanten mit dem Ausruf „now your controls“ (cl. 2 pag. 13.2.19). Die-
ser setzte die Schubhebel in die Position „beta range“, um die Schubumkehr zu
aktivieren. Als diese jedoch nicht einsetzte und auch das diesbezügliche akusti-
sche Signal ausblieb, bewegte er die Schubhebel vor und zurück, was die Schub-
umkehr immer noch nicht auslöste (cl. 2 pag. 4.0.57 ff., ab Zeittakt 94056). Der
Schalter „beta ovrd“ („beta override“) zur direkten Aktivierung der Schubumkehr
wurde nicht betätigt (cl. 2 pag. 7.0.6.12; 10.0.152; ...175). Beide Angeklagten be-
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tätigten auf Anweisung des Angeklagten A. die Bremspedale (cl. 10
pag. 10.910.18), die Bremsen entfalteten jedoch keine wahrnehmbare Verzöge-
rungswirkung (cl. 10 pag. 10.910.18–19). Nachdem das Hauptfahrwerk schliess-
lich aufsetzte – die Geschwindigkeit hatte sich auf 66 kts reduziert –, wurde die
Schubumkehr aktiv. In diesem Moment hatte der Kommandant aufgrund des sich
nahenden Endes der Piste bereits begonnen, die Maschine nach rechts einzudre-
hen, um sie in den Rollweg E einzulenken. (cl. 2 pag. 4.0.57 ff., Zeittakt 94081–
94088; cl. 10 pag. 10.910.18). Hierbei brach das Flugzeugheck nach links aus und
rutschte, ohne die Bewegungsrichtung zu ändern, Richtung Pistenende/Freifeld.
Die Maschine kam in der Mitte (Längsrichtung) der Landebahn zum völligen Still-
stand, wobei das linke Hauptfahrwerk über die das Pistenende markierenden ro-
ten Lichter hinausgeraten war (cl. 2 pag. 7.0.6.10; 10.0.152) und sich rund 20 m
vor Ende des Hartbelages befand (cl. 2 pag. 7.0.6.12). Am Flugzeug waren alle
Reifen des Hauptfahrwerks geplatzt und die Felgen deformiert; der Pistenbelag
war auf einer Länge von ungefähr 6 m und 15 cm Breite beschädigt (cl. 2
pag. 7.0.6.9–10; ...26; 10.0.180).
3.2 Nach den technischen Feststellungen in den Berichten der ANSV und der C. Airli-
nes sowie den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen (cl. 10
pag. 10.454.5–7, 10.454.11–13, 10.910.22–32) erklärt sich die unplanmässige
Verzögerung des Flugzeuges nach Bodenkontakt wie folgt:
3.2.1 Es setzte nicht mit dem Hauptfahrwerk zuerst oder mit diesem und dem Bugrad
zusammen auf, wie dies normalerweise geschieht, weil es sich der Piste konstant
mit einem negativen „Nickwinkel“, also in kopflastiger Fluglage, annäherte. Dieser
Effekt wurde kurz vor dem Aufsetzen dadurch verstärkt, dass die Besatzung die
Landeklappen auf den Wert von 35° ausfuhr, denn dieses Manöver erzeugt einen
grösseren, auf das Flugheck einwirkenden Auftrieb (cl. 2 pag. 7.0.6.20; cl. 10
pag. 10.454.6. Ein derartiger „Balloneffekt“ lässt sich aerodynamisch ausgleichen,
wodurch eine horizontale oder positiv Fluglage der Maschine entsteht. Ein solches
Flugmanöver zur Kompensation des negativen Anflugwinkels ist jedoch nicht in
der Endphase des Landeanflugs wenige Meter über dem Boden geeignet. Ob die
Besatzung die Steuersäule nach dem Aufsetzen nach vorn drückte und dadurch
den Heckauftrieb verstärkte – wie in den Berichten der ANSV und der C. Airlines
ausgeführt – vermochten die Angeklagten nicht zu bestätigen (cl. 10
pag. 10.910.18), wird jedoch durch die Auswertung der Flugdaten belegt (cl. 2
pag. 7.0.6.15 und 7.0.6.27, Zeittakt 94059).
3.2.2 Der Kommandant wollte die Maschine in erster Linie mittels Schubumkehr verzö-
gern (cl. 10 pag. 10.910.19). Diese bewirkt, dass die Propeller – bei negativen An-
stellwinkel und beschleunigt durch angehobene Turbinenleistung – eine rückwärts
gerichtete Kraft entfalten und dadurch die Maschine abbremsen. Diesen Vorgang
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lösen die Piloten dadurch aus, dass sie die Leistungshebel der Turbinen unter die
Leerlaufstellung zurücknehmen. Allerdings wird die Schubumkehr nur aktiv, wenn
sich in diesem Moment die Räder des Hauptfahrwerkes unter Last, das heisst auf
dem Boden befinden; durch diese Sicherung werden unkontrollierte und ungewoll-
te Einwirkungen während des Fluges verhindert. Die Sicherung lässt sich manuell
durch Drücken des „beta ovrd“-Schalters deaktivieren, was im konkreten Fall
technisch möglich war, jedoch nicht getan wurde (cl. 2 pag. 7.0.6.12; 10.0.152;
...175).
3.2.3 Die Radbremsen des Hauptfahrwerkes können ihre Wirkung nur entfalten, wenn
die Räder, die sich im Flug nicht oder kaum drehen, durch das Aufsetzen auf dem
Boden entsprechend der Geschwindigkeit des Flugzeuges beschleunigt worden
sind. Darauf verzögert die thermische Reibung der Bremsbeläge die Räder. Wenn
blockierte Räder aufsetzen, wird Geschwindigkeit nur durch die Reibung der
Pneus auf dem Boden abgebaut. Um den unerwünschten Effekt blockierender
Reifen zu vermeiden, verfügt das Flugzeug über eine so genannte „touch down-
protection“. Das System verhindert den Aufbau von Bremsdruck, solange bis das
Hauptfahrwerk durch Aufsetzen auf dem Boden unter Last gekommen ist. Ohne
Bodenkontakt des Hauptfahrwerks wird Bremsdruck trotz gedrückter Bremspedale
erst dann aufgebaut, sobald die Räder des Hauptfahrwerkes auf über 50 kts be-
schleunigt worden sind oder 3 Sekunden, nachdem die Leistungshebel über die
Leerlaufstellung hinaus in die Position „beta range“ zurückgenommen worden sind
oder das Hauptfahrwerk – durch Aufsetzen auf den Boden – unter Last gekom-
men ist (cl. 2 pag. 7.0.6.21; cl. 10 pag. 10.454.12). Im konkreten Fall wurde dieser
Schutz also inaktiv, kurz nachdem der Kommandant die Schubumkehr betätigen
wollte, also gut 20 Sekunden bevor die Räder effektiv zu Boden kamen (Anhang B
zum ANSV-Bericht, cl. 2 pag. 4.0.57 ff., Zeittakt 94056, 94081, Spalten P und R
respektive I und J). Die Räder waren beim Aufsetzen blockiert und blieben es, weil
die Besatzung die Bremsen nicht mehr löste. Die Folge davon war, dass sich das
Pneumaterial durch die Reibungshitze auflöste und die Felgen beschädigt wur-
den.
3.2.4 Nach den Feststellungen der ANSV waren die für die Verzögerung nach dem Auf-
setzen verantwortlichen technischen Systeme funktionsfähig (cl. 2 pag. 10.0.166;
...168; ...172; ...175; ...181).
3.3
3.3.1 Der Anklagesachverhalt wird von den Angeklagten in seinem wesentlichen äusse-
ren Ablauf nicht in Abrede gestellt (cl. 3 pag. 13.1.7 ff., ...23 ff.; 13.2.9 ff.; cl. 10
pag. 10.910.3; ...12 ff.). Zwar sagte der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung,
dass er den ihm von der Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Sachverhalt „ei-
gentlich nicht“ anerkenne. Jedoch bezogen sich seine Vorbehalte und Einwände
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im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen und die rechtliche Würdigung, wel-
che die Bundesanwaltschaft aus dem festgestellten Geschehensablauf ableitet,
insbesondere die Rechtsfrage des Gefahreintritts für die Passagiere und übrigen
Besatzungsmitglieder. Der Angeklagte B. wiederum hat die ihm vom Untersu-
chungsrichter vorgehaltenen Fakten nicht bestritten und vor Gericht den Anklage-
sachverhalt anerkannt, hingegen die von der Anklagebehörde daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse bestritten.
3.3.2 Im Einzelnen erklärte der Angeklagte A., der Anflug sei normal verlaufen. Gegen
den Endanflug hin seien sie (die Angeklagten) etwas zu hoch und zu schnell ge-
wesen, was sie aber realisiert hätten; zudem habe sie der Tower angewiesen, ei-
nen schnellen Anflug zu machen. Er räumte ein, Regeln des Flugverkehrs nicht
100 %-ig befolgt zu haben, jedoch sei ihm dies während des Anflugs nicht be-
wusst gewesen; sie (die Angeklagten) hätten nie die Absicht gehabt,
irgendeine Flugvorschrift zu verletzen. Er habe die Situation nie so eingeschätzt,
dass er hätte eingreifen müssen; er habe sie für aussergewöhnlich, aber nicht ge-
fährlich erachtet. Bei einem Sichtanflug, wie er für die Besatzung freigegeben wor-
den sei, gebe es keine vorgeschriebene Flugbahn. Was ihn trotz überhöhter Ge-
schwindigkeit zur Landung bewogen habe, sei der Umstand gewesen, dass sie
letztlich auf dem PAPI („Precision Approach Path Indicator“ [Instrumentenhilfe zur
vertikalen Einhaltung des Gleitpfads beim Anflug]) etabliert gewesen seien. In kei-
nem Moment hätten sie Zweifel oder das Gefühl gehabt, dass etwas nicht gut
komme. In Bezug auf die Konfiguration des Flugzeugs räumte der Angeklagte A.
ein, dass es im Nachhinein wahrscheinlich nicht die richtige Entscheidung gewe-
sen sei, die Landeklappen zu jenem Zeitpunkt auf 35° auszufahren. Es sei eine
normale Landung gewesen bis zu dem Moment, als die Schubumkehr nicht ein-
gesetzt habe. Er könne zwar nicht sagen, in welcher Position die Maschine aufge-
setzt habe; sein Eindruck sei der einer feinen, guten Landung gewesen, wobei er
darunter verstehe, dass das Flugzeug mit allen Fahrwerken Bodenkontakt gehabt
habe (cl. 10 pag. 10.910.18 f.). Nach dem Aufsetzen habe er die Schubumkehr
betätigt. Zu seiner totalen Überraschung und für ihn grundlos sei sie jedoch nicht
in Funktion getreten, auch nachdem er die Schubhebel mehrmals vor- und rück-
wärts bewegt habe. Er und der Angeklagte B. hätten daraufhin die Bremspedale
betätigt, jedoch hätten die Bremsen nicht erwartungsgemäss reagiert. Die Rad-
bremsen habe er jedoch nicht als primäres, sondern nur als sekundäres Verzöge-
rungsmittel benützen wollen; denn mittels Schubumkehr lasse sich die Maschine
auf einer Strecke von 800 m zum Stillstand bringen.
3.3.3 Der Angeklagte B. sagte im Vorverfahren (cl. 3 pag. 13.2.18–20), er habe ge-
wusst, dass sie zu schnell gewesen seien, dass aber die Maschine dieses Typs
Geschwindigkeit sehr rasch abbauen könne. Er habe nicht realisiert, dass das
Hauptfahrwerk nach dem Aufsetzen sich eventuell noch in der Luft befunden ha-
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be. Er hätte in der gegebenen Anflugsituation durchstarten müssen und habe sich
nachher immer wieder gefragt, warum er das unterlassen habe. In der Hauptver-
handlung ergänzte er, er habe die Landeklappen auf 35° ausfahren lassen, um
Geschwindigkeit abzubauen; er habe gewusst, dass durch diese Konfiguration
das Heck angehoben wird. Er verneinte, das Höhenruder nach dem Aufsetzen
des Flugzeugs betätigt zu haben (cl. 10 pag. 10.910.17–18).
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oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen gefährdet (ähnlich BGE 134 IV
255 E. 4.1).
Im konkreten Fall wird den Angeklagten das fehlerhafte Führen eines Passagier-
flugzeuges zur Last gelegt. Diese Tätigkeit fällt in den durch den gesetzlichen
Tatbestand umschriebenen Handlungsrahmen.
4.3 Die Angeklagten haben beim Führen des Flugzeuges fahrlässig gehandelt, wenn
sie dabei eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begingen (Art. 12 Abs. 3 StGB;
Art. 18 Abs. 3 aStGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli-
chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB; Art. 18 Abs. 3
Satz 2 aStGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be-
stimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach die-
sen Vorschriften; das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhal-
tensregeln, auch wenn diese von einer privaten oder halböffentlichen Institution
erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3). Das
schliesst jedoch nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemei-
ne Rechtsprinzipien, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gründen kann
(BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2).
Die von den Angeklagten zu beobachtenden spezifischen Regeln ergeben sich
zur Hauptsache aus den Betriebshandbüchern der C. Airlines in der am Tag des
Zwischenfalls gültigen Fassung („Operations Manual A“, Stand 27. März 2003
[nachfolgend „OM-A“] und „Operations Manual B“, Stand 1. Februar 2003 [nach-
folgend „OM-B“]). Diese standen dem Gericht als elektronische Dateien zur Verfü-
gung (cl. 2 pag. 7.0.17; cl. 10 pag. 10.683.4).
4.3.1 Die Bundesanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, das Flugzeug sei beim
Landeanflug hinsichtlich Höhe, Fluglage, Sinkrate, Fluggeschwindigkeit, Motoren-
leistung und Trimmung verspätet respektive gar nicht konfiguriert gewesen. Die
Angeklagten hätten trotz der erheblichen Destabilisierung des Flugzeugs den
Landeanflug fortgesetzt, anstatt einen gemäss OM-A vorgeschriebenen Durch-
start einzuleiten. Namentlich hätten sie mit übersetzter Geschwindigkeit in stark
kopflastiger Ausrichtung auf dem Bugrad ausserhalb der Landezone aufgesetzt.
Die Betriebshandbücher der C. Airlines sehen für eine Landung nach Sicht, wie
sie den Angeklagten bewilligt worden war, vor, dass das Flugzeug spätestens in
einer Höhe von 500 Fuss über Grund stabilisiert sein muss; jedoch wird empfoh-
len, es bereits auf 1'000 Fuss zu stabilisieren (OM-A 8.4, S. 20, Ziff. 5.5.2 [cl. 2
pag. 7.0.6.36]). Stabilisiert ist das Flugzeug, wenn es sich auf Anfluglinie und hin-
sichtlich Landung innerhalb der im OM-A und OM-B definierten Parameter für
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Fluglage, Sinkrate, Geschwindigkeit, Schub und Trimmung befindet (OM-A 8.4,
S. 20, Ziff. 5.5.2; cl. 2 pag. 10.0.168). Ist das Flugzeug nicht in diesem Sinne sta-
bilisiert, so muss der Landeanflug abgebrochen und durchgestartet werden
(OM-A 8.4, S. 29, Ziff. 6.2.2).
Indem der Anstellwinkel der Landeklappen auf einer Flughöhe von unter 500 Fuss
verändert wurde, war das Flugzeug nicht mehr stabilisiert und die Fortsetzung des
Landeanfluges pflichtwidrig. Dies bestätigte der Experte Eder (cl. 10
pag. 10.910.24–25). Der Experte Nygren weist in seinem schriftlichen Gutachten
auf den dadurch entstandenen „ballooning effect“ hin (cl. 10 pag. 10.454.12). Der
C. Airlines-Bericht bezeichnet den Flug bereits bei Erreichen der Flughöhe von
500 Fuss als nicht stabilisiert (cl. 2 pag. 7.0.6.20), wofür wohl eine in dieser Phase
immer noch beträchtliche „extra energy“ ausschlaggebend gewesen sei (cl. 2
pag. 7.0.6.14); der Experte Eder weist in diesem Sinne auf eine überhöhte Ge-
schwindigkeit hin, ebenso der ANSV-Bericht (cl. 2 pag. 10.0.181) und der Sach-
verständige Nygren (cl. 10 pag. 10.454.12). Sollte der Sachverständige Bieli so zu
verstehen sein, dass die Maschine noch innerhalb der technischen Geschwindig-
keitstoleranz flog (cl. 10 pag. 10.910.24), so kommt es darauf nicht an, da das be-
triebliche Maximum überschritten worden ist.
4.3.2 Den Angeklagten wird weiter vorgeworfen, sie hätten das Flugzeug nach dem
Aufsetzen nicht so wie geboten verzögert.
a) Es ist keine Vorschrift ersichtlich, die besagt, wie das Flugzeug nach dem
Aufsetzen zu verzögern ist, ob mittels Schubumkehr und/oder Radbremsen. Der
Sachverständige Bieli erklärte dazu, dass man zur Verzögerung auf diesem Flug-
zeugtyp die Schubumkehr in der Regel nicht gebrauche, weil sie sich sehr kräftig
auswirke, der Vollbremsung in einem Auto vergleichbar; aus diesem Grund bedie-
ne man sich der Radbremsen (cl. 10 pag. 10.910.30). Damit sprach er sich über
die Flugpraxis aus, nicht über verbindliche Handlungsanweisungen. In die gleiche
Richtung gehen die Feststellungen des Experten Nygren (cl. 10 pag. 10.454.69).
Es war also zulässig, dass der Angeklagte A. primär die Schubumkehr einsetzen
wollte.
b) Gemäss Anklageschrift hätten die Angeklagten den Schalter „beta ovrd“ betä-
tigen müssen, sobald sich die Schubumkehr nach dem Aufsetzen nicht auf norma-
le Weise aktivieren liess, d. h. durch Zurücknahme der Leistungshebel.
Gemäss dem Sachverständigen Eder hätte der Angeklagte B. (Copilot/pilot non
flying), nachdem es zu keiner Schubumkehr gekommen sei, dies mit dem Ausruf
„negative beta“ feststellen müssen; darauf hätte der Angeklagte A. (Komman-
dant/pilot flying) ihn mit dem Befehl „beta override“ anweisen müssen, den ent-
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sprechenden Schalter zu betätigen (cl. 10 pag. 10.910.25). Damit hätte die
Schubumkehr eingesetzt, wie es im C. Airlines-Bericht heisst (cl. 2 pag. 7.0.6.21).
Der Sachverständige Bieli merkte an, es könne nicht gesagt werden, wie die Ma-
schine auf ein Auslösen der Schubumkehr mittels „beta override“ reagiert hätte,
solange das Hauptfahrwerk keinen Bodenkontakt hatte. Durch den Wechsel von
positivem zu negativem Anstellwinkel werde nämlich eine Seitentendenz erzeugt.
Ob diese adäquat hätte ausgesteuert werden können, vermochte der Experte Bieli
nicht zu beantworten; nach seiner Einschätzung hätte ein Auslösen der Schubum-
kehr die Kontrollierbarkeit der Maschine sicher erschwert (cl. 10 pag. 10.910.30).
Das vom Sachverständigen Eder beschriebene Prozedere ist in OM-B,
Ziff. 2-2-12-1 vorgesehen, allerdings in erster Linie auf Fehlfunktionen der Schub-
umkehr im Rahmen einer normalen Landung zugeschnitten; vorliegend befanden
sich die Angeklagten jedoch in einem unstabilisierten Anflug mit anschliessendem
längerem Bodenkontakt einzig des Bugrades. Der Gebrauch der Radbremsen hät-
te in dieser Lage die physikalischen Voraussetzungen für den Einsatz der Schub-
umkehr nicht verbessert (E. 3.2.2–3). Die Bedenken des Sachverständigen Bieli
erscheinen angesichts der Pistenbreite von 45 m (cl. 2 pag. 10.0.160) und weil
weder der C. Airlines-Bericht noch das Gutachten Nygren (cl. 10 pag. 10.454.7)
einen entsprechenden Vorbehalt machen alles andere als zwingend, jedoch nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen. Es kann deshalb den Angeklagten nicht zum Vor-
wurf gereichen, dass sie die Schubumkehr nicht durch Betätigen des „beta-ovrd“-
Knopfes auslösten.
c) Weiterhin macht die Bundesanwaltschaft den Angeklagten den Vorwurf, sie
hätten das Flugzeug nicht beherrscht, weil die Räder des Hauptfahrwerks vom
Aufsetzen bis zum Stillstand blockiert gewesen seien; dadurch habe die Verzöge-
rung der Maschine nicht mehr beeinflusst werden können.
Die blockierten Räder waren die Folge davon, dass beide Piloten die Bremspeda-
le gedrückt hielten, als das Hauptfahrwerk schliesslich aufsetzte, und dass die
technische Sicherung gegen einen solchen Effekt aufgehoben war, weil die Lei-
stungshebel längst vor diesem Augenblick in Schubumkehrposition gesetzt wor-
den waren (C. Airlines-Bericht, cl. 2 pag. 7.0.6.17). Die Blockade konnte von den
Angeklagten nicht direkt wahrgenommen werden, wie der Experte Eder ausführte
(cl. 10 pag. 10.910.28). Hingegen stellten sie fest, dass keine Bremswirkung be-
stand (cl. 3 pag. 13.1.7 ; cl. 10 pag. 10.910.18). Auch konnten sie an der fehlen-
den Anzeige „WOW“ auf der Instrumentenanzeige erkennen, dass das Haupt-
fahrwerk im Moment, als sie die Bremspedale drückten, noch in der Luft war (cl. 2
pag. 4.0.57 ff., bis Zeittakt 94080). Objektiv richtig wäre gewesen, die Bremsen zu
lösen und erst nach dem Aufleuchten des „WOW“-Signals Bremsdruck aufzubau-
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en; in jenem Moment setzte aber bereits die Schubumkehr ein. Damit liegt in der
unzweckmässigen Handhabung der Bremsen keine selbständige Pflichtwidrigkeit.
d) Schliesslich wird den Angeklagten vorgeworfen, es sei sechs Sekunden nach
dem Bodenkontakt mit dem Bugrad das Höhenruder betätigt worden, wodurch das
Hauptfahrwerk erst 27 Sekunden nach dem Aufsetzen mit dem Bugrad Bodenkon-
takt erhalten habe.
Der Sachverständige Eder erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei nicht
zweckmässig gewesen, Druck auf die Steuersäule auszuüben, weil hierdurch das
auf das Fahrwerk drückende Gewicht und damit die Bremswirkung reduziert wer-
de, wie es auch in den Handbüchern dargestellt werde (cl. 10. pag. 10.910.25).
Das Hauptfahrwerk hätte ohne ein Ziehen an der Steuersäule früher Bodenkon-
takt gehabt (cl. 10 pag. 10.910.29). Der ANSV-Bericht hält fest, dass der starke
Ausschlag des Höhenruders sechs Sekunden nach dem Bodenkontakt die bereits
bestehende kopflastige Fluglage noch verstärkt habe; die Belastung des Vorder-
rades sei erhöht worden und das Hauptfahrwerk in der Luft geblieben (cl. 2
pag. 10.0.167). Der C. Airlines-Bericht kommt zum gleichen Ergebnis (cl. 2
pag. 7.0.6.15).
Das Drücken der Steuersäule verstiess in der konkreten Fluglage, in der das
Flugzeug erkennbarermassen nur mit dem Bugrad Bodenkontakt hatte, gegen all-
gemein anerkannte und grundlegende Regeln der Luftfahrt und verlängerte den
Weg, den das Flugzeug ohne Wirkung der Verzögerungshilfen auf der Piste zu-
rücklegte.
4.3.3 Zusammenfassend ergeben sich für die Phase bis zum Bodenkontakt der Ma-
schine zwei pflichtwidrig unsorgfältige Handlungen: einmal durch das Fortsetzen
des Landeanflugs, obwohl die Fluggeschwindigkeit auf einer Höhe von 500 Fuss
überhöht war; sodann durch das Verändern des Anstellwinkels der Landeklappen
in noch geringerer Höhe. Für beide Fehler tragen die Angeklagten die volle täter-
schaftliche Verantwortung: der Angeklagte A. als Kommandant, weil er den
Durchstart nicht anordnete respektive selbst einleitete und die Klappen eigenhän-
dig ausfuhr (Art. 6 und 7 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Kom-
mandanten eines Luftfahrzeuges vom 22. Januar 1960, SR 748.225.1), der Ange-
klagte B. dafür, dass er das Flugzeug auf Landekurs behielt anstatt durchzustar-
ten und die Veränderung der Landeklappen anordnete. Wie sich aus dem Bericht
des Experten Eder ergibt, entsprach die Aufgabenteilung zwischen Kommandant
und Copilot einem allgemeinen Standard und traf die Pflicht, einen unkontrollierten
Anflug abzubrechen, beide Piloten (cl. 10 pag. 10.910.23).
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Nach dem Bodenkontakt wurden die beiden Verzögerungsmittel, Schubumkehr
und Radbremsen, nicht wirksam eingesetzt, wobei die Unwirksamkeit die Folge
dessen war, dass das Flugzeug mit dem Bugrad aufsetzte, aber mit dem Haupt-
fahrwerk rund eine halbe Minute in der Luft blieb; dies wiederum war die Konse-
quenz übersetzter Geschwindigkeit und eines erhöhten heckseitigen Auftriebs
wegen der im letzten Moment vorgenommenen Veränderung der Landeklappen.
Es handelt sich also primär um eine Folge des in der Endphase pflichtwidrigen
Anflugs, deren Auswirkungen jedoch durch die Besatzung hätte aufgehoben oder
doch vermindert werden können. Es kann damit offen bleiben, wer die Steuersäu-
le nach dem Aufsetzen drückte.
4.4 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Gefährdung von Menschen an Leib
und Leben, das heisst des Todes oder der Verletzung von mindestens einer Per-
son und zwar in konkreter Weise (zuletzt etwa Urteil des Bundesgerichts
6B_779/2009 vom 12. April 2010, E. 2.2.1; BGE 134 IV 255 E. 4.1). Konkrete Ge-
fährdung bedeutet eine nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass es zur Tö-
tung oder Verletzung kommt (BGE, a. a. O.; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht
BT II, 6. Aufl., Bern 2008, § 32 N. 8). Ausreichend ist insoweit, dass nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der
Verletzung des geschützten Rechtguts besteht. Der minimale erforderliche Grad
der Wahrscheinlichkeit ist in Relation zum Strafrahmen zu setzen (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; BGE 123 IV 128 E. 2a).
Weil die Störung des öffentlichen Verkehrs – im Gegensatz zu den gemeingefähr-
lichen Delikten (Art. 221 ff. StGB) – unter geringerer Strafdrohung steht, ist keine
besonders hohe Wahrscheinlichkeit zu verlangen. Jedenfalls steht einer konkreten
Gefahr nicht entgegen, dass der Verletzungserfolg durch Zufall oder „besonnenes
Handeln von Beteiligten“ abgewendet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts
6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003, E. 2.2.). Im Unterschied zur konkreten be-
zeichnet die abstrakte Gefahr die theoretische Wahrscheinlichkeit für den Eintritt
einer solchen Gefahr oder gar eines solchen Erfolges (BGE 123 IV 88 E. 3a) und
gehört dazu alles, was hätte geschehen können. Für die konkrete Gefahr kommt
dagegen nur in Betracht, was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 135 IV 37
E. 2.4.2). Diese Unterscheidung kann solange offen bleiben, als sich die Differenz
praktisch daran misst, ob sich im Wirkungsbereich einer theoretischen Gefahren-
lage ein potentielles Opfer befindet oder nicht (JEANNERET, Les dispositions péna-
les de la Loi sur la circulation routière (LCR), Bern 2007, Art. 90 N. 26).
Die Frage, ob es zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben Flugzeugin-
sassen gekommen ist, betrifft weder den Sachverhalt noch eine rein technische
Frage, sondern ist eine durch den Richter zu beurteilende Rechtsfrage (Urteil des
Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010, E. 2.3.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2008.25 vom 8. Juni 2009, E. 2.5). Der Richter hat diese auf-
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19 -
grund der von den Sachverständigen beschriebenen und von ihm als erwiesen
erachteten Tatsachen zu fällen.
4.4.1 Die Anklageschrift legt dar, dass das Flugzeug infolge des nicht konformen Lan-
deanflugs beschädigt und nicht mehr steuerbar gewesen sei; es habe das Risiko
bestanden, dass es in Längsrichtung über die Piste hinaus gerate. Auf diese Wei-
se hätte es zu Verletzungen unterschiedlicher Schwere oder zum Tod von Passa-
gieren und Besatzungsmitgliedern kommen können.
4.4.2 Wie die Experten Eder und Bieli erklären, bestand nur ein geringes Risiko, dass
das Flugzeug seitlich von der Piste abkomme.
Nach Darstellung des Ersteren ist die Frage der Gefahr für ein Abkommen von
dem Hartbelag der Piste in Längsrichtung schwieriger zu beantworten. Die Piste in
Olbia sei sehr lang, so dass beim effektiven Aufsetzpunkt eine solche Gefahr ge-
ring gewesen sei. Hätte die Maschine jedoch etwas später aufgesetzt, dann hätte
die zur Verfügung stehende Pistenlänge nicht zum Anhalten ausgereicht und die
Wahrscheinlichkeit eines Abkommens des Flugzeugs in Längsrichtung von der
Landebahn wäre hoch gewesen. Im konkreten Fall habe sich das Flugzeug jedoch
in einem „undefinierbaren Zustand“ befunden, weil die Flugkonfiguration im letzten
Moment geändert worden sei. Dementsprechend habe die Besatzung den Auf-
setzpunkt wegen eines verfremdeten Landegefühls nicht mehr mit dem Erfah-
rungswissen abschätzen können, ebenso wenig, ob die zur Verfügung stehende
Pistenlänge zum Abbremsen ausreichte. Nach Einschätzung des Sachverständi-
gen Eder hätte bei Verlassen der Rollbahn am Pistenende in erster Linie eine Ge-
fahr für die Maschine bestanden. Eine Gefahr für die Passagiere stufte er als eher
gering ein, da es Fälle gegeben habe, in denen das Flugzeug über das Pistenen-
de hinaus geraten sei und die Passagiere lediglich mit dem Schrecken davonge-
kommen seien (cl. 10 pag. 10.910.27–29).
Der Experte Bieli führte aus, dass der von den Angeklagten gesteuerte Flugzeug-
typ einen hohen aerodynamischen Widerstand erzeuge, der die Geschwindigkeit
reduziere, weshalb im Normalfall nur die Bremsen zur Verzögerung genutzt wür-
den. Die Saab 2000 benötige im Normalfall lediglich eine Pistenstrecke von
900 m; erfolge die Landung innerhalb der Aufsetzzone, stünden noch 1'500 m Pi-
stenstrecke zur Verfügung. Dies hätte bei der effektiven Landegeschwindigkeit
und einer (angenommenen) Landeklappenstellung von 15° (also ohne zusätzli-
ches Ausfahren auf 35°) und Bodenkontakt mit dem Hauptfahrwerk erlaubt, allein
mit den Bremsen bis auf Rollgeschwindigkeit zu verzögern. Daraus folgerte der
Sachverständige, dass die überhöhte Anfluggeschwindigkeit nicht schädlich ge-
wesen sei. Eine Gefahr für die Flugzeuginsassen habe nicht bestanden, weil laut
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Flugdatenschreiber keine übermässigen Beschleunigungen aufgetreten seien
(cl. 10 pag. 10.910.30–31).
Weder die Darlegungen des Sachverständigen Nygren noch der ANSV- respekti-
ve C. Airlines-Bericht enthalten weitere Fakten in Bezug auf die Wahrscheinlich-
keit der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Flugzeuginsassen.
4.4.3 Den Angeklagten gelang es, die Maschine auf der Piste zu halten. Dadurch haben
auf die Insassen trotz der ungewollten Drehbewegung keine aussergewöhnlich
hohen Kräfte eingewirkt. Hingegen vermochten die Piloten das Aufsetzen des
Hauptfahrwerkes, unerlässliche oder doch mindestens wesentliche Bedingung,
um die Verzögerungssysteme ordnungsgemäss zu gebrauchen, nicht zu bestim-
men. Deshalb war ihr Spielraum, um auf die Situation und das Maschinenverhal-
ten zu reagieren, stark eingeschränkt, und es war weitgehend dem Zufall überlas-
sen, ob die Maschine durch ihren Luftwiderstand und den Reibungswiderstand der
blockierten Reifen zum Stillstand kam, ohne in Längsrichtung über das Pistenen-
de zu geraten. Sie wäre dann auf die Freihaltefläche gekommen, welche gemäss
dem Privatgutachter so beschaffen sein müsse, dass das Fahrwerk von Gross-
flugzeugen nicht mehr als 15 cm einsinke. Durch diesen Effekt wäre ein Ausbre-
chen ins Freigelände sicher weniger, aber immer noch ernsthaft wahrscheinlich
gewesen. Welche exakten Folgen es für die Passagiere gehabt hätte, wenn die
Maschine von der Piste oder der Freifläche abgekommen wäre, lässt sich nicht di-
rekt ermessen. Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass ruckartige Bewegun-
gen eines Flugzeuges von den Insassen nur schwer ausbalanciert werden kön-
nen. Sie müssen daher, Passagiere wie Kabinenpersonal, schon vor und während
der Landung auf Sitzen mit kopfhoher Lehne angeschnallt bleiben, und dies nicht
nur, bis die Maschine auf Rollgeschwindigkeit gekommen ist, sondern bis zum ab-
soluten Stillstand. In dieser Position ist es aber immer noch möglich, mit dem Kopf
auf die Rückseite des Vordersitzes aufzuschlagen oder auf andere Weise zu klei-
neren Verletzungen zu kommen: Schürfungen, Quetschungen und andere Arten,
wie in der Anklageschrift genannt. Das Risiko solcher Beeinträchtigungen ist so-
wohl hinsichtlich Art und Ausmass erheblich. Es ergab sich, wie der Experte Eder
darlegt, aus der beeinträchtigten Kontrolle über eine in „undefinierbarem Zustand“
befindliche Maschine, in den sie die Angeklagten durch pflichtwidriges Führen
brachten.
4.5
4.5.1 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen beim
Landeanflug und der konkreten Gefahr von Verletzungen für die Flugzeuginsas-
sen steht ausser Zweifel, denn das Aufsetzen der Maschine in einer unkontrollier-
ten Lage führte dazu, dass die Bremssysteme, um das Flugzeug auf Rollge-
schwindigkeit zu verzögern, nicht richtig eingesetzt wurden.
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21 -
4.5.2 Eine Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vor-
aussehbar waren und der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hät-
te erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, um nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg
wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vor-
hersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen,
wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines
Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit de-
nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen,
dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen
und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des
Angeklagten – in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 135 IV 56 E. 2.1;
134 IV 193 E. 7.3, jeweils mit Hinweisen).
Derartige Umstände sind nicht gegeben. Namentlich hat die technische Untersu-
chung bestätigt, dass die Flugsysteme, hier insbesondere die Schubumkehr und
die Radbremsvorrichtungen, uneingeschränkt funktionstüchtig waren (zusammen-
fassend der ANSV-Bericht, cl. 2 pag. 10.0.175). Gemäss dem C. Airlines-Bericht
lag die Rückenwindkomponente von 5–12 kts zwar noch innerhalb der Toleranz,
hat die Flugsituation für die Besatzung jedoch unerwartet benachteiligt, weil sie
von der Flugleitung anders informiert gewesen seien (cl. 2 pag. 7.0.6.20). Diese
Feststellungen sind so zu verstehen, dass der Luftwiderstand, der die Maschine
verzögerte, nachdem die Triebwerksleistung zurückgenommen worden waren,
etwas geringer ausfiel, als dies bei der den Angeklagten kommunizierten Windstil-
le der Fall gewesen wäre. Zudem ist die Fluggeschwindigkeit über Grund das Er-
gebnis einer Mehrzahl von Faktoren, die sich in einem gewissen Mass auch än-
dern können und daher von den Piloten mit einbezogen werden müssen. Sodann
entspricht es dem Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens,
dass ein Landeanflug ausserhalb der massgeblichen Flugvorschriften generell zu
einem erhöhten Sicherheitsrisiko führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2009
vom 12. April 20010, E. 1.2.4). Die konkrete Gefährdung der Passagier war für die
Angeklagten deshalb voraussehbar, waren sie sich doch bewusst, dass sie zu
schnell flogen (cl. 3 pag. 13.1.7; pag. 13.2.18; cl. 10 pag. 10.910.16). Auch gehört
es zum Grundwissen eines jedes Piloten, dass die Veränderung der Landeklap-
penstellung – wie vom Angeklagten B. vorgenommen – zu mehr Auftrieb führt, mit
der Folge, dass das Hauptfahrwerk angehoben wird und später Bodenkontakt be-
kommt (cl. 10.910.17; ...25; ...29). Die Gefährdung ist damit adäquat kausal durch
das pflichtwidrige Landemanöver bewirkt worden.
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22 -
4.5.3 Die Gefährdung der Insassen war auch vermeidbar, denn sie wäre bei pflichtge-
mässen Verhalten nicht eingetreten. Die Angeklagten hätten den Landeanflug un-
ter einer Höhe von 500 Fuss über Grund jederzeit abbrechen und durchstarten
können und müssen; nach Aufsetzen war dies – so die Darlegung der Experten –
keine echte Option mehr (cl. 10 pag. 10.910.26; ...28).
4.6 Demnach erfüllen beide Angeklagten den Tatbestand der fahrlässigen Störung
des öffentliche Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 al. 1 und Ziff. 2 StGB.
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25 -
nen oder Freiheitsstrafen deutlich unter sechs Monaten ausgesprochen, und zwar
ohne Einfluss von Strafmilderungsgründen, wie sie hier gegeben sind (vgl. die
Sachverhalte in BGE 134 IV 255; 126 IV 13 sowie in den Urteilen des Bundesge-
richts 6P.40/2006 vom 30. August 2006, 6S.448/2005 vom 5. April 2006 und
6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003).
5.2.3 In Würdigung der genannten Strafzumessungsfaktoren kommt vorliegend eine
Freiheitsstrafe nicht in Betracht, sondern eine Busse im mittleren Bereich, ent-
sprechend eine Geldstrafe im unteren gesetzlichen Rahmen.
5.3 Bei der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung
auf die Angeklagten zu berücksichtigen.
5.3.1 a) Das in Art. 29 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II
festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehör-
den, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber
in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu betreiben. Der An-
geschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009
vom 22. März 2010, E. 2.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Da-
bei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten
Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des
Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.4.2). Die amtliche Tätigkeit
muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität
während der verschiedenen Phasen gewürdigt werden. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die Strafbehörden üblicherweise mit mehreren Fällen gleichzeitig be-
fasst sind; Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden können andere Phasen
kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten. Solange keine „schockierend“ lange Aktivitätspausen bestehen, kommt
es nur auf die Gesamtdauer des Verfahrens an. So kann eine Häufung einzelner
Verfahrensabschnitte, deren jeweilige Dauer isoliert betrachtet noch angemessen
ist, insgesamt als unangemessen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts
6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3 mit Hinweisen). Der EGMR ist inzwischen
dazu übergegangen, die Dauer einzelner Verfahrensabschnitte nicht mehr im De-
tail zu untersuchen, sondern bei Fällen, die prima facie eine unangemessene Ver-
fahrensdauer erkennen lassen, seine Entscheidung zur Frage der Verletzung von
Art. 6 EMRK aufgrund einer pauschalen Bewertung des gesamten Verfahrens
vorzunehmen (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 250). Das Beschleuni-
gungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung
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betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch
unzureichende Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen BGE 130
IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3 mit Hinweisen).
b) Die zu beurteilende Verfahrensdauer beginnt mit der Einleitung der Strafunter-
suchung gegen den Betroffenen; in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an
den Angeschuldigten. Im Sinne des Konventionsrechts angeklagt gilt eine Person
jedoch schon dann, wenn sie implizit schliessen muss, es werde gegen sie wegen
des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, ermittelt (Frowein/Peukert,
a. a. O., Art. 6 N. 42 und N. 240; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-
konvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, § 24 N. 25 mit Hinweisen). Damit
sind in erster Linie die Ermittlungen der Strafbehörden selbst gemeint. Dies setzt
jedoch nicht zwingend eine formelle Beschuldigung oder Anklage gegen den
durch das Strafverfahren Betroffenen voraus; es genügt, dass eine Voruntersu-
chung geführt wird, die zu einer Anklage vor den zuständigen Strafgerichten füh-
ren kann (BGE 132 II 178 E. 2.2). Soweit im Rahmen einer Strafuntersuchung das
Verfahren einer Administrativbehörde vorgeschaltet ist, welche die Voraussetzun-
gen verwaltungsrechtlicher Massnahmen prüft, deren Feststellungen aber auch –
weil fachspezifische Aspekte beinhaltend – für die strafrechtliche Beurteilung des-
selben Verhaltens wesentlich sind, sind die Ermittlungen dieser Behörde als Be-
ginn des strafrechtlichen Verfahrens anzusehen (BGE a. a. O.; 113 Ib 257 E. 5a,
jeweils mit Hinweisen).
c) Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können
nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Straf-
reduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer
Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1). Bei der Frage
nach den möglichen Folgen sind die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des
Täters sowie die Frage zu berücksichtigen, welche Strafe ohne die Verzögerung
ausgesprochen werden müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Ge-
schädigten und der Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob
und inwieweit der Täter die Verfahrensverzögerung verschuldet hat. Das Gericht
ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzu-
halten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt
wurde (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
6S.63/2007 vom 14. März 2007 E. 2.1). Je näher wegen Missachtung des Be-
schleunigungsgebotes der Eintritt der Verjährung liegt, um so eher ist es geboten,
von Strafe abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom