Withdrawal of request for judicial review terminates proceedings

SK.2010.2Bundesstrafgericht / Strafkammer21.04.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. had requested judicial review of an EFD administrative criminal penalty for allegedly violating the securities-law licensing requirement. Before the scheduled hearing, he withdrew the request. The Federal Criminal Court held the withdrawal to be valid because it was made before the first-instance judgment, and therefore terminated the proceedings. It ordered A. to pay a reduced court fee of CHF 500, considering that the withdrawal came only two days before the hearing and procedural work had already been done. No compensation was awarded to any party.

Omnilex-Regeste

Art. 78 Abs. 2–4 VStrR; withdrawal of the request for judicial review in administrative criminal proceedings and cost consequences; a withdrawal is valid until the first-instance judgment is opened and obliges the court to terminate the judicial proceedings. The withdrawing party bears the costs of the judicial stage, subject to a discretionary reduction where justified by the circumstances. No party compensation is due absent a specific basis; in proceedings before the Federal Criminal Court, the ordinary cost and compensation rules of the applicable federal procedural law remain relevant (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 21. April 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jacques Droux, Leiter des Rechtsdienstes,

und

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Boisset-de Techtermann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Geiser Gegenstand

Verletzung der Bewilligungspflicht nach Börsenrecht Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.2

  • 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass:

  • die Eidg. Bankenkommission im Januar 2007 auf die Tätigkeit der am 20. Ju- ni 2006 mit Sitz in Z. gegründeten B. AG – als deren Verwaltungsratspräsident C. fungierte, welcher 98% des Aktienkapitals hielt, während A. als Vizepräsident und eine dritte Person als Mitglied des Verwaltungsrats fungierten und je 1% des Aktienkapitals hielten – aufmerksam wurde, eine Untersuchung durchführte und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 feststellte, dass die Gesellschaft – ohne ent- sprechende behördliche Bewilligung – gewerbsmässig eine Effektenhändlertätig- keit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse, und die Eidg. Ban- kenkommission per Datum vom 25. Mai 2007 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnete (pag. 3 ff.);

  • das Eidg. Finanzdepartement (EFD) auf Anzeige der Eidg. Bankenkommission hin am 10. Oktober 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die für die Ge- schäftsführung verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation wegen Ver- dachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG eröffnete (pag. 23);

  • das EFD mit Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 A. der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Börsengesetz, begangen von August 2006 bis Februar 2007, schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.– verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'770.– auferlegte, wobei das EFD zugunsten von A. festhielt, dass er im Sinne von Art. 25 StGB als Gehilfe (von C.) gehandelt habe und deshalb milder bestraft werde (pag. 177 ff.);

  • A. am 11. Januar 2010 ein Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 VStrR stellte (pag. 189), woraufhin das EFD die Akten an die Bundesan- waltschaft überwies (cl. 3 pag. 3.100.3), welche diese am 20. Januar 2010 an das Bundesstrafgericht weiterleitete (cl. 3 pag. 3.100.1);

  • für die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmun- gen der Finanzmarktgesetze die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 26 lit. b des Bundes- gesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]);

  • für das Verfahren vor Bundesstrafgericht, soweit die Bestimmungen des Verwal- tungsstrafrechtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren (Art. 73-81 VStrR) nichts anderes bestimmen, die entsprechenden Vorschriften des Bundesstraf- rechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) gelten (Art. 82 VStrR);

  • die Überweisung an das Gericht als Anklage gilt (Art. 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);

  • 3 -

  • Parteien im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte, der Bundesanwalt und das EFD als beteiligte Verwaltung sind (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 VStrR);

  • die Hauptverhandlung nach Absprache mit dem Verteidiger auf den 9. April 2010 festgesetzt wurde, worüber die Parteien mittels Vorladungen vom 10. März 2010 benachrichtigt wurden (Art. 75 Abs. 3 VStrR; cl. 3 pag. 3.821.1, 3.822.1, 3.831.1);

  • die Bundesanwaltschaft und das EFD Verzicht auf eine Teilnahme an der Haupt- verhandlung erklärten (Art. 75 Abs. 4 VStrR; cl. 3 pag. 3.510.2, 3.511.1);

  • das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 1. April 2010 unter Hinweis auf Art. 170 BStP mitteilte, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft (und nicht bloss der Gehilfenschaft) zu prüfen und eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen (cl. 3 pag. 3.410.3);

  • der Angeklagte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. April 2010 das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen liess (cl. 3 pag. 3.521.3);

  • ein solcher Rückzug zulässig ist, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR), weshalb der vorliegend erklärte Rückzug wirksam ist;

  • das gerichtliche Verfahren demzufolge einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR);

  • die Parteien unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 4 VStrR zur Stellungnahme betreffend Kostenfolgen mit Frist bis 15. April 2010 eingeladen wurden (cl. 3 pag. 3.410.4);

  • die Bundesanwaltschaft und das EFD mit Stellungnahmen vom 9. bzw. 12. Ap- ril 2010 Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht auf A. beantragen (cl. 3 pag. 3.510.3, 3.511.2), während Letzterer mit Eingabe vom

  1. April 2010 beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und den Par- teien seien keine Entschädigungen auszurichten (cl. 3 pag. 3.521.4);
  • die Partei, die den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erklärt, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR);
  • für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht Art. 245 BStP und Art. 62–68 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ([BGG; SR 173.110]; früher: Art. 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
  1. Dezember 1943; OG) massgebend sind (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf- verfahren vom 25. November 1974 [SR 313.32]);
  • 4 -
  • bei Erledigung eines Verfahrens durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG);
  • der Auffassung des Angeklagten nicht gefolgt werden kann, wonach sein Rück- zug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung habe erfolgen müssen, nachdem das Gericht eine für ihn äusserst nachteilige rechtliche Qualifizierung des ange- klagten Sachverhalts in Aussicht gestellt habe, während nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verschlechterung bestanden habe, da die Bundesanwalt- schaft als Anklagebehörde keine derartigen Nachteile zu seinen Lasten erwogen habe; im gerichtlichen Verfahren – anders als im Untersuchungsverfahren der Verwaltung bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 70 Abs. 1 VStrR) – besteht kein Verbot der reformatio in peius (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 170 BStP; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, Art. 79 Ziff. 2), was dem anwaltlich ver- tretenen Angeklagten bewusst sein musste und ihm offenbar auch bewusst war, wobei angefügt werden kann, dass die Bundesstrafprozessordnung (insbesonde- re Art. 170 BStP) nicht vorschreibt, den Angeklagten bereits vor der Hauptver- handlung auf eine mögliche andere rechtliche Würdigung der Tat als in der An- klage beantragt hinzuweisen;
  • nichts anderes für die von Gesetzes wegen zu prüfende Frage der Einziehung von allfälligem Deliktserlös oder eines allfälligen Verbrecherlohnes bzw. einer entsprechenden Ersatzforderung (Art. 70 f. StGB bzw. Art. 59 aStGB) – wovon das EFD in der Strafverfügung aufgrund der am 1. Dezember 2009 erfolgten Lö- schung der B. AG im Handelsregister absah (pag. 182) – gilt, wobei dem Betrof- fenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar,
  1. Aufl., Art. 70/71 StGB N. 59 i.V.m. Art. 72 StGB N. 18), weshalb der Angeklag- te auch insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag;
  • nach dem Gesagten weder Billigkeitsüberlegungen noch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einen Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigen;

  • aufgrund des Umstands, dass der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beur- teilung erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung erklärt wurde und prozessualer Aufwand angefallen war, eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzu- setzen ist (Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • der Angeklagte keine Parteientschädigung beantragt und eine solche aus der formellen Einstellung des Gerichtsverfahrens auch nicht abzuleiten vermöchte (vgl. Art. 99 i.V.m. Art. 101 VStrR);

  • 5 -

  • in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);

  • der Angeklagte im vorstehenden Sinne als unterliegende Partei gilt;

  • dem Bund in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG);

  • die Bundesanwaltschaft und das EFD keine Parteientschädigung beantragt ha- ben und keine Gründe für eine ausnahmsweise Zusprechung ersichtlich sind;

  • die Zuständigkeit zum Vollzug der infolge Einstellung des gerichtlichen Verfah- rens in Rechtskraft erwachsenden Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 bei der Verwaltung liegt (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 VStrR), während jene zum Vollzug dieses Entscheids im Kostenpunkt beim Bundesstrafgericht liegt;

  • 6 - und erkennt:

  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird A. auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

  • EFD zum Vollzug der Strafverfügung
  • FINMA

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

administrative criminal lawwithdrawaljudicial reviewcourt costsparty compensationlicensing requirementsecurities dealertermination of proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for judicial review could still be withdrawn and the proceedings terminated.

Extrahierter Entscheid

Yes. Withdrawal remained valid until the first-instance judgment was pronounced, so the court had to terminate the proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 78 Abs. 2 and 3 VStrR, a withdrawal is admissible before the first-instance judgment is opened and results in termination of the judicial proceedings.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs after withdrawal of the request for judicial review.

Extrahierter Entscheid

A. bears the reduced court fee of CHF 500.

Extrahierte Begründung

The withdrawing party must bear the costs of the judicial proceedings; given the late withdrawal and work already done, a reduced fee was appropriate and no equitable waiver was justified.

Kernrechtsfrage

Whether any compensation was due to the parties.

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The accused did not request compensation and no basis existed for awarding any despite the procedural termination.

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