20 -
3.5.1 In Bezug auf 89 Noten (B.), 2 Noten (A.) und 25 gemeinsam in Umlauf gesetzte
Banknoten sind die beiden Angeklagten im Grundsatz geständig, diese in der
Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 in Läden in Basel, der Region Boden-
see, Schaffhausen, Kanton Schwyz und St. Gallen in Umlauf gesetzt zu haben.
Sie haben im Vorverfahren auf einer Liste die entsprechenden Bemerkungen
betreffend Täterschaft und Einlöseorte visiert (cl. 5 pag. 13.1.0.232–239; cl. 6
pag. 13.2.0.169–176). In der Hauptverhandlung haben beide die Angaben auf
der Liste als richtig bestätigt (cl. 19. pag. 19.910.63).
3.5.2 Die Anerkennung der 89 Absatzhandlungen, welche B. auf der Liste visiert hat,
ist glaubhaft. Die Täterschaft von B. wird auch durch weitere Beweise bekräftigt:
Mit ihm wurde eine Tatortbesichtigung in W. bei der Bäckerei L. und in V. bei der
Bäckerei M., dem Einkaufsgeschäft N., dem Blumengeschäft O. und dem Kiosk
P. durchgeführt (cl. 5 pag. 13.1.0.181–186). Er sagte, wenn er die Bäckerei L.
von aussen anschaue, glaube er schon, dass er da gewesen sei (cl. 5
pag. 13.1.0.182). Beim Einkaufsgeschäft N., Blumenabteilung, und beim Floris-
tikgeschäft könne er sich erinnern (cl. 5 pag. 13.1.0.182). B. ist zudem auf der
Aufnahme vom 16. November 2007 aus dem videoüberwachten Verkaufsraum
der Bäckerei von E. zu erkennen (cl. 3 pag. 8.2.0.1). Anhand der rückwirkenden
Randdatenerhebung konnte zudem in verschiedenen Fällen seine Nähe zum
Tatort nachgewiesen werden (cl. 3 pag. 5.6.0.10; cl. 4 pag. 9.1.1.9 ff.). Es kann
somit auf das Geständnis abgestellt werden. Auf Frage am 19. Oktober 2009,
wie oft er alleine unterwegs gewesen sei, Falschgeld in Umlauf zu setzten, sagte
er aus: „Praktisch immer. Fast jeden Tag. (...) Umgesetzt habe ich fast immer
selber. Am Wochenende war ich mit A. unterwegs. (...) Auf einer Fahrt habe ich
ca. CHF 500 – 1000 umgesetzt.“ An der Hauptverhandlung machte er grundsätz-
lich dieselben Angaben, wies jedoch Erinnerungslücken auf (cl. 19
pag. 19.910.65 ff.).
3.5.3 In Bezug auf den Versuch, in Spreitenbach oder Dietlikon eine gefälschte
Fr. 200.– Note abzusetzen, liegt ein Geständnis von B. vor (cl. 5 pag. 13.1.0.222;
cl. 19 pag. 19.910.63). Es besteht kein Anlass, an dessen Richtigkeit zu zweifeln.
Der Sachverhalt ist erstellt.
3.5.4 B. hat wissentlich und willentlich falsches Geld als echt in Umlauf gesetzt bzw. in
Umlauf zu setzen versucht.
3.6 Angeklagte A.
3.6.1 Hinsichtlich der zwei Absatzhandlungen, die A. alleine durchgeführt haben soll,
ist zu bemerken, dass sich diese nicht aus der visierten Liste mit den Einlöseor-
ten ergeben. A. gestand aber bei der Einvernahme vom 2. Oktober 2009, dass
21 -
sie beim Einkaufsgeschäft Q. in U. und beim Bahnhof ZZ. alleine gehandelt habe
(cl. 6 pag. 13.2.0.148). An der Hauptverhandlung bestätigte sie ihr Geständnis
(cl. 19 pag. 19.910.64). Der Sachverhalt ist erstellt.
3.6.2 A. hat wissentlich und willentlich falsches Geld als echt in Umlauf gesetzt.
3.7 Bei der Frage, in wie vielen Fällen gemeinsam gehandelt wurde, stellt die Ankla-
ge auf die Angaben von A. ab (cl. 6 pag. 13.2.0.169–176). Diese decken sich
grösstenteils, wenn auch nicht vollständig, mit der Bezeichnung "Beide" in der vi-
sierten Liste von B.. B. sagte jedoch an der Hauptverhandlung entgegen seiner
ursprünglichen Angaben im Vorverfahren aus, dass er an drei weiteren Orten mit
- Falschgeld in Umlauf gesetzt habe. So sagte er zum Vorfall beim Stadtmarkt
- vom 3. September 2007, sie seien zusammen in U. gewesen (cl. 19
pag. 19.910.64). Hinsichtlich des bei der Bank C. am 22. Oktober 2007 aufge-
tauchten Falschgeldes sagte er, er denke schon, dass er es auch gewesen sei.
Das sei eine Note gewesen, die sie auf dem Marktplatz umgesetzt hätten (cl. 19
pag. 19.910 67). Auch in Bezug auf das in der Post YY. am 25. Oktober 2007
aufgetauchte Falschgeld will er entgegen seiner Angaben im Vorverfahren dabei
gewesen sein (cl. 19 pag. 19.910.69). Diese Angaben von B. erfolgten jedoch mit
grundsätzlicher Unsicherheit. Zudem erklärten beide Angeklagten, das Falsch-
geld nie bei der Post oder Bank eingesetzt zu haben (cl. 19 pag. 19.910.69).
Somit ist auf die von A. visierte Liste abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist der
Anklagesachverhalt von 25 gemeinsamen Absatzhandlungen erstellt.
3.8 Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass sämtliche 256 diesem Verfahren zugeord-
neten sichergestellten Falsifikate à Fr. 100.– und Fr. 50.– von den Angeklagten
in Umlauf gesetzt wurden. Die theoretische Möglichkeit, dass jemand dieselben
Banknoten mit der gleichen Seriennummer 2 bzw. 3 als Vorlage für Fälschungen
gebrauchte und dem selben Fälschungsverfahren unterzog, kann nach mensch-
lichem Ermessen ausgeschlossen werden. Soweit diese gefälschten Noten aber
nicht den 116 nachgewiesenermassen von den Angeklagten in Umlauf gesetzten
Noten entsprechen bleibt allerdings ungeklärt, welcher der Angeklagten sie in
Umlauf gesetzt hat.
3.9 In Bezug auf die angeblich 5% der Fälle, in denen es nicht gelungen sei, die ge-
fälschten Noten in Umlauf zu setzen, stützt sich die Anklage einzig auf die Aus-
sagen des Angeklagten vom 19. Oktober 2009. Er sagte damals auf Frage, wie
oft es nicht gelungen sei, gefälschte Banknoten in Umlauf zu setzten, aus: „Nicht
so oft. Etwa so 5%.“ Weitere Abklärungen konnten hiezu nicht erfolgen. Die An-
klagebehörde gibt unverarbeitet die Aussage von B. wieder. Die Aussage von B.
in diesem Zusammenhang ist vage. Zudem geht aus der Anklage nicht hervor,
welcher bzw. welche der beiden Angeklagten wann und wo diese Versuche un-
22 -
ternommen haben soll. Es ist mit der Informations- und Umgrenzungsfunktion
des Anklageprinzips nicht vereinbar, in der Anklageschrift nur den Inhalt eines
Beweismittels zu erwähnen und es dem Gericht zu überlassen, daraus einen zu
beurteilenden Sachverhalt zu konstruieren. Das Gericht sieht in der erwähnten
Umschreibung keinen zusätzlichen Anklagepunkt.
3.10
3.10.1 Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich mehrfacher Tatbegehung
kann auf Erwägung 2.1.1.3 verwiesen werden. Das Bundesstrafgericht ging bei
Absatzhandlungen, die am selben Tag an nahe beieinander liegenden Orten be-
gangen wurden, von einer Handlungseinheit aus (Entscheid des Bundesstrafge-
richts SK.2006.13 vom 22. November 2006, E. 3.3.2; bestätigt in BGE 133 IV
256 E. 4.5.3).
3.10.2 Der im Vorverfahren erstellten Liste mit den Sicherstellungsorten ist zu entneh-
men, dass diese in den Kantonen, Thurgau, Zürich, Schwyz, Schaffhausen, Ba-
sel-Stadt, Luzern, Zug, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Aargau,
Graubünden und anderswo liegen (cl. 5 pag. 13.1.0.232 ff; cl. 6
pag. 13.2.0.169 ff.). Es entsteht der Eindruck, als hätten die Angeklagten be-
wusst darauf geachtet, dass die Absatzorte örtlich und zeitlich nicht nahe beiein-
ander liegen. A. gab dann auch an der Verhandlung auf Frage, ob darauf geach-
tet worden sei, dass die Einlöseorte nicht zu nahe beieinander liegen, zu Proto-
koll: „Es sei vorgekommen“ (cl. 19 pag. 19.910.63). Damit liegt jeweils neue Ent-
schlussfassung und somit mehrfache Tatbegehung vor.
3.11 Mit Bezug auf die 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten falschen Banknoten ist im
Sinne der genannten Rechtsprechung (E. 2.1.2) von Mittäterschaft auszugehen:
B. sagte, als sie umgesetzt hätten, sei er immer zusammen mit ihr mit ihrem Auto
unterwegs gewesen (cl. 19 pag. 19.910.73). A. wusste bei den Fahrten, dass B.
Falschgeld auf sich trägt (cl. 19 pag. 19.910.75). Die Angeklagten nahmen somit
die 25 Absatzhandlungen gemeinsam vor. Das erlangte Rückgeld investierten
sie zusammen in den Kauf von Kokain und zur Tilgung von Schulden (cl. 19
pag. 19.910.60; pag. 19.910.72; pag. 19.910.74; pag. 19.910.76; cl. 5
pag. 13.1.0.219, 221–222; cl. 6 pag. 13.3.0.17). Hinsichtlich der 89 alleine von B.
und den zwei alleine von A. in Umlauf gesetzten gefälschten Banknoten betont
die Anklage explizit, dass die Angeklagten jeweils alleine gehandelt hätten. Die-
se Schlussfolgerung erscheint zutreffend.
3.12
3.12.1 B. ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss
Art. 242 Abs. 1 StGB (in 114 Fällen, davon 25 gemeinsam mit A.) sowie des ein-