Entscheid vom 8. September 2010
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alexan-
der Medved, wissenschaftlicher Adjunkt,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge-
neralsekretariat EFD, vertreten durch Dina Beti, Leite-
rin Rechtsdienst,
A.
Gesuch um Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2009.13
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das EFD, nachdem es A. wegen der unterbliebenen Bezahlung der Geldstrafe und
der Verfahrenskosten am 18. Mai 2009 erfolglos gemahnt hatte, am 5. August 2009
ein Gesuch im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB um Umwandlung der
Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe stellte, welches gleichentags von der Bun-
desanwaltschaft beim Bundesstrafgericht eingereicht wurde;
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die Strafkammer daraufhin ein entsprechendes Verfahren mit der Geschäftsnummer
SK.2009.13 eröffnet hat;
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A. mit Schreiben vom 16. August 2009 beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Ra-
tenzahlung der Geldstrafe eingereicht hat, das in der Folge an das EFD weitergelei-
tet worden ist;
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das EFD am 18. November 2009 dem Bundesstrafgericht eine Kopie der mit A. ge-
troffenen Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2009 zukommen liess mit dem
Antrag, das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren;
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das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 20. November 2009 das Verfahren
SK.2009.13 sistiert hat;
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das EFD am 10. August 2010 dem Bundesstrafgericht mitteilte, dass die mit Straf-
bescheid vom 9. Dezember 2008 über A. auferlegten Geldstrafe und Verfahrenskos-
ten inzwischen getilgt worden seien, und beantragte, das vorliegende Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben und allfällige Kosten für dieses Verfahren A. aufzu-
erlegen;
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demnach die Verfahrenssistierung vom 20. November 2009 aufzuheben ist;
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die Grundlage für eine Umwandlung der Geld- in eine Freiheitsstrafe entfällt, wenn
jene nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB analog);
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demzufolge das Verfahren SK.2009.13 als gegenstandlos abzuschreiben ist;
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3 -
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zur Regelung der Kostenfolge bei diesem Ausgang des Verfahrens auf das allge-
meine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von je-
ner Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);
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A. durch die Nichtbezahlung der ihm mit Strafbescheid des EFD vom 9. Dezember
2008 auferlegten Geldstrafe und Verfahrenskosten zwar Anlass für die Eröffnung
des vorliegenden Verfahrens gegeben hat;
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vorliegend jedoch ebenfalls ins Gewicht fällt, dass das EFD es versäumt hat, A. eine
angemessene Zahlungsfrist nach Art. 35 Abs. 1 StGB anzusetzen, ihn stattdessen
am 18. Mai 2009 lediglich mahnte und für den Fall der Nichtzahlung innert einer
Frist von 30 Tagen betreibungsrechtliche Massnahmen androhte;
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die Fristansetzung gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB dazu dient, dem Verurteilten Zeit zu
geben, die nötigen flüssigen Mittel für die Bezahlung der Geldstrafe bereitzustellen
(DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 35 StGB N. 7),
wodurch auch Verfahren zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe vermieden wer-
den können;
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das vorliegende Verfahren demnach vom EFD mitzuverantworten ist;
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es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG analog).
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4 -
Der Einzelrichter erkennt:
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).