Entscheid vom 8. Juni 2009
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien
Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
(Art. 237 Ziff.1, 2 StGB)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2008.25
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2.1.3 Der Erfolg besteht in der Gefährdung von Leib und Leben mindestens eines
Menschen. Konkrete Gefährdung bedeutet eine nahe und ernsthafte Wahr-
scheinlichkeit, dass es zur Tötung oder Verletzung von Personen kommt (BGE
134 IV 255 E. 4.1; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, 6. Aufl., Bern 2008,
§ 32 N. 8). Demgegenüber versteht man unter abstrakter Gefahr die theoretische
Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen Wahrscheinlichkeit oder gar ei-
nes solchen Erfolges (BGE 123 IV 88 E. 3a). Das Bundesgericht hat bisher als
Tatbestandsmerkmal von Art. 237 StGB nur eine konkrete Gefahr gelten lassen
(zuletzt etwa Urteil 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003, E. 2.2; wohl auch BGE
134 IV 255 E. 4.1). Ob diese Einschränkung aufrecht erhalten werden muss,
kann solange offen bleiben, als sich der Unterschied praktisch daran misst, ob
sich im Wirkungsbereich einer theoretischen Gefahrenlage ein potentielles Opfer
befindet oder nicht (JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circula-
tion routière, Bern 2007, Art. 90 SVG N. 26). Diesen Bereich fasst die Recht-
sprechung sehr weit: So wurden in BGE 106 IV 121 E. 3c als Gefahr im Sinne
von Art. 237 StGB auch „zusätzliche Risiken für alle Menschen in Flugzeugen“
erachtet, „die wegen dieser Störung nicht planmässig in Kloten landen konnten“.
Was die tatbestandsmässige Wahrscheinlichkeit von Tötung oder Verletzung
angeht, verlangt das Bundesgericht in diesem Entscheid kein Höchstmass an
Gefährdung, also das Ausbleiben des Erfolgs wegen eines „ausserordentlichen
Glücksfalls“, sondern lässt es genügen, dass das durch die Störung entstandene
Risiko gemeistert werden konnte „und hinterher nicht eine besonders hohe
Wahrscheinlichkeit der Katastrophe festgestellt werden kann“. In einem anderen
Urteil bejaht es die Gefahr auch dort, wo der Erfolg durch Zufall oder „besonne-
nes Handeln von Beteiligten“ abgewendet werden konnte (6S.312/2003, a.a.O.).
Die objektive Zurechnung des Gefährdungserfolgs geschieht nach dem Mass-
stab der adäquaten Kausalität, das heisst, das angeklagte Verhalten muss ge-
eignet gewesen sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei-
nen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den
Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitur-
sachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und
die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur-
sache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren
– namentlich das Verhalten anderer Täter oder Dritter – in den Hintergrund drän-
gen (zum Ganzen BGE 121 IV 10 E. 3).
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2.1.4 Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor-
sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12
Abs. 3 S. 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vor-
sicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli-
chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 S. 2 StGB). Wo besondere
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst
jedoch nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann
(BGE 129 IV 282 E. 2.1; 121 IV 10 E. 3, jeweils mit Hinweisen).
2.2 Den von der Bundesanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegten Sachver-
halt, so wie in der Anklageschrift vom 22. Dezember 2008 geschildert, anerken-
nen die Angeklagten im Wesentlichen und bestreiten ihn nur in Einzelheiten; sie
halten sich aber für nicht strafbar. Sie räumen ein, Regeln des Flugverkehrs
missachtet zu haben (Angeklagter A.: cl. 3, pag. 13.2.001, Z. 19 ff.;
pag. 13.2.008, Z.14 ff.; Angeklagter B.: cl. 3, pag. 13.1.006, Z. 9 ff. und 40-42;
Hauptverhandlungsprotokoll (im Folgenden „HV-Protokoll“), cl. 9,
pag. 9.910.004), jedoch hätten sie dadurch weder eine Gefahr für die Insassen
der vom ihnen geführten DC-9 noch der am Haltepunkt wartenden Boeing verur-
sacht. Für die strafrechtliche Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten
Handlungen ist nach dem Anklagevorwurf ausschliesslich auf den Landeanflug
abzustellen.
2.3 Der Landeanflug am 21. Oktober 2004 wurde von den Angeklagten auf dem
Flughafen von Pristina durchgeführt. Dieser steht sämtlichen Flugzeugen, die
dort starten und landen wollen und somit einem unbestimmten Personenkreis zur
Verfügung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der An- und Wegflug
zu öffentlichen Flugplätzen als öffentlicher Verkehr im Sinne von Art. 237 StGB
(BGE 102 IV 26 S. 28). Das von den Angeklagten eingeleitete und abgebroche-
ne Anflugverfahren stellt demnach eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar.
2.4 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Angeklagten pflichtwidrig unsorgfäl-
tig gehandelt haben.
2.4.1 Was die Handlung betrifft, so wird der normale Ablauf des Flugverkehrs be-
stimmt durch staatliche Normen des Luftrechts, internationale Normen mit inner-
staatlicher Verbindlichkeit, betriebsinterne Regeln sowie die in Art. 6 und 7 der
Verordnung der Rechte und Pflichten eines Kommandanten eines Luftfahrzeu-
ges vom 22. Januar 1960 (SR 748.225.1) genannten „anerkannten Regeln der
Luftfahrt“. Für den gewerbsmässigen Lufttransport waren zur Tatzeit internatio-
nale Normen, die VJAR-OPS 1 (Verordnung über den Betrieb von Flugzeugen
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im gewerbsmässigen Lufttransport vom 8. September 1997, VJAR-OPS 1;
SR 748.127.8, ausser Kraft getreten am 1. Oktober 2008), als Betriebsgrundlage
vorgeschrieben. In diesem Regelwerk finden sich Regeln über das Pilotieren der
Flugzeuge, namentlich im Abschnitt D (JAR-OPS 1.195 ff.), darunter auch für
das Anflugverfahren (JAR-OPS 1.400 ff.). Zur Hauptsache sind die von den Pilo-
ten zu beobachtenden Regeln jedoch in dem Betriebshandbuch enthalten, wel-
ches unter damaligem Recht für die Erteilung des Betriebszeugnisses vorge-
schrieben war (JAR-OPS 1.200 und 1.1045 samt Anhang). Die D. hatte ein der-
artiges Reglement, das „Operation Manual-A (OM-A)“ (cl. 2, pag. 7.1.021–
7.1.310). In diesem sind unter anderem die Landeanflüge in einzelnen Verfahren
in Abhängigkeit von der technischen Ausrüstung, den Wetterbedingungen und
der Flugzeugklasse standardisiert sowie die Voraussetzungen und Abläufe der
Landeverfahren definiert.
Im konkreten Fall ist wesentlich, dass die Angeklagten bei der Flugleitstelle um
Erlaubnis ersuchten, nach einem bestimmten Verfahren zu landen, nämlich mit
einem „visuellen rechts Anflug“, auf welchem sie auf „VOR/DME primär drei fünf
zu stabilisieren“ vorhatten (cl. 9, pag. 9.450.109). Die Erlaubnis hierzu wurde ih-
nen erteilt, nachdem sich die Flugleitstelle vergewissert hatte, dass die Besat-
zung Sicht zum Boden hatte; gleichzeitig wurde die Freigabe erteilt, im passen-
den Moment auf den „Queranflug (zu) drehen“ (cl. 9, pag. 9.450.109). Der
VOR/DME-Anflug ist kein Präzisionsanflug, sondern ein instrumentengestütztes
Landeverfahren, in welchem die anfliegende Besatzung sich lateral sowie in der
Distanz nach den Signalen eines in Pistennähe befindlichen Funkdrehfeuers
ausrichtet; bezüglich der Höhe orientieren sich die Piloten an den eigenen Mess-
instrumenten. Dies erlaubt ihnen, das Flugzeug auf einem in der Anflugkarte nä-
her definierten Flugweg zu halten (cl. 5, pag. 7.3.086). Zu den Charakteristika
des im konkreten Fall erfragten und bewilligten Anfluges gehört eine minimale
Wolkenuntergrenze von 700 ft („ceiling 700“) und eine minimale Sicht auf die Pis-
te von 2 000 m (RVR, für die entsprechende Flugzeugkategorie; vgl. dazu auch
Gutachten des Experten Eder vom 19. April 2009 [nachstehend „Gutachten
Eder“] S. 3; cl. 9, pag. 9.450.127). Der vorgezeichnete Flugweg entfernt sich zu-
nächst 15 nautische Meilen (NM) in südöstlicher Richtung vom Flugplatz und
führt dann in zwei Rechtskurven auf einem Kurs von 345° zum Funkfeuer, auf
welchem kontinuierlich bis in Pistennähe abgesunken wird. Dieser Weg ist zur
Pistenachse um ein sogenanntes „offset“ von 8° versetzt („Note: FAT offset 8°
from RCL“, cl. 5, pag. 7.3.086). Dies bedeutet, dass der Endanflugkurs um die-
sen Wert von der Pistenmittelachse abweicht und in diesem Ausmass in der
Endphase nach rechts geändert werden muss, um das Flugzeug auf die Piste
auszurichten. Das Funkfeuer befindet sich gut 1 100 m hinter der Pistenschwelle
und rund 350 m links der Pistenmitte, das heisst in einem Winkel von rund 18°
zur Pistenachse an der Pistenschwelle (= arc tg 350/1100): Wird das Flugzeug
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folglich auf den vorgesehenen Kurs von 345° geführt, der zur Pistenachse den
kleineren „offset“-Wert von 8° aufweist, so erreicht es die die Verlängerung der
Pistenachse bereits in einer Distanz von rund 1 400 m zur Schwelle (cl. 2,
pag. 7.3.083). Das ist in einer Höhe von 350 bis 400 ft über Grund (Aussage des
Experten Eder, Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 27. Mai 2009
[nachstehend „KE-Protokoll“] S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037). Damit bleibt genügend
Raum und Zeit, die Maschine durch Kurskorrektur auf die Pistenachse auszu-
richten, bevor aufgesetzt wird.
2.4.2 Die Anklageschrift behauptet nicht, die Angeklagten hätten sich über die meteo-
rologischen Voraussetzungen für das ausgewählte Landeverfahren hinwegge-
setzt. Im Übrigen lassen sich die bei Einleitung des Landeanflugs vorherrschen-
den Wetterbedingungen auch nicht rekonstruieren. Die Voraussetzungen für ei-
nen Instrumentenanflug waren um 7:55.16 Uhr nicht gegeben (cl. 9,
pag. 9.450.108; BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.027 f.; vgl. auch Gutachten Eder,
cl. 9, pag. 9.450.128). Was sich daran bis zur Erlaubniserteilung um 08:00.48
Uhr beziehungsweise bis zum Beginn des ersten Landeanflugs um 08:10.48 Uhr
änderte, ist gemäss dem Gutachten des Sachverständigen Eder offen (cl. 9,
pag. 9.450.128). Die Besatzung meldete laut Transkript unmittelbare Sicht auf
die Pistenschwelle und die Flugleitstelle erteilte die Landeerlaubnis (cl. 9,
pag. 9.450.109); dies deutet nach Ansicht des Sachverständigen Eder darauf
hin, dass die Bedingungen für einen VOR/DME-Anflug bei dessen Einleitung ge-
geben waren (cl. 9, pag. 9.450.128). Zugunsten der Angeklagten ist davon aus-
zugehen, dass bei Einleitung des Landeanflugs die diesbezüglich erforderlichen
Wetterbedingungen herrschten, so dass das Landemanöver nach den geltenden
Flugregeln begonnen werden durfte. Ein regelwidriges Verhalten liegt diesbezüg-
lich nicht vor.
2.4.3 Die Bundesanwaltschaft macht den Angeklagten keinen Vorwurf daraus, dass
sie den bewilligten Anflug nicht über die volle Distanz ausführten und früher auf
den Annäherungskurs zur Piste einschwenkten. Das war ihnen nach den Ausfüh-
rungen des Experten Eder auch erlaubt. Es entspreche zwar nicht der üblichen
Vorgehensweise, sei jedoch nichts Ungewöhnliches und gemäss OM-A der D.
zulässig. Voraussetzung für ein frühzeitiges Einschwenken und die Positionie-
rung auf dem VOR/DME-Anflug sei Sichtkontakt zum Boden, um so die Boden-
freiheit nach Sichtreferenzen zu gewährleisten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9,
pag. 9.910.022). Die Angeklagten äusserten in der Hauptverhandlung und in ih-
ren vorherigen Einvernahmen, dass bei Einleitung des Landeanflugs Sichtver-
hältnisse geherrscht hätten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9, pag. 9.910.022). Da sich die
herrschenden Sichtverhältnisse nicht mehr rekonstruieren lassen (E. 2.4.2) und
für das Gericht insoweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist zu
Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass Sichtflugbedingungen
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herrschten. Die Abkürzung der offiziellen Anflugroute stellte keine Verkehrsstö-
rung im Sinne von Art. 237 StGB dar.
2.4.4 Die Bundesanwaltschaft legt den Angeklagten vorschriftswidriges Verhalten beim
Absinken unter die Mindesthöhe vor, welche für das durchgeführte Landeverfah-
ren mit 700 ft über Grund definiert ist. An diesem Punkt hätte der Angeklagte A.
die Steuerung der Maschine übernehmen und der Angeklagte B., nachdem dies
nicht geschehen sei, einen Durchstart einleiten müssen (Anklageschrift S. 2–3;
cl. 9, pag. 9.100.002 f.); auf diese Weise sei Ziff. 8.3.2.41 OM-A von beiden Pilo-
ten missachtet worden (Anklageschrift S. 5–6; cl. 9, pag. 9.100.005 f.).
Die Angeklagten räumen sowohl den ihnen von der Bundsanwaltschaft zur Last
gelegten Sachverhalt, sprich das Fortsetzen des Landeanflugs durch den Ange-
klagten B. unter die Entscheidhöhe von 700 ft, als auch den damit verbundenen
Verstoss gegen OM-A-Vorschriften ein (Angeklagter A.: cl. 3, pag. 13.2.008, Z.
14 ff.; pag. 13.2.001, Z. 19 ff.; Angeklagter B.: cl. 3, pag. 13.1.006, Z. 9 ff. und
40-42; HV-Protokoll S. 4; cl. 9, pag. 9.910.004).
Gemäss Ziff. 8.3.2.41 OM-A der D. AG handelt es sich beim „split approach“ um
ein Instrumentenanflugverfahren, welches zur Anwendung kommt, wenn die
Wetterbedingungen am Minimum für eine Landung liegen. Der Copilot steuert als
„pilot flying“ die Maschine ausschliesslich nach Instrumenten. Der Kommandant
hält als „pilot not flying“ nach Sichtreferenzen im Aussenbereich Ausschau und
überwacht von Zeit zu Zeit die Fluginstrumente. Sobald genügend Sichtreferen-
zen gegeben sind, übernimmt der Kommandant das Flugzeug mit dem Aus-
spruch „my control“ – jedoch nur, wenn ein stabilisierter Sicht-Endanflug und ei-
ne kontrollierte Landung gewährleistet sind. Solange der Ausruf „my control“
durch den Kommandanten nicht erfolgt, bleibt der Copilot fliegender Pilot. Der
Experte Eder präzisierte, dass der Copilot den Sinkflug nur bis zum Erreichen
der Mindesthöhe fortführen darf; diese lag für einen Instrumentenflug laut An-
flugkarte bei 2 460 ft über Meer (cl. 5, pag. 7.3.086), was einer Höhe von knapp
700 ft über Grund entspricht (bei einer Höhenlage der Landebahn von rund
1 790 ft über Meer [BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.029; KE-Protokoll S. 4; pag.
9.910.023]). Übernimmt der Kommandant die Steuerung auf dieser Flughöhe
nicht, kann der Copilot unter Beibehaltung der Mindesthöhe bis maximal zum
„missed approach point (MAP)“ weiterfliegen. Übernimmt der Kommandant auch
an diesem Punkt das Flugzeug nicht, muss der Copilot selbständig einen Durch-
start („go around“) vollziehen (Aussage des Experten Eder, KE-Protokoll S. 7
und 8; cl.9, pag. 9.910.026 und 9.910.027).
Der Anflug erfolgte nicht nach diesen Vorgaben: Der Angeklagte A. erteilte viel-
mehr auf 700 ft dem das Flugzeug pilotierenden Angeklagten B. den Befehl „con-
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tinue, tuesch mer än no uf d’Centerline“, woraufhin dieser den Sinkflug unter die
Mindesthöhe fortsetzte und vom Instrumenten- auf Sichtflug wechselte. Dies
stellt einen Verstoss gegen Ziff. 8.3.2.41 OM-A dar, wie auch der Experte Eder
schliesst (KV-Einvernahme, S. 19; cl. 9, pag. 9.910.038).
2.4.5 Weiterhin soll den Angeklagten zum Vorwurf gereichen, dass sie auf Kurs 345°
(gemeint ist zum Funkfeuer) weiter sanken und in einer Höhe von 120 ft links der
verlängerten Pistenachse flogen, um einen rechts zwischen Flugzeug und Pis-
tenachse befindlichen Wolkenfetzen zu umfliegen (Anklageschrift S. 4; cl. 9,
pag. 9.100.004). Der Angeklagte B. sei dafür als fliegender Pilot verantwortlich,
der Angeklagte A., weil er dies als Kommandant geduldet und keinen Durchstart
befohlen habe (Anklageschrift S. 6–7; cl. 9, pag. 9.100.006 f.).
Beide Angeklagten sprachen im Vorverfahren davon, dass ein Wolkenfetzen um-
flogen worden sei. Das Ausweichen beziehungsweise Umfliegen der Wolke wur-
de von den Angeklagten jedoch nicht deckungsgleich geschildert. Der Angeklag-
te A. erklärte gegenüber dem BfU, die Besatzung sei beim Anflug in diese Wolke
geraten (cl. 5, pag. 7.3.189), obwohl man bestrebt gewesen sei, ihr (gemeint ist
wohl nach links) auszuweichen (cl. 5, pag. 7.3.187). In seiner Einvernahme vor
dem Untersuchungsrichter äusserte er sich dahingehend, dass zu einem Aus-
weichen kein Grund bestanden habe. Der Copilot (der Angeklagte B.) sei der
Wolke jedoch „reflexartig“ ausgewichen, ohne dass er (der Angeklagte A.) hierzu
den Befehl erteilt hätte (cl. 3, pag. 13.2.009, Z. 21 ff.; 13.2.010, Z. 42 ff.). In der
Hauptverhandlung sagte der Angeklagte A., dass wegen des unerwarteten Ver-
schiebens der Wolkenfetzen ein Ausweichmanöver erforderlich gewesen sei
(KE-Protokoll S. 7; cl. 9, pag. 9.910.026). Hierdurch sei das Flugzeug nicht mehr
exakt auf die Pistenachse ausgerichtet gewesen, sondern habe nach links der
Pistenachse in Richtung der am Haltepunkt stehenden Boeing gezeigt (KE-
Protokoll S. 9 und 22; cl. 9, pag. 9.910.028 und 9.910.041). Der Angeklagte B.
erklärte gegenüber dem BfU, er sei dem Wolkenfetzen ausgewichen, um auf die
Pistenachse zu gelangen und bei einem Aufsetzen mit dem Hauptfahrwerk auf
der Piste zu bleiben (cl. 5, pag. 7.3.192). In der Hauptverhandlung äusserte er
sich dahin gehend, dass er vom vorgegebenen Anflugkurs mit einer Linkskurve
abgewichen sei, um die Rechtskurve, die erforderlich ist, um das „offset“ von 8°
auszugleichen und auf die Pistenachse einzuschwenken, möglichst früh ausfüh-
ren zu können. Hierdurch habe er sich das kurzfristige Einschwenken nahe der
Pistenschwelle ersparen wollen, für welches aufgrund der schlechten Sichtver-
hältnisse nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe (KE-Protokoll S. 21;
cl. 9, pag. 9.910.040). Die Wolke habe auf einer Höhe von ungefähr 220 ft rechts
am Pistenanfang gelegen und 2-3 % der sichtbaren Piste verdeckt. Die Wolke
habe sich unerwartet verschoben, weshalb ein Ausweichmanöver erforderlich
gewesen sei (KE-Protokoll S. 7 und 19 f.; cl. 9, pag. 9.910.026 und 9.910.038 f.).
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Die Aussagen des Angeklagten A. sind hinsichtlich des Anlasses für das Aus-
weichmanöver nicht kohärent, stimmen aber überein und decken sich mit denen
des Angeklagten B. im Umstand, dass vom direkten Anflug gemäss Flugverfah-
ren abgewichen wurde, um der Wolke auszuweichen.
So wie der konkrete Anflug definiert ist, befindet sich ein Flugzeug während der
ganzen Annäherung rechts der verlängerten Pistenachse unter einem Winkel
von 345° zum Funkfeuer und wird erst in einiger Distanz zur Pistenschwelle auf
diese eingedreht (cl. 5, pag. 7.3.083-7.3.086; vgl. auch E. 2.4.1). Die Werte des
Flugdatenschreibers (nachstehend „FDR“) weisen aus, dass die Maschine auf
einer Höhe zwischen 1 000 ft bis 150 ft über Grund ein „heading“ (das heisst die
Ausrichtung der Flugzeuglängsachse, Richtung Cockpit) zwischen 341° und 327°
aufwies (cl. 5, pag. 7.3.079 ff.). Zwar zeichnet der FDR nicht den wahren Kurs
der Maschine über Grund auf, jedoch herrschte zur fraglichen Zeit praktisch
Windstille (BfU-Bericht, cl. 5, pag. 9.450.028), so dass angenommen werden
muss, „heading“ und wahrer Kurs hätten übereingestimmt. Andererseits ist der
wahre Kurs ein absoluter Wert und sagt nichts darüber aus, unter welchem Win-
kel das Flugzeug sich dem Funkfeuer nähert, in Bezug auf welches das Anflug-
verfahren hier einen Annäherungskurs von 345° definiert. So ist denkbar, dass
es mit einem wahren Kurs von beispielsweise 330° direkt auf das Funkfeuer zu-
fliegt, nämlich wenn es bei der Annährung zur Piste enger eingedreht worden
wäre, als es das Design des Verfahrens vorsieht. Es ist aber auch möglich, dass
es nach dem Eindrehen am vorgesehenen Ort mit wahrem Kurs 330° auf einen
Punkt links des Funkfeuers ausgerichtet wird, um die Verlängerung der Pisten-
achse früher zu erreichen. Jedenfalls zeigt der FDR – wie der Kompass – an, auf
welchem Kurs die Maschine liegt, während das Anflugdesign den Kurs der Ma-
schine zum Funkfeuer vorgibt, der im Cockpit gesondert angezeigt, aber vom
FDR nicht aufgezeichnet wird. So besagt das „heading“ (tatsächlich geflogener
Kurs) nichts darüber, auf welcher Höhe und in welcher Entfernung das Flugzeug
die Verlängerung der Pistenachse erreicht und ob es sich auf dem nach dem An-
flugdesign vorgeschriebenen Anflugpfad befindet. Aus dem Gesagten ergibt sich
aufgrund der FDR-Daten nicht mit hinlänglicher Sicherheit, ob und inwieweit die
Angeklagten von dem für das gewählte Verfahren vorgeschriebenen Flugweg la-
teral abgewichen sind, um sich von einer Dunst- oder Wolkenbank zur ihrer
Rechten frei zu halten. Darüber hinaus ist auch keine Flugvorschrift ersichtlich,
welche den Flugweg in dieser Phase der Annäherung verbindlich vorschreibt, da
der im Verfahrensprofil eingezeichnete Kurs von 345° zum Funkfeuer nur eine
Navigationshilfe ist, um rechtzeitig auf die Verlängerung der Pistenachse zu ge-
langen und einen gradlinigen Kurs zur Pistenschwelle einzuschlagen. Das frühe
Auflinieren der Angeklagten bei Wahl eines von der offiziellen Anflugroute leicht
nach links versetzten Anflugweges stellte keine Verkehrsstörung im Sinne des
Art. 237 StGB dar. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Maschine
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rechtzeitig für die beabsichtigte Landung stabilisiert wurde oder in eine nicht sta-
bilisierte Lage während des Endanflugs geriet (dazu nachfolgend E. 2.4.6).
2.4.6 Den Angeklagten wird schliesslich angelastet, sie hätten auf einer Höhe von rund
100 ft eine Rechtskurve geflogen, um auf die Pistenachse zu kommen, seien
aber über diese hinaus geraten und hätten deshalb nach links korrigieren müs-
sen und hätten währenddessen auf einer Höhe von nur 10 ft einen Durchstart
eingeleitet (Anklageschrift S. 4; cl. 9, pag. 9.100.004). Dabei sei das Flugzeug
spätestens ab der Rechtskurve in eine übermässige Querlage und deshalb ge-
fährliche Situation geraten (Anklageschrift S. 6; cl. 9, pag. 9.100.006). Dem An-
geklagten B. wird vorgeworfen, er habe reflexartig nach rechts gesteuert, weil er
durch die am Haltepunkt des Rollwegs stehende Boeing überrascht worden sei;
er habe die Stabilisierung der Maschine verloren und erst verspätet den Durch-
start eingeleitet (Anklageschrift S. 7; cl. 9, pag. 9.100.007). Dem Angeklagten A.
wird zur Last gelegt, er habe die Querlage nicht realisiert, das Steuer nicht über-
nommen und den Durchstart zu spät befohlen (Anklageschrift S. 6; cl. 9,
pag. 9.100.006).
Die Angeklagten gaben in der Hauptverhandlung an, das Ausweichmanöver
nach rechts sei durch das plötzliche Auftauchen der am Haltepunkt stehenden
Boeing erforderlich gewesen. Diese sei bei einer Flughöhe von ca. 120 ft über
Grund völlig überraschend in Sicht gekommen (KE-Protokoll, S. 9; cl. 9,
pag. 9.910.028). Der Angeklagte A. erklärte, dass ihr Funkverkehr mit dem Flug-
platz nicht auf der Frequenz des Towers abgewickelt worden sei, auf welcher die
Boeing verkehrte; auch seien sie von der Anflugleitstelle nicht auf die Maschine
hingewiesen worden. Die Pistenbeleuchtung habe nur eine bessere Sicht auf die
Landebahn ermöglicht; hingegen seien die nicht beleuchteten Bereiche erst nach
und nach in Sicht gekommen, so auch die Boeing. Diese sei insbesondere we-
gen ihrer weissen Farbe und der schwachen Positionslichter im Bodendunst lan-
ge Zeit nicht sichtbar gewesen. Aufgrund des Überraschungsmoments habe kei-
ne Zeit für eine Analyse der neuen Situation bestanden (KE-Protokoll S. 11; cl. 9,
pag 9.910.030). Das von den Angeklagten pilotierte Flugzeug habe bei einer Ge-
schwindigkeit von 152 Knoten in der für das Erfassen der neuen Situation erfor-
derlichen Zeit von ca. 5 Sekunden rund 360 m Weg zurückgelegt, weshalb der
Angeklagte B. die Rechtskurve reflexartig ausgeführt habe (KE-Protokoll S. 9
und 20 ff.; cl. 9, pag. 9.910.028 und 9.910.039 ff.). Der Angeklagte B. gab zu
Protokoll, dass er aufgrund der unerwartet auftauchenden Maschine reflexartig
ausgewichen sei und dass die Gegenbewegung aus den kurzen Reaktionszeiten
resultiert habe (KE-Protokoll S. 11 f. und 20 ff.; cl. 9, pag. 9.910.030 f. und
9.910.039 ff.). Beide Angeklagten führten aus, das Ausweichmanöver sei durch
den Angeklagten B. korrekt und kontrolliert ausgeführt worden (KE-Protokoll,
S. 11 und 12; pag. 9.910.030 und 9.910.031).
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Im Gutachten Eder wird als Zweck der Endphase des Anfluges bezeichnet, „das
Flugzeug mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in eine für die Landung
günstige Position zu bringen (...). Muss von diesem Unterfangen abgewichen
werden (z.B. um nicht die nötigen Sichtreferenzen zu verlieren), ist ein Durch-
start einzuleiten“ (cl. 9, pag. 9.450.130). Ausdruck dieser Anforderungen ist das
Obligatorium eines sogenannten stabilisierten Anfluges. Diesbezüglich bestimmt
Ziff. 8.3.2.34 OM-A für die Nichtpräzisionsanflüge Grenzwerte der horizontalen
Ausrichtung des Flugzeuges zur Pistenachse („lateral line-up“), zum Gleitweg
(glide path“) und zur Sollgeschwindigkeit („speed“); kann das Flugzeug nicht in-
nerhalb dieser Grenzen gebracht oder darin gehalten werden, so ist durchzustar-
ten (Ziff. 8.3.2.44 OM-A).
Der FDR zeichnete während des Absinkens von 120 ft auf 70 ft über Grund eine
markante Änderung im „heading“ der Maschine von 17° nach rechts auf; damit
ging eine Querlage von bis zu 18,5° nach rechts einher (cl. 5, pag. 7.3.081 f.;
siehe auch die Zeilenerklärung in cl. 9, pag. 9.450.011). Anschliessend wurde
ein Linkskurs eingeschlagen, wiederum mit sehr starken Querneigungen von bis
zu -18.8°. Dabei sank das Flugzeug bis auf 6 ft über Boden ab, um dann konti-
nuierlich an Höhe zu gewinnen und sich wieder um die Längsachse zu stabilisie-
ren. Weiter ist anhand der FDR-Aufzeichnungen ersichtlich, dass die Schubhebel
der beiden Triebwerke bei einer Höhe von 7 ft auf Leistung gebracht wurden und
sich deren Drehzahl rasch bis zum Maximum erhöhte (cl. 5, pag. 7.3.079). Es
lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Besatzung das Flugzeug durch
diese Manöver zunächst aus einer zur Pistenmittelachse leicht nach links ver-
setzten Position auf diese zurückführen wollte oder ob es um das Eindrehen aus
dem Annäherungskurs auf die Pistenachse ging, welches das „offset“ von 8° er-
fordert (E. 2.4.5). Auch lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, ob die in
Ziff. 8.3.2.44 OM-A genannten Grenzen überschritten wurden, weil die Flugzeug-
instrumente der Besatzung zwar die erforderlichen Werte liefern, diese aber nicht
mittels FDR aufgezeichnet werden (vgl. die Auskunft des Experten Eder, KE-
Protokoll S. 5; cl. 9, pag. 9.910.021); auch die Angeklagten haben sich hinsicht-
lich (etwaiger) Abweichungen von den Anflugtoleranzen nicht festgelegt. Zwar
muss nach Ziff. 8.3.2.34 OM-A der Flug spätestens bei einer relativen Flughöhe
von 500 ft innerhalb der genannten Grenzen liegen, jedoch ist zu beachten, dass
der Anflug nach seinem Design ein „offset“ von 8° enthält (E. 2.4.1) und damit
eine grössere Abweichung von der Pistenachse aufweist, als die in Ziff. 8.3.2.32
OM-A maximal tolerierten +/- 5°. Dieses „offset“ ist nach Aussage des Experten
Eder in einer Höhe von 350 bis 400 ft über Grund auszugleichen (KE-Protokoll
S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037), die in einer Entfernung von etwa 2,2 NM oder
knapp 4,1 km vom Funkfeuer beziehungsweise knapp 3 km von der Pisten-
schwelle erreicht wird (cl. 5, pag. 7.3.86). Das Anflugdesign der Flugkarte sieht
vor, dass das Eindrehen aus dem „offset“ bei einer Distanz von weniger als 2 km
-
18 -
vor der Pistenschwelle erfolgen soll (E. 2.4.1). Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass bei einer Landung nach den Vorgaben der Flugkarte zu diesem Verfahren
der Endanflug kaum, jedenfalls nicht permanent, ab einer Höhe von 500 ft über
Grund nach den in Ziff. 8.3.2.34 OM-A vorgeschriebenen Werten stabilisiert ist.
Anders verhält es sich hingegen mit der einzuhaltenden Anfluggeschwindigkeit
für das Landeverfahren. Die Sollgeschwindigkeit beträgt nach Aussagen des Ex-
perten Pfister 139 Knoten (KE-Protokoll S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037). Der FDR
weist für eine absolute Flughöhe zwischen 250 und 120 ft eine Überschreitung
des Grenzwertes von etwas mehr als 10 Knoten aus (151–152 Knoten; cl. 5,
pag. 7.3.079 ff.). Diese Abweichung wurde in der Anklageschrift nicht themati-
siert und dürfte darüber hinaus zu gering sein, um einen Durchstart zwingend zu
gebieten. Eine Verletzung der spezifischen Vorschrift des Handbuchs über den
stabilisierten Endanflug ist daher nicht hinlänglich erstellt.
Allerdings wurden die Piloten beim Landeanflug durch die in der Nähe der Pis-
tenschwelle wartende Boeing, über die sie von der Flugleitstelle Pristina nicht in-
formiert worden waren, überrascht. Sie hatten von der Boeing im Funkverkehr
nichts gehört, weil sie auf der Frequenz der Flugleitstelle und nicht des Tower
waren. Aufgrund der gegebenen reduzierten Sichtverhältnisse und der weissen
Rumpffarbe kam die Maschine für die Angeklagten spät in Sicht, nämlich erst auf
einer Höhe von rund 120 ft (KE-Protokoll, S. 9; cl. 9, pag. 9.910.028). Die Boeing
befand sich in korrekter Halteposition rund 75 m links der Pistenmitte, wenige
Meter hinter der Pistenschwelle (cl. 4, pag. 18.1.027; BfU-Bericht, cl. 9,
pag. 9.450.021) und demnach ausserhalb der Gefahrenzone für eine auf dem
vorgeschriebenen Anflugpfad aus Süden landende Maschine. Indessen ist für
die Angeklagten durch dieses überraschende Element auf der linken Seite ihres
Flugwegs eine unvorbereitete Situation entstanden, die noch dadurch erschwert
wurde, dass sich zu ihrer Rechten eine sichtbehindernde Wolke befand. Wie der
Angeklagte A. einräumte, blieb bei dem gegebenen Tempo keine Zeit, um die
neuen räumlichen Gegebenheiten zu erfassen und zu analysieren (KE-Protokoll
S. 11; cl. 9, pag 9.910.030). Die Flugmanöver, die der Angeklagte B. vollzog, um
die Maschine zwischen diesen Elementen hindurch auf die Pistenmitte zu steu-
ern, fielen denn auch abrupt aus, wie sich aus den hohen und schnell wechseln-
den Querlagen ergibt (cl. 5, pag. 7.3.079 ff.). Nach Auskunft des Experten Eder
sind, rein technisch gesehen, Querlagen bis 15° tolerabel. Deren einmaliges
Überschreiten stellt keinen Anflugfehler dar, der dazu führt, dass die Landevor-
aussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Freilich erachtet der Experte Eder sie als
Indikator für die Notwendigkeit eines Abbruchs des Landeanflugs (KE-Protokoll
S. 5 und 18; cl. 9, pag. 9.910.024 und 9.910.038). Auch wenn die erheblichen
Querlagen von über 18° nach Aussage des Experten Pfister durch eine erhöhte
Geschwindigkeit ausgeglichen wurden (KE-Protokoll S. 18; cl. 9,
pag. 9.910.037), so bilden sie doch das äussere Abbild davon, dass die Maschi-
-
19 -
ne nicht mehr im Einklang mit der geometrischen Beziehung zur Landebahn war
und deshalb nicht mehr vorausschauend und ruhig geführt werden konnte. Tat-
sächlich wurde sie denn auch durch eine Kurskorrektur vom fremden Flugzeug
weg nach rechts zur Pistenmitte geführt. Diese Korrektur fiel aber derart stark
aus, dass anschliessend eine Gegenkorrektur nach links erforderlich wurde. Die-
ses Gegenmanöver erfolgte nicht durch einen Schwenker der Flugzeugnase,
sondern durch einen mittels Querlage erzeugten seitlichen Versatz über Grund
nach links (cl. 5, pag. 7.3.081). Die Einlassung des Angeklagten B. in der Haupt-
verhandlung, es habe sich um kontrollierte Bewegungen gehandelt, ist in diesem
Sinne zu relativieren: Die im Voraus nicht geplanten und im Mass nicht präzisen
Flugbewegungen bei sehr geringer Flughöhe sowie das hohe Anfluggewicht des
Flugzeuges (BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.026), ferner die frühere Entscheidung
der Angeklagten, eine pflichtwidrige Aufgabenteilung beizubehalten (E. 2.4.4),
welche der Kommandant erst in einer Höhe von 50 ft, also 15 m über dem Bo-
den, aufzulösen gedachte (KE-Protokoll S. 9; pag. 9.910.028) und die nach Aus-
sagen des Experten Eder eine deutliche Erschwernis in der Führung der Ma-
schine für den Angeklagten B. bedeutete (KE-Protokoll S. 8; cl. 9,
pag. 9.910.027), was dieser bestätigte (cl. 3, pag. 13.1.006 f.), all dies schuf
nach dem unerwarteten Auftauchen der Boeing das signifikante Risiko, das ei-
gene Flugzeug nicht mehr sicher auf der Piste aufsetzen und abbremsen zu
können. In dieser Lage war es geboten, den weiteren Landeanflug sofort abzu-
brechen und durchzustarten. Die Pflichtwidrigkeit beruht also nicht darauf, dass
die vordefinierten Grenzwerte für einen stabilen Anflug überschritten wurden,
sondern dass mit dem überraschenden Auftauchen der anderen Maschine die
für einen solchen Landeanflug, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen,
essentielle Planungs- und Aktionsfreiheit wegfiel und die hohe, unvorhergesehe-
ne Nervenanspannung – „Adrenalin pur“ nach den Worten des Angeklagten A.
(cl. 3, pag. 13.2.007) – die gebotene vorausschauende und ruhige Führung des
Flugzeuges im unmittelbar bevorstehenden heiklen Moment der Landung nicht
mehr erlaubte. Beide Sachverständigen haben denn auch übereinstimmend er-
klärt, man hätte durchstarten müssen, als die fremde Maschine ein Ausweich-
manöver provoziert habe, respektive als es eingeleitet worden sei (KE-Protokoll
S. 24; cl. 9, pag. 9.910.043). Der Experte Eder gab zusätzlich zu verstehen, die
erhöhte Querlage bilde einen „Indikator dafür, dass die Fluglage einen Abbruch
geboten hätte“ (KE-Protokoll S. 5; cl. 9, pag. 9.910.021).
Mit dem Durchstart, einem standardisierten Manöver, hätte die Situation sofort
vollständig entschärft werden können. Dazu war der Angeklagte B. als fliegender
Pilot unmittelbar verpflichtet, während der Angeklagte A. als Kommandant ver-
pflichtet war, den Durchstart zu befehlen. Freilich ist B. später effektiv durchge-
startet und hat A. den Befehl dazu erteilt. Dies geschah aber erst in einem Mo-
ment, da die Maschine weiter bis unmittelbar vor Bodenkontakt abgesunken war
-
20 -
und dadurch sowie durch die bei diesem Absinken durchgeführten Manöver die
Gefahr stark gestiegen war, dass das Flugzeug beim Aufsetzen beschädigt
würde und/oder nicht völlig abgebremst werden könnte.
2.4.7 Zusammenfassend lassen sich demnach zwei pflichtwidrige Verkehrsverstösse
der Angeklagten während des Landeanflugs festhalten: (1) die regelwidrige Auf-
gabenverteilung (Angeklagter B. als „pilot flying“) bei Unterschreiten der Ent-
scheidhöhe und (2) die Flugmanöver anstatt des sofortigen Durchstarts nach
dem unerwarteten Auftauchen der Boeing.
2.5 Weiter ist zu prüfen, ob durch dieses pflichtwidrige Handeln Menschen an Leib
oder Leben konkret gefährdet worden sind. Im konkreten Fall hat keine Person
Schaden genommen, weshalb sich die Angeklagten nur strafbar gemacht haben,
wenn eine ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit der Verletzung oder Tötung
der Flugzeuginsassen bestand (E. 2.1.3). Dabei ist es eine Tatfrage, in welcher
Situation sich die Maschine und damit ihre Passagiere sowie Besatzung befan-
den, während die massgebliche Intensität des Risikos eine vom Richter zu beur-
teilende Rechtsfrage darstellt.
2.5.1 Für die erste Phase, das heisst die nach Unterschreitung der Mindestanflughöhe
regelwidrig beibehaltene Aufgabenteilung (E. 2.4.4), erklärte der Experte Eder in
der Hauptverhandlung, es sei ungewiss, ob durch diese Regelverletzung eine
konkrete Gefahr für die Flugzeuginsassen entstanden sei. Es habe sich aber
zumindest ein gewisses Risiko und eine deutliche Erschwernis für die Weiterfüh-
rung des Fluges ergeben, weil der Copilot auf die weitere Steuerung mental nicht
vorbereitet gewesen sei (KE-Protokoll S. 8; cl. 9, pag. 9.910.027), was durch die
Aussage des Angeklagten B. in der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft
bestätigt wird (cl. 3, pag. 13.1.006 f.). Die Maschine befand sich laut Aufzeich-
nungen des FDR beim Erreichen der Entscheidhöhe von 700 ft noch auf einem
kontrollierten Landeweg und in ausreichender Distanz zum Boden (cl. 5,
pag. 7.3.079–7.3.082). Zwar waren die Sichtverhältnisse durch eine Dunst-
schicht und Wolken eingeschränkt (KE-Protokoll S. 19; cl. 9, pag. 9.910.038), je-
doch war die räumliche Orientierung aufgrund der Anflug- und Pistenbefeuerung
in dieser Höhe gegeben. Anormale Steuerbewegungen sind ebenfalls nicht zu
verzeichnen (cl. 5, pag. 7.3.079 ff.). Nach dem Gesagten hat die Tatsache, dass
der Angeklagte B. und nicht der Angeklagte A. den Landeanflug unter die Min-
desthöhe nach Sichtflugregeln fortführte, für sich alleine keine (konkrete) Ge-
fährdung der Insassen nach sich gezogen.
2.5.2 Bezüglich des gewählten Anflugpfads zur Piste fehlt es jedenfalls bis auf eine
relative Höhe von ca. 120 ft nicht nur an einem Regelverstoss (E.2.4.5), sondern
auch an einer konkreten Gefahr für die Insassen, denn in dieser Flughöhe hätten
-
21 -
die Angeklagten noch problemlos einen Durchstart einleiten können. Die Daten
des FDR zeigen nämlich, dass beim später vorgenommenen Durchstart die Ma-
schine höchstens noch um ein paar ft sank, nachdem die Leistungshebel der
Triebwerke verschoben worden waren (cl. 5, pag. 7.3.079-7.3.082). Es wäre da-
her auch bei einem auf 120 ft über Grund eingeleiteten Durchstart zu einem ra-
schen Wiederanstieg gekommen, selbst wenn man berücksichtigt, dass die
Flugzeugnase dort etwas weniger steil über die Waagerechte hinaus zeigte, als
in jenem späteren Moment des effektiven Durchstarts (+3.5° gegenüber +4.4°
[cl. 5, pag. 7.3.079, Spalte 3]). Auch wies das Flugzeug in dieser Phase Querla-
gen von weniger als 15° auf, welche nach Darstellung des Experten Eder die
Manövrierfähigkeit nicht beeinträchtigten (KE-Protokoll S. 5; cl. 9,
pag. 9.910.021).
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten zusätzlich vor, die Insassen der
eigenen und wartenden Boeing gefährdet zu haben, weil sie zu dieser Maschine
auf Kollisionskurs geraten und ihr nahe gekommen seien (Anklageschrift S. 5;
cl. 9, pag. 9.100.05). Zwar ist erstellt, dass die Angeklagten aufgrund des von ih-
nen gewählten Anflugpfades der Boeing mit einer abrupten Rechtskurve auswi-
chen; ob hierdurch jedoch eine konkrete Gefahr der Flugzeuginsassen im Sinne
von Art. 237 StGB eingetreten war, lässt sich nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit feststellen, da sich aufgrund der Daten des FDR weder die genaue
Bewegung, noch der exakte Flugweg des von den Angeklagten pilotierten Flug-
zeugs, noch dessen Relation zu Boeing rekonstruieren lassen.
2.5.3 Was die Manöver nach dem Auftauchen der wartenden Boeing betrifft, hatte sich
ein tatbestandsmässiges Risiko nur dann aktualisiert, wenn das Flugzeug mit
signifikant höherer Vertikalgeschwindigkeit als für das Fahrwerk ausgelegt zu
Boden gekommen wäre und/oder in einer Lage, welche keine gleichmässige und
vollständige Verzögerung des Flugkörpers bis zum Stillstand respektive zur Roll-
geschwindigkeit auf der Piste erlaubt hätte.
Im gegebenen Fall sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich die Maschi-
ne der Piste mit einer übermässigen Sinkgeschwindigkeit näherte. Der FDR
zeichnet dieses Element nur in grösseren Abständen auf und gibt als letzten
Wert rund 900 ft pro Minute auf einer Höhe von 100 ft oder rund 30 Meter über
Grund an (cl. 5, pag. 7.3.079). Anschliessend blieben die Leistungshebel bis auf
eine relative Höhe von 30 ft respektive rund 10 m konstant, und der Anstellwinkel
der Maschine war, bis auf eine kurze Zwischenphase, stets leicht positiv. Daraus
ist unschwer abzulesen, dass die Maschine sich mit etwa konstanter Sinkge-
schwindigkeit von ca. einem halben Meter pro Sekunde dem Boden näherte. Ein
anderes Bild zeigen die Bewegungen um die Längs- und Hochachsen sowie die
Ausrichtung der Maschine im Verhältnis zur Pistenachse: zwar hat nach Feststel-
-
22 -
lung des Experten Eder im schriftlichen Gutachten (cl. 9, pag. 9.450.132) die Be-
schädigung der linken Flügelspitze – Folge der starken Querneigung in gerings-
ter Höhe – keine Gefährdung impliziert, da der Bodenkontakt auf der harten Piste
und nicht im angrenzenden weichen Terrain stattfand. Auch der Experte Pfister
verneinte eine Funktionsstörung durch diese Beschädigung (KE-Protokoll, S. 16;
cl. 9, pag. 9.910.035), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund
der Beschädigungen am Flugzeug keine strukturelle Gefahr für die Passagiere
eintrat. Hiervon zu unterscheiden ist die Gefahr, die durch die Flugmanöver ge-
schaffen wurde. Bei einem weiteren Absinken hätte das Hauptfahrwerk, welches
die senkrechten Kräfte auffangen muss, einseitig aufgesetzt und wäre dadurch
übermässig beansprucht worden, was zu einem heftigen Schlag auf den Rumpf
hätte führen können. Ausserdem war der Flugkörper unter einer relativen Höhe
von 70 ft (rund 23 m) nicht auf die Pistenachse ausgerichtet (cl. 5, pag. 7.3.081
und 7.3.082); auf dieser Höhe sind ebenfalls starke Ausschläge des Seitenruders
aufgezeichnet. Die Maschine befand sich auch nicht auf Pistenmitte, sondern er-
heblich rechts davon (BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.22 und 9.450.042), was
durch die Aussage des Angeklagten B. in der Hauptverhandlung bestätigt wurde
(KE-Protokoll S. 22; cl. 9, pag. 9.910.041). Das Flugzeug war also nicht in einer
Lage, die es erlaubte, es auf der Piste zu behalten und gleichmässig auf Rollge-
schwindigkeit abzubremsen. Stellt man in Rechnung, dass eine über 60 Tonnen
schwere Maschine mit einer erhöhten Geschwindigkeit – 152 Knoten (rund
290 km/h) statt der für die Landung vorgeschriebenen Sollgeschwindigkeit von
139 Knoten (KE-Protokoll S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037; cl. 5, pag. 7.3.079 ff.) –
auf den Boden gekommen wäre, so hätte es entschiedener Lenkmanöver be-
durft, um sie auf der Piste zu behalten. Durch diese selbst, und erst recht bei ih-
rem Scheitern – dafür bestand wegen der Fluglage ein nicht geringes Risiko –,
hätten sich naheliegenderweise starke Kräfte des Rumpfes bemächtigt. Das hät-
te erfahrungsgemäss im Innenraum heftige Fliehkräfte und Stösse hervorgeru-
fen, die zwar nicht zwingend das Leben der Insassen in Gefahr gebracht, aber
eine ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit geschaffen hätten, dass sich diese
verletzen. Dies zu verhindern sind die Passagiere an festen Sitzen angegurtet –
aber schon die allgemeine Lebenserfahrung aufgrund von Unfällen im Strassen-
verkehr zeigt, dass Hüftgurte die Körper nur ungenügend zurückhalten und ein
Aufschlagen des Körpers, besonders des Kopfes, auf festen Teilen des Fahr-
zeuges nicht ausschliessen. Das Verletzungsrisiko ist umso grösser, solange
sich ein Flugzeug mit Aufsetzgeschwindigkeit bewegt, denn die Möglichkeiten
gegenzusteuern sind geringer, und wegen der im Quadrat höheren kinetischen
Energie werden die dämpfenden Flugzeugelemente mehr beansprucht.
Hier ist es zu solchen naheliegenden Folgen nicht gekommen, weil die Ange-
klagten tatsächlich einen Durchstart einleiteten und einwandfrei zu Ende führten.
Es war letztlich nur dem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass der Durchstart
-
23 -
auf einer in Flugzeugmitte gemessenen Höhe von gerade noch rund 2 m über
Grund erfolgte, denn die Angeklagten hatten eine völlig falsche Einschätzung
von Höhe, Position und Geschwindigkeit des Flugzeug: So gab der Angeklagte
A. in seinem Rapport vom 23. Oktober 2005 (cl. 5, pag. 7.3.023) und vor dem
BfU (cl. 5, pag. 7.3.188) zu Protokoll, er habe den Befehl zum Durchstart auf
80 ft erteilt. Er habe die (tatsächliche) Position des Flugzeugs nicht als so tief
empfunden und nicht daran gedacht, es in diesem Zeitpunkt zu übernehmen.
Der Angeklagte B. gab vor dem BfU die Höhe der Maschine beim Durchstart mit
40 ft an; ihm sei nicht bewusst gewesen, wie nahe die Piste tatsächlich war,
Masse und Annährungsgeschwindigkeit an den Boden hätten ihn überrascht
(cl. 5, pag. 7.3.192). Für ein Aufsetzen war folglich eine hohe Wahrscheinlichkeit
eingetreten, zumal aufgrund des nicht vorgesehenen „continue“-Befehls eine
Kommunikationsunsicherheit im Cockpit entstanden war, die zu einer deutlichen
Erschwernis für die Weiterführung des Fluges für den Copiloten führte (cl. 3,
pag. 13.1.006 f.; KE-Protokoll S. 8; cl. 9, pag. 9.910.027). Bei einem Aufsetzen
der Maschine wären die dargelegten ernstlichen Risiken für die Insassen einge-
treten. Die tatbestandsmässige Gefahr hat sich damit verwirklicht.
2.5.4 Die Bundesanwaltschaft hält eine Gefährdung auch der Insassen der Boeing für
gegeben und zwar nicht infolge Kollision mit der anfliegenden, von den Ange-
klagten pilotierten Maschine, sondern weil durch deren Bodenkontakt Teile abge-
rissen wurden, die auf der Piste liegen blieben und damit einen Gefahrenherd
beim späteren Abflug der Boeing dargestellt hätten.
Der Zeuge G. war während der Landung des von den Angeklagten pilotierten
Flugzeugs als Lotse des Flughafens eingesetzt. Er erklärte bei seiner Einver-
nahme durch die kosovarische Untersuchungsrichterin, dass das deutsche Flug-
zeug gestartet sei, nachdem die DC-9 mit dem Flügel die Piste touchiert hatte
und die Angeklagten den Anflug abgebrochen hatten. Beim Start hätten von der
Schweizer Maschine abgesplitterte Teile auf der Piste gelegen. Fotografische
Aufnahmen zeigen diese auf der Fahrbahn (cl. 8, pag. 18.1.053a, Fotos Nr. 1–3);
sie wurden zu den Akten genommen (cl. 4, pag. 18.1.053; cl. 8). Bei dieser
Sachlage ist erstellt, dass die vom Flügel abgetrennten Teile auf der Piste lagen,
wodurch der Flugverkehr beeinträchtigt wurde. Die Zeugen G. und H. äusserten
die Vermutung, die deutsche Boeing sei durch die auf der Piste liegenden
Wrackteile gefährdet gewesen (cl. 4, pag. 18.1.039 und 18.1.046 f.). Hätte die
Leitstelle davon gewusst, wäre der Boeing die Starterlaubnis nicht erteilt worden
(cl. 4, pag. 18.1.039).
Die Position der herumliegenden Teile auf der Piste sowie der Startweg der
Boeing lassen sich nicht rekonstruieren, so dass nicht feststeht, ob überhaupt die
Möglichkeit einer Berührung der Wrackteile und somit einer Beschädigung des
-
24 -
Flugzeugs bestand. Zudem äusserte sich der SachverständigePfister in der
Hauptverhandlung (KE-Protokoll S. 14; cl. 9, pag. 9.910.033) dahingehend, dass
ein Kontakt mit den herumliegenden Teilen keine konkrete Gefahr für die star-
tende Boeing bedeutet hätte. Ein funktionaler Schaden, ausgehend von solchen
Splitterteilen, sei gering. Das Flugfahrwerk bestehe aus mehreren Rädern, so
dass sowohl Start als auch Landung selbst bei einer Beschädigung der Reifen in
der Regel problemlos verliefen. Es komme immer wieder vor, dass Reifen wäh-
rend des Fluges oder bei Start- und Landemanövern platzten. Vielfach weise
eine Anzeige im Cockpit auf einen Druckabfall im Reifen hin, so dass schlimms-
tenfalls der Start abgebrochen werde könne. Eine gewisse Bedeutung mass der
Experte Pfister allenfalls Teilen zu, welche durch einen Reifenschaden abgelöst
werden könnten. Diese gefährdeten aber die Flugsicherheit „in der Regel“ nicht.
Er verneinte ausdrücklich Parallelen mit dem verheerenden Unfall einer Concor-
de auf dem Pariser Flughafen im Jahr 2000, bei dem 113 Menschen starben
(KE-Protokoll S. 16; cl. 9, pag. 9.910.035). Ein hinreichend wahrscheinliches
Ver-letzungsrisiko der Insassen der Boeing bestand demnach nicht.
2.6 Strafbarkeit setzt ferner natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem pflicht-
widrigen Verhalten und der Gefährdung voraus. Der natürliche Zusammenhang
ist nach dem in E. 2.5.3 Gesagtem gegeben. Der adäquate Kausalzusammen-
hang ist ebenfalls zu bejahen: Beim Einleiten der Rechtskurve war die von den
Angeklagten geführte Maschine in einer so grossen Nähe zu der wartenden
Boeing, zur Wolkenbank und zur Piste, dass mit einem heftigen Aufsetzen
und/oder mit einem stark beeinträchtigten Abbremsen zu rechnen war, wenn die
Besatzung von einem sofortigen Durchstart absehen und es stattdessen zu einer
Landung kommen würde – dies wegen der subjektiven Unmöglichkeit, sicher und
von anderen Objekten unbeeinflusst zu fliegen und wegen der objektiven Un-
möglichkeit, die Maschine so auf der Piste aufzusetzen, dass ein kontrolliertes
Abbremsen möglich gewesen wäre. Die Folgen für die körperliche Integrität der
Insassen bei nicht planmässig verlaufenden Landungen gehören zum Ausbil-
dungs- und Erfahrungswissen der Piloten. Hier kam hinzu, dass die Angeklagten
bereits eine Vielzahl von gemeinsamen Anflügen auf Pristina im „split approach“-
Verfahren durchgeführt hatten und bestens mit den örtlichen Gegebenheiten so-
wie den Wetterbedingungen vertraut waren. Dass sie von der Flugleitstelle
Pristina nicht über die vorschriftsmässig am Haltepunkt links der Piste wartende
Boeing informiert wurden, vermag ebenfalls den Kausalverlauf nicht zu unterbre-
chen. Der Angeklagte B. räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er damit hät-
te rechnen müssen, dass sich am Haltpunkt ein wartendes Flugzeug befindet
(KE-Protokoll S. 22; cl. 9, pag. 9.90.041).
2.7 Schliesslich ist auch der Risikozusammenhang zu bejahen. Die Gefährdung von
Leib und Leben der Passagiere und übrigen Besatzungsmitglieder ist die Aus-
-
25 -
wirkung des zu spät vollzogenen Durchstarts und vom Schutzzweck des
Art. 237 StGB, welcher die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen im
öffentlichen Verkehr verhindern will, umfasst. Das von den Angeklagten gewählte
„split approach“-Verfahren dient dazu, durch Orientierung auf Sicht und an den
Instrumenten die Sicherheit des Flugzeugs und seiner Insassen zu gewähren.
Der Endanflug und die ihn festlegenden Vorschriften dienen dazu, das Flugzeug
mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in eine für die Landung günstige Posi-
tion zu bringen, das heisst lateral in die Verlängerung der Pistenachse – mög-
lichst ohne seitliche Abweichungen – sowie vertikal auf den Anflugwinkel von
idealerweise 3° Grad (Gutachten Eder S. 6; cl. 9, pag. 9.450.130).
2.7.1 Damit erfüllen beide Angeklagten den Tatbestand von Art. 237 Ziff. 2 StGB.
-
26 -
früher der Höchstbetrag der Busse für Verbrechen und Vergehen im Regelfall
Fr. 40 000.– betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Im direkten Vergleich sind die konkret
ermittelte Höhe des Geldbetrags und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs für
die Frage des milderen Rechts entscheidend (zum Ganzen BGE 134 IV 82
E. 7.1–7.2.4 S. 89–92).
3.1.2 Art. 237 StGB hat im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches lediglich sprachliche Änderungen erhalten, der Strafrahmen der
Norm wurde weder für vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln verändert. Nach
altem Recht war die Strafe gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB für fahrlässiges Handeln
Gefängnis oder Busse. Die Gefängnisstrafe betrug mindestens 3 Tage und
längstens 3 Jahre (Art. 36 aStGB). Seit dem 1. Januar 2007 ist die fahrlässige
Störung des öffentlichen Verkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs
Monate (Art. 40 Satz 1 StGB), die Geldstrafe höchstens 360 Tagesätze
(Art. 34 Abs. 1 StGB).
Die Strafzumessung durch den Richter erfolgt sowohl nach altem Recht
(Art. 63 aStGB) als auch nach neuem Recht (Art. 47 StGB) nach dem Verschul-
den des Täters. Die zu Art. 63 aStGB entwickelte Praxis kommt auch im Rahmen
von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich
für den Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für
die Angeklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend
mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen.
3.2
3.2.1 Gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor, insbesondere findet
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur bei vorsätzlicher Störung des öffentlichen Ver-
kehrs Anwendung.
3.2.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf-
nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im
Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden
Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind. Der
Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat
Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Damit hat sich in Bezug auf den
Milderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss
Art. 48 lit. e StGB im Vergleich zu Art. 64 Abs. 8 aStGB der Sache nach nichts
-
27 -
verändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008,
- 6.4).
- Für Störungen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 StGB beträgt
die Verjährungsfrist nach neuem Recht sieben Jahre, was 84 Monaten entspricht
(Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. 98 lit. a StGB). Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung wa-
ren bereits 55 Monate und 2 ½ Wochen seit Begehung der Tathandlung verstri-
chen, das heisst, die nach neuerer Rechtsprechung erforderliche 2/3-Grenze von
56 Monaten noch nicht ganz erreicht. Es stellt sich die Frage, ob diese Grenze
absolut zu verstehen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass man sich unter frühe-
rem, bis September 2002 geltendem Recht an der sogenannten relativen Verjäh-
rungsfrist orientierte, welche 5 Jahre (60 Monate) dauerte (Art. 70 Abs. 4
aStGB). Milderung war dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Urteilsausfällung
9/10 dieser Frist erreicht waren (BGE 92 IV 201 E. d). Nachdem der Gesetzge-
ber das System von relativer und absoluter Verjährung, welche maximal das An-
derthalbfache der relativen betrug (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), zugunsten einer
einzigen Verjährungsfrist aufgegeben hatte, die im Wesentlichen der alten abso-
luten entsprach, behielt die Praxis die bisherige relative Verjährungsfrist als Be-
zugspunkt bei und setzte diesen arithmetisch auf 2/3 der neuen Verjährungsfrist
fest, ohne auch dies als starre Grenze zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts
6P.39/2006 vom 30. August 2006, E. 9.1). Eine günstigere Betrachtung ist ins-
besondere angezeigt, um die altrechtliche Untergrenze von 9/10 weiter gelten zu
lassen. Diese wäre im vorliegenden Fall bereits nach 54 Monaten überschritten
worden. Demnach erscheint es angezeigt, bei Ablauf von mehr als 55 Monaten
im vorliegenden Fall die zeitliche Voraussetzung der Milderung zu bejahen.
b) Die Angeklagten A. und B. haben sich beide nach der Tat nichts zur Schul-
den kommen lassen; ihre Strafregisterauszüge (Angeklagter A.: cl. 9,
pag. 9.231.003; Angeklagter B.: cl. 9, pag. 9.232.003) weisen keine Einträge auf.
Sie haben sich demnach wohl verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, so dass
die Voraussetzungen der gesetzlichen Strafmilderung vorliegend erfüllt sind. Es
handelt sich um eine gesetzlich obligatorische Strafmilderung nach freiem Er-
messen des Richters.
c) Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststra-
fe gebunden. Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist
aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden
(Art. 48a StGB). Der Richter kann das für den betreffenden Tatbestand vorgese-
hene Strafmindestmass bis auf die für die einzelnen Strafarten festgesetzten Mi-
nima gemäss Art. 35, 36 und 39 StGB herabsetzen sowie – ebenfalls unter Be-
achtung der gesetzlichen Grenzen – eine leichtere als die vorgeschriebene
Strafart wählen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 48a StGB N.1
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mit Hinweisen). Vorliegend kommt somit neben Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
und Geldstrafe auch Busse in Betracht. Da vorliegend die gemäss
Art. 48 lit. e StGB erforderliche Zeitspanne nur knapp erreicht ist, kommt nur eine
geringe Reduktion in Frage, für welche das ordentliche Minimum der Geldstrafe
genügend Spielraum gibt.
3.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück-
sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-
ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän-
den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.3.1 Das Tatverschulden der beiden Angeklagten ist erheblich. Zwar muss innerhalb
des für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln identischen Strafrahmens den
Angeklagten zu Gute gehalten werden, dass sie nur die leichteste Schuldform
verwirklichten, auch wenn ihnen bewusst war, dass sie durch ihre Flugweise ge-
gen die für das gewählte Landeverfahren geltenden Vorschriften verstiessen; al-
lerdings gilt eine Landung in Pristina allgemein als fliegerisch anspruchsvoll. Die
während des Flugs herrschenden schlechten Wetter- und Sichtverhältnisse er-
schwerten die Landung zusätzlich. Diese Umstände werden jedoch dadurch auf-
gewogen, dass die Angeklagten über eine grosse Erfahrung mit gerade dem von
ihnen gewählten Landeverfahren für den Flughafen Pristina verfügten und seit
langem zusammen flogen. So flog der Angeklagte A. vor dem gegenständlichen
Zwischenfall den Flughafen Pristina mehr als 100 mal an (cl. 3, pag. 13.2.006),
der Angeklagte B. sogar mehr als 400 mal, wovon alleine 150 Flüge für die D.
getätigt wurden (cl. 3, pag. 13.1.005). Der überwiegende Teil der Landungen
wurde – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – als Nicht-Präzisionsanflug
(„non precision approach“) durchgeführt, häufig aus Richtung Süden (cl. 3,
pag. 13.1.006 und 13.2.006). Im konkreten Fall haben die Angeklagten beim
Landeanflug jedoch in grober Weise essentielle Regeln der Luftfahrt und ver-
bindliche Vorschriften der D. für das gewählte Anflugverfahren missachtet und
die Insassen der von ihnen geführten Maschine absolut unnötigerweise in eine
unsichere Lage gebracht. Die gesamte Durchführung des Landeanflugs ist nach
Einschätzung des Sachverständigen Eder als „eher sportlich“ und „wenig zweck-
mässig“ zu beurteilen (cl. 9, pag. 9.450.130). Den Angeklagten wäre es auch oh-
ne Weiteres möglich gewesen, mit der Landung noch zuzuwarten: Zum einen
verfügten sie über ausreichend Treibstoff, zum anderen wussten sie, dass sich
die Wetterverhältnisse in Pristina im Laufe des Vormittags regelmässig deutlich
und schnell verbessern und dass nach einer geringen Wartezeit eine gefahrlose
Landung unter guten Sichtbedingungen möglich ist. Dies hat sich auch am
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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).