Entscheid vom 22. Oktober 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Sylvia Frei und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucien-
ne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz; Geldwäscherei
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2008.11
StGB. Eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den kantonalen und
eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden über die Verfolgung der dem Ange-
klagten vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz und Geldwäscherei liegt nicht vor. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen
der Bundesgerichtsbarkeit erfüllt sind, kann indes offen bleiben: Zweckmässig-
keitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage einzutreten, da keine triftigen Gründe
für eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ersichtlich sind. Namentlich
kann nicht von einer offensichtlich missbräuchlichen Annahme der Ermittlungs-
kompetenz durch die Bundesanwaltschaft gesprochen werden (BGE 133 IV 235
E. 7.1 a.E.), dies umso weniger, also sich die Hinweise für die Annahme, die
mutmasslichen Kokaineinfuhren seien von einer kriminellen Organisation ausge-
gangen, in der Voruntersuchung verdichteten (cl. 27 pag. 1.65 f., 1.70 ff., 1.74 ff.).
Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist zusätzlich festzuhalten, dass die
Abtrennung des Verfahrens für einen Teil der strafbaren Handlungen des gleichen
Täters sich nicht rechtfertigt (BGE 133 IV 235 E. 8). Der Angeklagte hat keine Ein-
wendungen gegen die Bundesgerichtsbarkeit erhoben (cl. 39 pag. 39.910.2; vgl.
BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.). Eine Anklageerhebung durch eine kantonale Straf-
verfolgungsbehörde vor einem zuständigen kantonalen Gericht könnte ausserdem
zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung führen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
1.1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Anklage in allen Punkten einzutreten.
1.2 Verwertbarkeit von belastenden Aussagen
1.2.1 Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, ein Angeschuldigter in ei-
nem Strafverfahren habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei
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der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu
stellen. Es handle sich dabei um einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein fai-
res Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ziel sei es, dem Angeschuldigten in Ge-
währung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine an-
gemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussa-
ge zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeit-
punkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn
der Beschuldige im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen
von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei
es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausrei-
chend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der
Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussa-
ge zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in
Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter
Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des
Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zuläs-
sig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismit-
tel für einen Schuldspruch handle. Seien die Zeugenaussagen hingegen für den
Schuldspruch ausschlaggebend gewesen, so sei eine Konventionsverletzung zu
bejahen, wenn die Gerichtsbehörden dem Angeklagten keine Möglichkeit gege-
ben hätten, den Belastungszeugen Fragen bzw. Ergänzungsfragen im Rahmen
von rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen zu stellen oder im Untersu-
chungsverfahren stellen zu lassen (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei-
sen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR). Die Ausübung des Be-
fragungsrechts hat in der vom massgeblichen Prozessrecht vorgeschriebenen
Form zu erfolgen; entsprechende Begehren sind rechtzeitig zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 6P.12/2003 vom 15. Mai 2003 E. 2.5; BGE 125 I 127 E. 6c/bb
S. 134 mit Hinweisen). Auf sein Recht, mit einem Zeugen konfrontiert zu werden,
sowie auf die Ausübung seines Fragerechts kann der Beschuldigte verzichten.
1.2.2 Die Anklagebehörde beruft sich bezüglich der eingeklagten Sachverhalte auf Aus-
sagen von D., E., F. und G.. Der Angeklagte lässt vorbringen, die Aussagen von
D., E. und F. seien nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, da mit diesen Personen
keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden sei. Einvernahmen von
Auskunftspersonen oder Zeugen seien – jedenfalls soweit sie das einzige oder
ausschlaggebende Beweismittel bildeten – nur dann verwertbar, wenn dem Ange-
schuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sei, der Befra-
gung beizuwohnen, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen prüfen zu können. Hin-
sichtlich der Aussagen von G. trägt der Angeklagte keine diesbezüglichen Ein-
wendungen vor.
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1.2.3 Bei den fraglichen Aussagen handelt es sich nicht um belastende Aussagen einer
einzigen Person, sondern von vier Personen, welchen zusammen – und nicht ein-
zeln – als Beweismittel ausschlaggebende Bedeutung zukommt; einer einzelnen
Aussage bzw. Person kommt somit keine zentrale Bedeutung zu. Das Gericht
stützt sich zudem, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, auch auf Ergebnisse von
Überwachungsmassnahmen und weitere Aktenstücke. Sodann ist festzuhalten,
dass der Angeklagte auf eine Konfrontation mit den genannten Personen respek-
tive auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete.
1.2.4 F. wurde in Frankreich im gegen ihn geführten Strafverfahren von der Justizpolizei
am 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.56 ff.), 14. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.100 ff.)
und 15. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.116 ff.) und vor Gericht am 16. Juni 2005
(cl. 20 pag. 18.1.195 f.), 21. Juli 2005 (cl. 20 pag. 18.1.300 ff.) und 14. Oktober
2005 (cl. 22 pag. 18.1.342) einvernommen. Auf Ersuchen der Schweiz wurde er
rechtshilfeweise am 23. Mai 2006 einvernommen (cl. 14 pag. 18.1.668 ff.). Im
Rechtshilfeersuchen vom 3. März 2006 wurde darum gebeten, dem Verteidiger
des Angeklagten die Teilnahme an der Einvernahme und das Stellen von Zusatz-
fragen zu ermöglichen (cl. 14 pag. 18.1.306 ff.). Die Einvernahme vom 23. Mai
2006 erfolgte unter Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten, da F. nicht be-
reit war, in dessen Gegenwart auszusagen (cl. 14 pag. 18.1.668). In der Folge
wurde das Einvernahmeprotokoll dem Angeklagten und dessen Verteidiger zur
Kenntnis gebracht (cl. 14 pag. 18.1.685). In der Einvernahme vor Bundesanwalt-
schaft vom 21. Juni 2006 machte der Angeklagte auf Vorhalt von Aussagen von F.
geltend, er wolle mit diesem konfrontiert werden, um ihm persönlich Fragen stel-
len zu können (cl. 12 pag. 13.1.66 f.). Daraufhin wurde dem Verteidiger die Mög-
lichkeit gegeben, bei der Untersuchungsbehörde schriftlich Ergänzungsfragen an
F. einzureichen, damit bei der zuständigen französischen Behörde ein entspre-
chendes Rechtshilfeersuchen gestellt werden könne (cl. 14 pag. 18.1.687). Der
Verteidiger reichte innert angesetzter Frist keine Ergänzungsfragen ein. Das Be-
gehren um Konfrontation mit F. wurde im Verfahren vor Bundesstrafgericht nicht
mehr gestellt (cl. 39 pag. 39.410.2, 39.520.1, 39.910.3). Im Haftentlassungsver-
fahren hielt der Verteidiger mit Replik vom 14. August 2008 dafür, bei der rechts-
hilfeweisen Einvernahme von F. in Frankreich handle es sich um eine Konfrontati-
onseinvernahme (cl. 39 pag. 39.880.22). Damit hat der Angeklagte sowohl auf die
Durchführung einer Konfrontation als auch auf die Ausübung des Fragerechts ge-
genüber F. verzichtet. Demnach kann auf die Aussagen dieses Zeugen vorbehalt-
los abgestellt werden.
1.2.5 G. wurde in Frankreich im gegen sie geführten Strafverfahren von der Justizpolizei
am 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.66 ff.), 14. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.95 ff.)
und 15. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.113 ff.) und vor Gericht am 16. und 30. Juni
2005 sowie am 21. Juli 2005 einvernommen (cl. 20 pag. 18.1.197 f., 18.1.272 ff.,
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18.1.300 ff.). Auf Ersuchen der Schweiz wurde sie rechtshilfeweise am 23. Mai
2006 in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten einvernommen (cl. 14
pag. 18.1.650 ff.), nachdem im Rechtshilfeersuchen vom 3. März 2006 darum ge-
beten worden war, diesem die Teilnahme und das Stellen von Zusatzfragen zu
ermöglichen (cl. 14 pag. 18.1.306 ff.). In der Folge wurde das Einvernahmeproto-
koll dem Angeklagten und dessen Verteidiger zur Kenntnis gebracht (cl. 14
pag. 18.1.685). Eine direkte Konfrontation mit G. verlangte der Angeklagte weder
im Untersuchungsverfahren noch vor Bundesstrafgericht. Demnach kann vorlie-
gend auf deren Aussagen vorbehaltlos abgestellt werden.
1.2.6 Auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz (cl. 15 pag. 18.2.1 ff.) übermittelte die Do-
minikanische Republik Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 5. August 2004
betreffend D. und E. aus dem gegen diese Personen geführten Strafverfahren
(cl. 32 pag. 18.2.421 ff., 18.2.435 ff.). Mit Datum vom 22. Dezember 2006 wurde
ein Rechtshilfeersuchen an die USA zur Befragung von (u.a.) E. gestellt und dar-
um gebeten, dem Verteidiger des Angeklagten die Teilnahme an der Einvernahme
und das Stellen von Zusatzfragen zu ermöglichen (cl. 33 pag. 18.5.135 ff.). Der
Eidg. Untersuchungsrichter nahm dazu Terminabklärungen mit dem Verteidiger
(cl. 31 pag. 16.1.16 ff.), der Bundesanwaltschaft und der involvierten amerikani-
schen Justizbehörde vor (cl. 33 pag. 18.5.146 ff.). Auch liess er Letzterer mit
Schreiben vom 19. April 2007 rechshilfeweise mitteilen, dass der Verteidiger des
Angeklagten auf dem Anwesenheitsrecht und dem Stellen von Zusatzfragen be-
stehe (cl. 33 pag. 18.5.181 ff.). Die amerikanische Justizbehörde führte am
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pag. 18.2.79). Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft führten die Dominikanischen
Behörden eine Fotowahlkonfrontation mit E. durch. Dabei gab E. an, zusammen
mit einer weiteren Person Drogen aus der Dominikanischen Republik für einen H.
in die Schweiz geliefert zu haben. Er habe H. nie von Angesicht zu Angesicht ge-
sehen, D. kenne H. (cl. 15 pag. 18.2.180 i.V.m. pag. 18.2.209 f.). E. sagte in der
später in den USA rechtshilfeweise für die Schweiz durchgeführten Einvernahme
aus, er habe in der Dominikanischen Republik Kurierinnen, so u.a. D., angewor-
ben. Die Drogen seien von der Dominikanischen Republik in die Schweiz trans-
portiert worden, meistens nach Zürich; es habe sich immer um Kokain gehandelt.
Auf die Frage, was ihm der Name A. bedeute, erklärte er, er habe ihn nie getrof-
fen, aber er habe gehört, dass er in der Schweiz Drogen erhalten habe, und erin-
nere sich, dass H. einmal 3,5 kg Kokain erhalten habe. Auf Vorhalt eines Fotobo-
gens deponierte er, dass er H. darauf nicht erkenne. Die Frage, ob H. einmal in
der Schweiz Drogen erhalten habe, bejahte er und ergänzte, H. habe mit C. zu-
sammengearbeitet, D. habe die Drogen zu ihm nach Zürich transportiert (cl. 33
pag. 18.5.343 ff. [Anmerkung: Gemäss den englischen Originalprotokollen wird E.
ab Frage Nr. 50 nach der Rolle von „H.“ gefragt und seine Antworten beziehen
sich auf „H.“, dagegen ist in den deutschen Übersetzungen {cl. 33 pag. 18.5.273
ff.} bei den Fragen Nr. 54 und 55 der Name „I.“ genannt. Zuvor war E. nach sei-
nem eigenen Verhältnis zu und seiner Zusammenarbeit mit C. befragt worden,
wobei er in diesem Zusammenhang auf Frage Nr. 35 B. erwähnte. Es ist daher
davon auszugehen, dass es sich in der Protokollübersetzung bei den Fragen
Nr. 54 und 55 um einen Verschrieb handelt und H. gemeint ist]). Dem Protokoll ei-
nes im Rahmen der Telefonüberwachung in der Dominikanischen Republik aufge-
zeichneten Gesprächs vom 22. März 2004 zwischen D. und E. ist zu entnehmen,
dass D. an einer Bahnstation Probleme hatte, worauf sie auf Anraten von E. damit
einverstanden war, ein Taxi nach Zürich zu nehmen. D. bat sodann E., „ihn“ anzu-
rufen und mitzuteilen, dass sie beim McDonalds gegenüber dem Bahnhof auf „ihn“
warten werde, worauf sich E. dazu bereit erklärte (cl. 15 pag. 18.2.272). Dem Pro-
tokoll eines weiteren Gesprächs vom 22. März 2004 ist zu entnehmen, dass ein
unbekannter Mann mit H. (dem Angeklagten) sprach und ihn fragte, wie viele
Frauen es gebe, worauf H. mit „drei“ antwortete. Der Unbekannte entgegnete, er
habe aber gesagt, es seien drei plus ein „etwas“, und sich weiter erkundigte, wie-
viel der Taxifahrer verlangt habe, worauf H. den Betrag von Fr. 1'500.– nannte.
Daraufhin verlangte der Unbekannte D. ans Telefon (cl. 15 pag. 18.2.279). D. reis-
te gemäss Auszug aus ihrem Pass am 21. März 2004 aus der Dominikanischen
Republik aus (cl. 18 pag. 18.2.176) und hielt sich gemäss einem Hotelmelde-
schein vom 25. bis 26. März 2004 im Hotel J. in Dübendorf auf (cl. 15
pag. 18.2.214).
4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl D. als auch E. mit ihren
Aussagen selbst belastet haben. Sie sagten bezüglich der Drogenlieferung in die
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Schweiz übereinstimmend aus. Es besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftig-
keit dieser Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem mit Erkenntnissen
aus der Telefonüberwachung in der Dominikanischen Republik gestützt. Sodann
belegen der Ausreisestempel der Dominikanischen Republik im Pass von D. so-
wie der auf ihren Namen lautende und von ihr unterzeichnete Hotelmeldeschein
ihre Anwesenheit in der Schweiz in der fraglichen Zeit. Zur Menge des eingeführ-
ten Kokains sagte E. aus, es seien 3,5 kg Kokain gewesen. Diese Angabe ist de-
ckungsgleich mit der (kodierten) Mengenangabe im erwähnten Telefongespräch,
welches der Angeklagte mit einem Unbekannten führte. Ausserdem ist gerichtsno-
torisch, dass es sich bei Kokaineinfuhren in die Schweiz auf dem Luftweg in der
Regel um Mengen von mehreren Kilogramm handelt. Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass der unter Anklageziffer I.1.b genannte Vorwurf erstellt ist, wo-
nach der Angeklagte im März 2004 von D. mindestens 3 kg Kokain, welches diese
zuvor in die Schweiz eingeführt hatte, entgegennahm. Zum Reinheitsgrad des Ko-
kains fehlen Angaben von involvierten Personen; auch liegen dazu keine ander-
weitigen Ermittlungsergebnisse vor. Dass es sich bei in grösseren Mengen in die
Schweiz eingeführtem Kokain aber nicht um Gassenqualität handelt, ist gerichts-
notorisch. Es kann demnach ohne weiteres von einem Reinheitsgrad von 50 %
ausgegangen werden. In objektiver Hinsicht ist somit Besitz von mindestens
1,5 kg reinen Kokains nachgewiesen.
4.2.4 Unter demselben Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten
Übergabe oder Verkauf des seinerseits übernommenen Kokains in unbestimmter
Menge vor, wobei weder der Zeitpunkt der Weitergabe noch der Ort noch die Per-
sonen näher bestimmbar seien. Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in
diesem Punkte den formellen, an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Eine
Weitergabe oder ein Verkauf des Kokains durch den Angeklagten findet in den
Akten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Stütze. Wohl würde ein Weiter-
geben oder ein Verkauf von entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entspre-
chende Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen.
Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Kokains haben weder D.
noch E. Angaben gemacht. Weitere sachdienliche und bei der Beweiswürdigung
heranzuziehende Akten werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersicht-
lich. Der Vorwurf betreffend Übergabe oder Verkauf des von D. übernommenen
Kokains ist aus den genannten Gründen nicht erstellt. Da es sich um die gleichen
Drogen handelt wie in E. 4.2.3 und somit den gleichen Handlungsstrang betrifft
(E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge.
4.3 Der unter Anklagepunkt I.1.c als „Kokaineinfuhr vom 24. Mai 2005“ bezeichnete
Tatvorwurf lautet dahingehend, dass E. ca. im Februar 2005 F. vorgeschlagen
habe, Kokain nach Zürich zu bringen, wofür diesem EUR 13'000.– versprochen
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worden seien, und dass der Angeklagte Empfänger des Kokains sein sollte; die-
ses sei zuvor von C. (alias „K.“) beschafft und in der Dominikanischen Republik an
E. übergeben worden. In der Folge sei F. am 24. Mai 2005 bei Genf in die
Schweiz eingereist und habe in einem bzw. in zwei Koffern mindestens 3 kg
(höchstens 5 kg) Kokain mit einem Reinheitsgrad von ca. 70 % mitgeführt. F. ha-
be für eine Nacht im Hotel L. in Genf logiert und von dort eine der Ehefrau des
Angeklagten zuzuordnende Telefonnummer angerufen, welche ihm von E. mitge-
teilt worden sei. F. sei bei diesem Anruf vom Angeklagten angewiesen worden,
mit dem Zug nach Zürich zu reisen und ihn bei der Ankunft erneut zu kontaktieren.
F. sei am 25. Mai 2005 nach Zürich gereist, wo er den Angeklagten angerufen ha-
be und von diesem ins Hotel M. bestellt worden sei. Dort habe er dem Angeklag-
ten das in die Schweiz eingeführte Kokain im Koffer bzw. in den Koffern überge-
ben. Der Angeklagte habe das entgegengenommene Kokain danach zu einem
nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt an nicht näher bestimmbare Personen
übergeben bzw. verkauft.
4.3.1 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf Aussagen von F., Hotel-
meldescheine und entsprechende Rechnungen, einen Notizzettel, auf welchem
diverse Telefonnummern aufgeschrieben sind, eine beim Angeklagten entnom-
mene, positiv auf Kokain untersuchte Fingernagelprobe und eine mit Kokain kon-
taminierte Waage, welche sich am Arbeitsplatz des Angeklagten befand.
4.3.2 Der Angeklagte sagte in einer Befragung vor Bundesanwaltschaft aus, er habe mit
dem Drogentransport von F. im Mai 2005 nichts zu tun gehabt. Er habe damals
von seinem Schwager (C.) eine Mitteilung erhalten, dass dieser ihm seine Kleider
senden würde, da er wieder in der Schweiz leben möchte, und er diese mittels ei-
nes Freundes senden werde; diesen habe er nicht gekannt. Er habe dann eines
Tages einen Telefonanruf von einem unbekannten Mann aus Genf erhalten, wel-
cher ihm gesagt habe, dass er in Zürich Ferien verbringen wolle und er ihm die
Kleider seines Schwagers mitbringen werde. Der Mann habe sich „N.“ genannt,
seinen richtigen Namen habe er nie erfahren. Er habe ihm das Hotel M. in Zürich
genannt, in welchem der Mann am folgenden Tag logiert habe. Er sei von ihm ge-
beten worden, eine Tasche oder einen Koffer auszuleihen, worauf er eine Tasche
ins Hotel mitgenommen und sich als H. vorgestellt habe. Er habe gesehen, wie
der Mann Teile seiner persönlichen Effekten in die gebrachte Tasche verpackt
habe; danach habe ihm der Mann zwei Taschen mit den Effekten seines Schwa-
gers übergeben. Er sei wieder nach Hause gegangen und habe sich bei seinem
Schwager telefonisch erkundigt, was er mit diesen Taschen machen solle. Der
Schwager habe ihm gesagt, dass er die Sachen behalten solle, denn er (der
Schwager) wolle wieder hierher kommen und hier leben. Er habe in den Taschen
des Schwagers nur Kleider gesehen; deshalb habe er diese für ihn aufbewahrt.
Als sein Schwager definitiv in die Schweiz gekommen sei, habe dieser die Ta-
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schen mit seinen Effekten abgeholt; was der Schwager damit gemacht habe, wis-
se er nicht. Er erinnere sich, dass ihn jener „N.“, noch bevor sein Schwager in die
Schweiz gekommen sei, angerufen und gebeten habe, auf den Flughafen Zürich
gebracht zu werden, da er nach Santo Domingo zurückfliege. Er habe den Mann
deshalb zum Flughafen gebracht. Später habe er von ihm noch einmal einen An-
ruf erhalten; der Mann habe gesagt, er habe nicht abfliegen können und reise nun
am folgenden Mittwoch. Seither habe er keinen weiteren Kontakt zu diesem Mann
mehr gehabt (cl. 12 pag. 13.1.67 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es
sich bei diesen Aussagen des Angeklagten um Schutzbehauptungen.
4.3.3 F. wurde bei der Einreise in Frankreich am 12. Juni 2005 festgenommen, da in
seinem Gepäck mehrere Kilogramm Kokain gefunden wurden (cl. 20 pag. 18.1.18
ff.; hinten E. 4.4). In der in Frankreich gegen seine Person geführten Strafuntersu-
chung sagte F. in der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.56
ff.) aus, er habe bei einem Geschäftsaufenthalt vom 24. bis 31. Mai 2005 in Zürich
einen dort lebenden dominikanischen Staatsangehörigen mit Vornamen „H.“ ken-
nengelernt. Dieser habe ihm (F.) gesagt, wenn er auf dessen Rechnung einen
Koffer mit Kokain von der Dominikanischen Republik in die Schweiz transportiere,
könne er dabei USD 13'000.– verdienen. Er habe das Angebot von H. akzeptiert
und gemäss dessen Anweisung nach der Rückkehr in Santo Domingo eine Per-
son namens C. kontaktiert, welche sich als „K.“ vorgestellt und in der Folge für ihn
(F.) und eine Begleiterin, G., die Abreise nach der Schweiz für den 11. Juni 2005
organisiert und die Flugbillette besorgt habe. Am Tag der Abreise habe er von ei-
nem O., einem Bekannten von C., drei Reisetaschen erhalten, wobei ihn C. orien-
tiert habe, dass sich in einem doppelten Boden Kokain befinde. In eine Tasche
habe er die persönlichen Effekten seiner Begleiterin und in die beiden andern Ta-
schen seine eigenen gelegt. In der zweiten Einvernahme vom 14. Juni 2005 (cl.
20 pag. 18.1.100 ff.) erklärte F., er sage nun die ganze Wahrheit; E. arbeite mit C.
und H. zusammen. Er habe bezüglich seiner ersten Reise gelogen, denn die erste
Reise, die er im Mai 2005 in die Schweiz unternommen habe, sei von der gleichen
Art wie jene vom Juni 2005 gewesen; er habe damals Kokain nach Zürich trans-
portiert. Er habe E. im Dezember 2004 in Santo Domingo kennengelernt. Dieser
habe ihm vorgeschlagen, einen Kokaintransport nach Zürich gegen ein Entgelt
von USD 13'000.– zu machen, was er abgelehnt habe, doch habe er dessen Tele-
fonnummer auf einem Stück Papier notiert. Nachdem die Bar seines Vaters in
Schwierigkeiten geraten sei, habe er Anfang Mai 2005, zwei Wochen vor seiner
Abreise nach Zürich, das Angebot angenommen. Er habe E. getroffen und ihm ei-
ne Kopie seines Passes gegeben, damit dieser das Flugbillett habe kaufen kön-
nen. Am Tag der Abreise habe ihn E. an seinem Wohnort abgeholt, worauf sie
den vorgenannten O. getroffen hätten. E. und O. hätten den Kofferraum des Per-
sonenwagens von O. geöffnet und er habe sehen können, wie die beiden seine
persönlichen Effekten in zwei Reisetaschen verpackten. O. habe ihn zum Flugha-
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fen gefahren und ihm die Flugbillette sowie USD 1'500.– für seine Auslagen in Zü-
rich gegeben. O. habe ihn dabei angewiesen, eine Nacht in irgendeinem Genfer
Hotel zu verbringen, von dort E. anzurufen und am folgenden Tag per Zug nach
Zürich zu reisen. Er sei dann allein mit zwei Reisetaschen mit Kokain abgereist.
Als er am 24. Mai 2005 in Genf angekommen sei, habe er ein Taxi genommen
und nach einem Hotel gefragt, worauf der Taxichauffeur ihm das Hotel L. empfoh-
len habe; dort habe er eine Nacht verbracht. Er habe E. angerufen, welcher ihm
die Telefonnummer eines dominikanischen Staatsangehörigen namens „H.“ an-
gegeben und gesagt habe, dieser würde die Reisetaschen mit dem Kokain in Zü-
rich entgegennehmen. Dessen Telefonnummer habe er auf das gleiche Stück Pa-
pier geschrieben, auf welchem er bereits die Telefonnummer von E. notiert habe
(cl. 20 pag. 18.1.101 f. – auf diesem Papier notierte F. u.a. auch die Telefonnum-
mer von C.: er sagte wiederholt, er habe Telefonnummern auf dem gleichen Stück
Papier notiert; vgl. cl. 20 pag. 18.1.58). Er habe daraufhin vom Hotel aus H. ange-
rufen, welcher ihm gesagt habe, er solle ein Zugbillett nach Zürich kaufen und in
Zürich im Hotel M. ein Zimmer beziehen, was er gemacht habe. Im Hotel M. habe
er sich vom 25.–31. Mai 2005 aufgehalten. Nach seiner Ankunft im Hotel habe er
H. angerufen, welcher ca. eine halbe Stunde später mit einer andern Reisetasche
gekommen sei. Er habe seine Sachen aus den beiden von ihm mitgeführten Rei-
setaschen entfernt und diese H. übergeben. H. habe ihm gesagt, er komme ihn
am Tag vor seiner Abreise besuchen, um ihn zu bezahlen. Am 30. Mai 2005 sei
H. zu ihm ins Hotel gekommen und habe ihm USD 10'000.– für seine Dienste ge-
geben, wobei H. gesagt habe, er (F.) habe nicht mehr als USD 10'000.– zugute,
denn er sei mit dem Inhalt der Reisetaschen nicht zufrieden gewesen. H. habe
ihm erklärt, die restlichen USD 3'000.– würde ihm C. nach der Rückkehr in Santo
Domingo bezahlen. Auf seine Frage, wer dieser C. sei, habe ihm H. lediglich ge-
antwortet, dass dieser mit E. zusammenarbeite. Zurück in der Dominikanischen
Republik habe er sich mit E. getroffen, welcher sich in Begleitung von C. befunden
habe. C. habe ihm mitgeteilt, dass die Menge des transportierten Kokains zu klein
gewesen sei, weshalb er weniger ausbezahlt erhalten habe. F. erklärte, dass er
nicht wisse, wieviel Kokain er effektiv transportiert habe, er habe aber C. und E.
von 3 kg sprechen hören. Diese Aussagen bestätigte F. am 15. Juni 2005 in der
dritten Einvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren (cl. 20 pag. 18.1.116
ff.). Dabei beschrieb er das Signalement des Angeklagten und wiederholte, dass
H. derjenige gewesen sei, für welchen das Kokain in der Schweiz bestimmt gewe-
sen sei, dem er das Kokain bei seiner ersten Reise im Mai 2005 übergeben habe
und der ihn auch bezahlt habe; bei der zweiten Reise (im Juni 2005) hätte alles
gleich ablaufen sollen. Auch beschrieb er das Aussehen von (u.a.) E. und C.. Auf
Vorhalt eines beidseitig mit Telefonnummern beschriebenen Stück Papiers depo-
nierte F., bei der Nummer 1 handle es ich um diejenige von C., wobei man die
Vorwahl 809 für die Dominikanische Republik hinzufügen müsse, die Nummer 2
sei jene von E., wobei die Vorwahl 809 für die Dominikanische Republik hinzuzu-
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fügen sei, und bei der Nummer 3 (recte wohl 4; vgl. Aussage F. vom 13. Juni 2005
[cl. 20 pag. 18.1.58] sowie nachfolgende Ausführungen) handle es sich um dieje-
nige von H. (Anmerkung: F. ordnete bei dieser Einvernahme die Nummer 4 einer
gewissen – hier nicht interessierenden – P. zu, welcher er zuvor bereits die Num-
mer 5 zugeordnet hatte, cl. 20 pag. 18.1.58). Auf Vorhalt einer Visitenkarte des
Hotels M. in Zürich erklärte F., dass er dort anlässlich seines ersten Drogentrans-
ports auf Anweisung von H. logiert habe (zu diesen vorgehaltenen Dokumenten
vgl. cl. 20 pag. 18.1.178, cl. 22 pag. 18.1.476 f.). Anlässlich einer Konfrontations-
einvernahme vom 21. Juli 2005 mit F., G. und der ebenfalls ins französische
Strafverfahren einbezogenen Q. (cl. 20 pag. 18.1.300 ff.) identifizierte F. auf Vor-
halt einer Fotoauswahl (Aktenstelle D232; cl. 20 pag. 18.1.287 ff. = cl. 22
pag. 18.1.364 ff.) die Nummer 2 als E. und die Nummer 5 als H.; G. identifizierte
die Nummer 2 als E. (cl. 20 pag. 18.1.301). Auf Ersuchen der schweizerischen
Behörden wurde F. am 23. Mai 2006 in Frankreich in Anwesenheit einer Vertrete-
rin der Bundesanwaltschaft einvernommen (cl. 14 pag. 18.1.668 ff.). Er bestätigte
im Wesentlichen seine im französischen Strafverfahren gemachten Aussagen –
mit Ausnahme jener zum Erhalt des Entgeltes für die Reise (auf diese ist beim
Vorwurf der Geldwäscherei einzugehen; siehe hinten E. 5). Er beschrieb das Sig-
nalement von H. und identifizierte diesen danach auf Vorhalt einer Fotoauswahl
der Bundesanwaltschaft als die Nummer 6 (cl. 14 pag. 18.1.670 i.V.m.
pag. 18.1.783 f.). Auf entsprechende Frage hin erklärte er, er wisse, dass E. mit
C. und H. zusammengearbeitet hätten, weil er gesehen habe, wie C. die Drogen
an E. gegeben und dieser sie danach ihm (F.) gegeben habe, und weil er diese
Drogen in der Schweiz an H. habe übergeben müssen. Er wisse nicht, wieviel
Drogen er transportiert habe; er denke, diese seien im doppelten Boden des Kof-
fers eingeschlossen gewesen. Befragt nach dem Grund seiner Falschaussagen in
der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2005 antwortete F., er habe E. aus Angst
vor Repressalien gegenüber seiner Familie nicht bezichtigen wollen.
4.3.4 F. hat in dem gegen ihn in Frankreich geführten Strafverfahren aus eigenem An-
trieb bezüglich der hier interessierenden Reise in die Schweiz ein Geständnis ab-
gelegt und erklärt, er habe gewusst, dass er Kokain von der Dominikanischen Re-
publik in die Schweiz transportiert habe. Dadurch hat er sich selbst massiv be-
lastet. Seine Aussagen sind mit Bezug auf diesen Drogentransport detailliert, kon-
gruent und in sich geschlossen; es gibt keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit
zu zweifeln, zumal weitere Aktenstücke die Darstellung F.s stützen. So findet sich
– wie bereits erwähnt – ein Notizzettel in den Akten, auf welchem F. u.a. die Tele-
fonnummern von E. und H. aufgeschrieben hatte. Sodann sind eine Rechnung
des Hotels L. in Genf für die Übernachtung vom 24./25.Mai 2005 (cl. 2
pag. 5.2.120), die bereits erwähnte Visitenkarte des Hotels M. in Zürich (cl. 22
pag. 18.1.477), zwei Meldescheine, wonach sich F. in der Zeit vom 25. bis 26 Mai
2005 und vom 30. Mai bis 1. Juni 2005 im Hotel M. aufgehalten hat (cl. 2
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pag. 5.2.121), sowie eine Rechnung für die Übernachtungen vom 30. Mai bis
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Weitergabe oder ein Verkauf des Kokains durch den Angeklagten findet in den
Akten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Stütze. Wohl würde ein Weiter-
geben oder ein Verkauf von entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entspre-
chende Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen.
Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Koffers konnte F. keine
Angaben machen. Weitere bei der Beweiswürdigung heranzuziehende Akten
werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vorwurf der
Übergabe oder des Verkaufs des übernommenen Kokains ist mithin nicht erstellt.
Da es sich hierbei um die gleichen Drogen handelt wie in E. 4.3.4 und somit den
gleichen Handlungsstrang betrifft (E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge.
4.4 Unter Anklageziffer I.1.d wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in der Zeit
um den 12. Juni 2005 Anstalten zur Erlangung einer Menge von insgesamt 5470 g
Kokain von den Kurieren F. und G. getroffen. Das Kokain hätte er an nicht näher
bestimmbare Personen übergeben oder verkaufen wollen.
4.4.1 Einem Bericht der französischen Gerichtspolizei vom 16. Juni 2005 ist zu entneh-
men, dass F. und G. aus der Dominikanischen Republik herkommend und mit Ziel
Genf am 12. Juni 2005 um 13.00 Uhr im Flughafen Roissy-Charles de Gaulle bei
der Zollkontrolle angehalten und durchsucht wurden, wobei verteilt auf drei ihnen
zuzuordnende Gepäckstücke 5470 g Kokain sichergestellt wurden (cl. 22
pag. 18.1.466 f.). Im Polizeibericht an den Untersuchungsrichter beim Tribunal de
Grande Instance de Bobigny vom 2. November (ohne Jahrangabe) wurden die im
ersten Bericht gemachten Angaben bestätigt und dahingehend ergänzt, dass auf-
grund der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden die drei wichtigs-
ten Mitglieder der Organisation durch F., G. und Q. hätten identifiziert werden
können, so E., C. und H., und dass die dominikanischen Behörden die französi-
schen Erkenntnisse betreffend E. und C. bestätigt hätten (cl. 22 pag. 18.1.314 ff.).
Einem Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Bobigny an die
Bundesanwaltschaft vom 9./19. November 2005 können gleichlautende Angaben
entnommen werden (cl. 14 pag. 18.1.697 ff.). Laut Protokoll der französischen Ge-
richtspolizei vom 12. Juni 2005 betreffend Eröffnung der Beschlagnahme an F.
und G. beträgt das Total der sichergestellten Drogenmenge hingegen 5465 g, be-
stehend aus Paketen à 1780 g, 1890 g und 1795 g (cl. 22 pag. 18.1.622). Bei der
in den gestützt auf diese Beschlagnahme erstellten Polizeiberichten sowie im
Rechtshilfeersuchen jeweils erwähnten Menge von 5470 g Kokain handelt sich
somit um einen blossen Rechnungsfehler. Auch die Bundesanwaltschaft führt in
der Anklageschrift die vorgenannten Teilmengen auf, beziffert jedoch deren Total
fälschlicherweise auf 5470 g statt auf 5465 g.
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21 -
4.4.2 F. sagte im gegen ihn in Frankreich geführten Strafverfahren sowie in der rechts-
hilfeweise erfolgten Einvernahme mit Bezug auf seinen zweiten Kurierdienst vom
Juni 2005 aus, dass sich hinsichtlich Organisation der Reise sowie Übernahme
des Kokains in der Dominikanischen Republik und Übergabe desselben in der
Schweiz alles gleich verhalten habe bzw. gleich hätte verhalten haben sollen wie
bei seinem ersten Transport vom Mai 2005, namentlich betreffend Übernahme der
Gepäckstücke mit Kokain, Beschaffung der Flugbillette, Reise nach Zürich über
Paris und Genf, Hotelbezug in Zürich, Drogenempfänger in der Schweiz und das
für ihn vorgesehene Entgelt (cl. 20 pag. 18.1.61 ff., 18.1.103 ff.; cl. 14
pag. 18.1.674 f.). Es kann daher auf das bereits Gesagte verwiesen werden
(E. 4.3.3). F. erklärte zusätzlich, nach Erledigung des ersten Kurierdienstes habe
C. ihm und E. einen neuen Drogentransport vorgeschlagen, was er wie auch E.
sogleich akzeptiert hätten. C. habe gesagt, dass sie ein europäisches Mädchen
auf diese Reise mitnehmen sollten, dies sei diskreter, und dass sie noch
USD 2000.– mehr verdienen würden, wenn sie zwei europäische Mädchen fän-
den, die sie begleiten würden (cl. 20 pag. 18.1.59 und 18.1.103). E. und er hätten
dann einen R. getroffen, welcher sie mit seiner europäischen Freundin namens Q.
und deren europäischen Freundin G. bekannt gemacht habe. Man sei übereinge-
kommen, dass er (F.) mit G. und E. mit Q. je einen Transport machen würden,
wobei die Letzteren erst nach seiner Ankunft in der Schweiz ihre Reise hätten an-
treten sollen. Am Tag des Abflugs habe er zusammen mit E. und O. seine persön-
lichen Sachen sowie jene von G. in die im Kofferraum des Personenwagens von
O. befindlichen drei Gepäckstücke, welche das Kokain enthielten, umgeladen.
Danach habe O. ihn und G. zum Flughafen gebracht; auf der Fahrt habe er von O.
USD 1600.– und die Flugbillette für sich und G. erhalten. Am Flughafen habe er
sein Gepäck und jenes von G. eingecheckt sowie Flugtickets, Pässe und Ge-
päckstücke registrieren lassen; G. sei an seiner Seite gewesen, damit es ausge-
sehen habe, als ob sie ein Paar wären (cl. 20 pag. 18.1.58 ff., 18.1.104 f.; cl. 14
pag. 18.1.674 f.).
4.4.3 G. erklärte im gegen sie in Frankreich geführten Strafverfahren in der Einvernah-
me vom 15. Juni 2005, sie wolle auf einige Punkten der vorherigen Befragung zu-
rückkommen, weil sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie deponierte
sodann, R. habe ihr und ihrer Freundin Q. gesagt, er habe zwei Bekannte, welche
ihnen die Reise nach Paris finanzieren würde. Ihre kranke Freundin hätte sich so
in Frankreich medizinisch behandeln lassen können, und für sie selbst wäre es ei-
ne gute Gelegenheit gewesen, um gratis nach Frankreich zu reisen. Zwei Tage
später hätten sie dann F. und E. in einem Lokal getroffen; auf die Frage, warum
diese ihnen eine Reise nach Paris finanzieren wollten, hätten sie zur Antwort er-
halten, dass R. ein guter Freund von ihnen sei. Sie habe das zuerst nicht geglaubt
und gedacht, sie und ihre Freundin würden angemacht. Sie hätten dann akzeptiert
und eine Kopie ihrer Pässe gegeben. Sie hätten für die Reise einen einzigen Kof-
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fer für sie beide bereit gemacht und seien per Bus nach Santo Domingo gefahren,
wo sie F. und E. getroffen hätten. Weil es Q. immer schlechter gegangen sei, sei
man dort von Klinik zu Klinik gefahren. Sie habe mit Q. die Nacht in einer Klinik
verbracht, wo sie bis zu ihrer Abreise geblieben sei. Da sich der Gesundheitszu-
stand von Q. stetig verschlechtert habe, sei ungewiss gewesen, ob sie reisen
könnten. Am folgenden Tag, einem Samstag, seien F. und E. ins Spital gekom-
men und hätten gesagt, dass im Verlauf des Tages die Abreise erfolge und man
über Genf in die Schweiz reise, da F. dort Freunde sehen müsse, was aber nicht
lange dauern würde. Sie sei misstrauisch geworden, habe aber nicht auf die Reise
verzichten wollen, weil es ihre einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Frankreich
zu gelangen. Wegen des Gesundheitszustands von Q. sei man übereingekom-
men, dass sie mit F. allein auf die Reise gehe und Q. später reisen würde. In der
Folge sei sie mit F. und E. zur Wohnung von E. gegangen. Als sie dort die
schwarze Tasche gesehen habe, habe sie gedacht, dass es sich um einen Dro-
gentransport handeln würde. Es sei nicht sie gewesen, welche ihre Sachen in die
Reisetasche verbracht habe. Beim Flughafen angekommen habe sie nach dem
Aussteigen aus dem Auto die schwarze Reisetasche und zwei weitere gesehen;
F. habe ihr gesagt, sie solle die schwarze Reisetasche mit einer Etikette mit ihrem
Namen versehen (cl. 20 pag. 18.1.113–18.1.115 [ohne letzte Protokollseite, Ak-
tenstelle D103] = cl. 22 pag. 18.1.544–18.1.541 [Protokoll in umgekehrter Folge
paginiert]). In der Einvernahme vom 30. Juni 2005 gab G. an, sie habe gewusst,
dass es sich bei dieser Reise um einen Drogentransport von der Dominikanischen
Republik in die Schweiz handeln würde, sie habe aber erst kurz vor der Abreise
gewusst, dass auch sie Drogen in ihrem eigenen Gepäck transportieren müsse.
Sie habe gewusst, dass sie sich als Freundin von F. ausgeben müsse. Auf ihre
Frage hätten E. und F. beteuert, dass sie keine Drogen transportieren würde. Als
sie aber in der Wohnung von E. ihre persönlichen Sachen aus ihrem Koffer haben
nehmen müssen und diese in einen neuen Koffer gelegt worden seien, habe sie
gewusst, dass sich in dieser Tasche Drogen befänden. Für den Kurierdienst seien
ihr USD 10'000.– und das Flugticket versprochen worden. Das Geld hätte sie
nach der Ankunft in Zürich erhalten sollen (cl. 20 pag. 18.1.272 f.). In der rechtshil-
feweisen Einvernahme vom 23. Mai 2006 bestätigte G. diese Angaben und er-
gänzte, E. habe F. herumkommandiert, ihrer Ansicht nach sei E. der Initiant der
Transporte gewesen, dieser habe alles erklärt (cl. 14 pag. 18.1.650–18.1.655).
4.4.4 F. und G. haben im französischen Strafverfahren aus eigenem Antrieb bezüglich
des hier interessierenden Drogentransports ein Geständnis abgelegt und erklärt,
sie hätten gewusst, dass sich in den von ihnen mitgeführten Reisetaschen Kokain
befunden habe, welches sie nach Zürich – laut Aussage von F. zu H. – hätten
bringen sollen. Durch diese Aussagen haben sie sich selbst massiv belastet. Ihre
Aussagen sind, auch mit Bezug auf die Geschehnisse vor der Abreise in der Do-
minikanischen Republik, detailliert, kongruent, und in sich geschlossen; es gibt
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keinen Anlass an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Das Gleiche gilt für die Aus-
sagen, wohin das Kokain letztendlich hätte gebracht werden sollen. Was die Men-
ge des transportierten Betäubungsmittels anbelangt, handelt es sich gemäss ge-
sicherter Erkenntnis der französischen Behörden um 5,465 kg Kokain (vorne E.
4.4.1). Bezüglich des Reinheitsgrades kann auf das bereits Ausgeführte verwie-
sen werden, nachdem keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse bei den Ak-
ten sind (vorne E. 4.2.3). Demnach kann ein Reinheitsgrad von 50 % als erwiesen
gelten. Erstellt ist nach dem Gesagten, dass F. und G. die von ihnen transportier-
ten, in Frankreich konfiszierten Betäubungsmittel dem Angeklagten hätten über-
bringen und dieser das Kokain in Zürich hätte entgegennehmen sollen. Der unter
Ziffer I.1.d eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erwiesen. Da der Angeklagte die
durch F. und G. transportierten Drogen aber nicht in der Schweiz in seinen Besitz
bringen konnte, die Tat mithin nicht über das Versuchsstadium hinauskam, han-
delt es sich um ein Anstaltentreffen zur Tatbestandsvariante des unbefugten Be-
sitzens von Betäubungsmitteln in einem mengenmässig qualifizierten Fall.
4.4.5 Unter demselben Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten
Anstaltentreffen zur Übergabe oder zum Verkauf dieses Kokains vor, wobei weder
der Zeitpunkt der Weitergabe noch der Ort noch die Personen näher bestimmbar
seien. Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen,
an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Für irgendwelche Bemühungen, die
der Angeklagte im Hinblick auf eine Weitergabe oder einen Verkauf der von ihm
zu übernehmenden Drogen hätte unternommen haben sollen, finden sich in den
Akten keine Hinweise. Wohl würde ein Weitergeben oder ein Verkauf von entge-
gengenommenen bzw. entegegenzunehmenden Betäubungsmitteln dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entsprechende
Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen. Der Vor-
wurf des Anstaltentreffens zur Übergabe oder zum Verkauf der in Frankreich kon-
fiszierten Betäubungsmittel ist mithin nicht erstellt. Da es sich hierbei um die glei-
chen Drogen handelt wie in E. 4.4.4 und den gleichen Handlungsstrang betrifft
(vgl. vorne E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge.
4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kokainlieferungen (E. 4.2 und 4.3) und dem Anstaltentreffen zum Er-
langen von Kokain (E. 4.4) vor, bei Entschliessung, Planung und Ausführung der
beiden Kokaineinfuhren von der Dominikanischen Republik in die Schweiz und
des Kokaintransportes vom Juni 2005 in gleichmassgeblichem Zusammenwirken
mit C. und E. und, nach jeweiligen gemeinsamen Absprachen, in arbeitsteiliger
Weise vorgegangen zu sein. Das wird vom Angeklagten bestritten. Dieser Vorwurf
ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Akten nicht erstellt.
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4.5.1 Was die Organisation der durch D. (E. 4.2), F. (E. 4.3) sowie F. und G. (E. 4.4)
durchgeführten Drogentransporte anbelangt, ist festzuhalten, dass weder D. noch
G. zur Funktion des Angeklagten Angaben gemacht haben. Einzig F. machte
Aussagen zur Organisation der Transporte, indem er zusammengefasst sagte, E.
arbeite mit C. und H. zusammen, nach seinem ersten Transport habe er C. das
erste Mal gesehen und dieser habe ihm einen neuerlichen Transport vorgeschla-
gen. E. habe ihm gesagt, dass C. sein Chef sei. E. habe ihm bei der ersten Reise
in die Schweiz die Telefonnummer von H. mitgeteilt und aufgetragen, die Drogen
nach Zürich zu H. zu bringen (cl. 20 pag. 18.1.56 ff., 18.1.101). Er habe H. ge-
fragt, wer C. sei, worauf H. geantwortet habe, C. sei derjenige, welcher mit E. zu-
sammenarbeite (cl. 20 pag. 18.1.103). Er wisse, dass C., E. und H. zusammenar-
beiten würden: Er habe gesehen, wie C. die Drogen E. gegeben habe, der sie ihm
gegeben habe, und er (F.) habe diese H. bringen müssen (cl. 22 pag. 18.1.669).
E. sagte in der rechtshilfeweisen Einvernahme in den USA aus, er habe mit C. zu-
sammengearbeitet, er habe den Angeklagten nie persönlich getroffen, er kenne
ihn nicht, der Angeklagte habe mit C. zusammengearbeitet (cl. 33 pag. 18.5.346–
18.5.348).
4.5.2 Aufgrund dieser Aussagen von F. und E. kann nicht auf ein mittäterschaftliches
Zusammenwirken zwischen C., E. und dem Angeklagten geschlossen werden. Als
weitere Umstände, welche die Anklage stützen könnten, sind die Tatsachen zu
nennen, dass C. und der Angeklagte verwandtschaftlich verbunden waren, und
dass der Angeklagte zwei Kokainlieferungen in der Schweiz entgegennahm und
eine dritte Lieferung hätten entgegen nehmen sollen. Auch wurden – wie bereits
ausgeführt (E. 4.3.4) – beim Angeklagten und an einer Waage an dessen Arbeits-
ort, einem DVD-Geschäft, Kokainspuren nachgewiesen; allerdings datieren diese
Spuren vom 31. Januar 2006. Sodann war der Schwager offenbar im DVD-
Geschäft involviert (cl. 7 pag. 8.1.2.32). Diese Umstände lassen jedoch nicht den
Schluss zu, dass der Angeklagte am Tatentschluss oder in irgendeiner Art bei der
Planung oder Ausführung der Transporte beteiligt war. Bezüglich der Kokainein-
fuhren kann dem Angeklagten mithin kein Tatbeitrag und damit auch kein mittä-
terschaftliches Zusammenwirken nachgewiesen werden. Das Entgegennehmen
des Kokains durch den Angeklagten kann für sich allein ebenfalls nicht als eine im
Zusammenhang mit der Planung der Einfuhr stehende Handlung betrachtet wer-
den, ist doch die Tathandlung der Einfuhr mit der Überschreitung der Grenze voll-
endet, beendet allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Betäubungsmittel
im Inland zur Ruhe gekommen sind, d.h., wenn sie ihrem Bestimmungsort und –
zweck zugeführt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar noch Gehilfen-
schaft möglich. Vorliegend hat der Angeklagte jedoch nachweislich die Betäu-
bungsmittel in Zürich entgegengenommen bzw. entgegennehmen wollen. Das ist
als seine alleinigen täterschaftlichen Handlungen zu werten ist und für diese ist er
auch – wie noch aufzuzeigen ist – schuldig zu sprechen.
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4.6 Die Anklage lautet auf mengen- und bandenmässige Tatbegehung. Das Merkmal
der mengenmässigen Qualifikation ist erfüllt (vorne E. 3.2 sowie E. 4.2, 4.3, 4.4).
So befanden sich in den im März 2004 und im Mai 2005 vom Angeklagten entge-
gengenommenen Gepäckstücken jeweils mindestens 3 kg Kokain, und bei den in
Frankreich im Juni 2005 konfiszierten Drogen handelt es sich um 5,465 kg Kokain.
Bei allen Transporten kann von einem Reinheitsgehalt von 50 % ausgegangen
werden (E. 4.2.3, 4.3.4, 4.4.4). Selbst wenn es sich um Kokainlieferungen in Gas-
senqualität handelte, der Reinheitsgehalt mithin bloss ca. 20 % betrüge, würde die
Grenze zum mengenmässig schweren Fall deutlich überschritten. Somit ist Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG formell anzuwenden. Bei dieser Sachlage müsste zwar das
Qualifikationselement der Bandenmässigkeit nicht mehr geprüft werden (E. 3.2).
Dieses ist aber aufgrund des Beweisergebnisses ohnehin nicht zu bejahen: Der
Angeklagte handelte bei Entschlussfassung, Planung und Ausführung der Betäu-
bungsmitteltransporte nicht mittäterschaftlich; seine Handlungen erschöpften sich
im zweimaligen Entgegennehmen von Kokain und im Anstaltentreffen zur Über-
nahme einer weiteren Kokainlieferung. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten
Deliktsverübung ist nicht erwiesen, womit das Erfordernis bandenmässiger Tatbe-
gehung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte in zwei Fällen in Zürich
Kokain von Kurieren entgegengenommen und damit unbefugt Drogen besessen
hat (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG). Er war dadurch in der Zeit von März 2004 bis
Mai 2005 mit insgesamt mindestens 6 kg Kokain (Reinheitsgrad 50 %) am illega-
len Betäubungsmittelhandel beteiligt. Hinzu kommt das Anstaltentreffen zu einer
entsprechenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich
5,465 kg Kokain mit gleichem Reinheitsgrad (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG). In allen
drei Fällen liegt ein mengenmässig schwerer Fall vor (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG).
Dabei ist auf Tatmehrheit zu erkennen: Zwischen der Entgegennahme der Kokain-
lieferung von D. und jener von F. liegen 14 Monate. Aufgrund dieser deutlichen
zeitlichen Zäsur kann nicht ein einheitlicher, den ganzen Handlungszeitraum um-
fassender Entschluss angenommen werden. Ob das Anstaltentreffen zur Entge-
gennahme von Kokain im Juni 2005 in einer Handlungseinheit mit der Entgegen-
nahme des Kokains von F. im Mai 2005 steht, kann dabei offen bleiben, da nach
dem Gesagten ohnehin Tatmehrheit vorliegt.
4.8 In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen bezüglich aller
objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. Darauf kann ohne weiteres aufgrund
des „äusseren“ Sachverhaltes, das heisst des nachgewiesenen Ablaufs der Ge-
schehnisse, geschlossen werden (E. 4.2-4.4). Namentlich aufgrund der verwandt-
schaftlichen Beziehung des Angeklagten zu C., dessen Mitarbeit im erwähnten
DVD-Geschäft in Zürich, der (wenn auch erst im Januar 2006) festgestellten Ko-
kainspuren in jenem Geschäft wie auch im Körper des Angeklagten, der Aussa-
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gen E.’s und der Drogenkuriere D. und F. hinsichtlich des Empfängers des Ko-
kains in der Schweiz kann das Wissen des Angeklagten um die drei Drogentrans-
porte als erstellt gelten. Im Weitern ist mit Bezug auf die Drogenlieferung im März
2004 dem bereits erwähnten Telefonprotokoll zwischen dem Angeklagten und ei-
ner unbekannten Person zu entnehmen, dass sich der Angeklagte und der Unbe-
kannte einer dem illegalen Drogenhandel eigenen verschlüsselten Sprache be-
dienten, indem sie von „drei Frauen“ sprachen, wobei der Unbekannte äusserte,
er habe gedacht, es gebe drei plus ein „etwas“, und dem Angeklagten auftrug, er
solle bis zum folgenden Tag die Preise anschauen und wieder anrufen (cl. 15
pag. 18.2.279). Auch dies spricht für eine Kenntnis des Angeklagten vom Drogen-
transport und seiner Rolle. Hinsichtlich der Entgegennahme des Kokains von F.
im Mai 2005 steht fest, dass sich F. und der Angeklagte vor der Übergabe der
Drogen nicht gekannt hatten und sich anlässlich der Drogenübergabe zum ersten
Mal sahen (cl. 14 pag. 18.1.671 f.). F. rief vor seiner Ankunft in Zürich den ihm
unbekannten Angeklagten auf Anweisung von E. an und vereinbarte mit ihm ein
Treffen in einem Hotel in Zürich, worauf die Übergabe der Drogen aus Geheimhal-
tungsgründen im Hotelzimmer erfolgte. Die vom Angeklagten vor Gericht wieder-
holte Aussage, er habe nur die Taschen mit den persönlichen Effekten seines
Schwagers entgegengenommen (cl. 39 pag. 39.910.15), muss als Schutzbehaup-
tung qualifiziert werden: Es ist kein Grund ersichtlich, die Übergabe dieser Ge-
päckstücke – gerade zwischen unbekannten Personen – nicht in der Hotelhalle
vorzunehmen, wenn sich darin tatsächlich nur die persönlichen Effekten des
Schwagers befunden hätten. Im Übrigen ist auf die glaubhaften Angaben von F.
abzustellen, wonach dieser im Hotelzimmer seine eigenen Effekten aus den bei-
den Reisetaschen entfernte und die Taschen danach dem Angeklagten übergab
(cl. 14 pag. 18.1.672). Diese Vorgehensweise spricht ebenfalls für eine Kenntnis
des Angeklagten, dass es sich um eine Übergabe von Drogen gehandelt hat.
Auch beim letzten, von F. und G. durchgeführten Kokaintransport, bei welchem
beide Kuriere in Frankreich verhaftet wurden, ist das Wissen des Angeklagten um
diesen Transport bzw. darum, dass er Drogen entgegennehmen sollte, erstellt. C.
war erwiesenermassen Auftraggeber dieses Transports und der Angeklagte hätte
das Kokain für diesen in der Schweiz entgegennehmen müssen. Seine Aufgabe
musste der Angeklagte – auch angesichts des von F. kurz zuvor gemachten Dro-
gentransports – zweifelsohne gekannt haben, kann doch als Erfahrungstatsache
gelten, dass Kuriere nicht einfach auf die Reise geschickt werden, ohne dass die
Person, welche die Drogen entgegenzunehmen hat, avisiert worden wäre. Mit Be-
zug auf Menge und Reinheitsgrad des entgegengenommenen bzw. entgegenzu-
nehmenden Kokains ist festzuhalten, dass dem Angeklagten – selbst wenn er
vom Auftraggeber diesbezüglich keine Angaben erhalten haben sollte – klar sein
musste, dass auf dem Luftweg keine geringen Drogenmengen eingeführt werden,
dass die Drogen für den Verkauf bestimmt waren und dass diese nicht Gassen-
qualität aufweisen würden. Selbst wenn der Angeklagte von einem Reinheitsgrad
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von lediglich ca. 20 % ausgegangen sein sollte, wäre die Grenze von 18 g Kokain
zum mengenmässig schweren Fall weit überschritten. Der Angeklagte konsumier-
te gemäss seiner Aussage vor Gericht anlässlich eines Aufenthalts in der Domini-
kanischen Republik im Dezember 2005 Kokain; im Übrigen bestreitet er einen ei-
genen Konsum (cl. 39 pag. 39.910.11). Es kann zweifelsohne angenommen wer-
den, dass er schon vor dem Kokainkonsum die gesundheitsschädigende Wirkung
harter Drogen kannte und wusste, dass die von ihm übernommene bzw. zu über-
nehmende Menge Kokain für viele Personen eine gesundheitsschädigende Wir-
kung haben konnte. Nach dem Gesagten erfüllt der Angeklagte den subjektiven
Tatbestand hinsichtlich des Entgegennehmens von Kokain in zwei Malen und des
Anstaltentreffens dazu in einem weiteren Mal.
4.9 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der mehrfachen qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6
BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a BetmG schuldig zu sprechen.
StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand der Vortat ent-
sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV
238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel-
cher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes ist (Art. 10 StGB),
sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche
Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 305
bis
StGB N. 46).
5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter Anklageziffer I.2. vor, er
habe sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er F. vor seiner Rückreise
in die Dominikanische Republik USD 10'000.–, die aus dem Weiterverkauf bzw.
der Weitergabe der zuvor vom Angeklagten in Besitz genommenen Drogen
stammen würden, übergeben habe und F. diese Geldsumme in die Dominikani-
sche Republik zurückgeführt habe. Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt.
5.2.1 Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei setzt u.a. voraus,
dass es sich bei den „gewaschenen“ Geldern um aus einem Verbrechen stam-
mende handelt. Das ist vorliegend nicht erstellt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.5),
kann dem Angeklagten eine Weitergabe oder ein Verkauf in der Schweiz des von
ihm im Mai 2005 von F. übernommenen Kokains nicht nachgewiesen werden.
Entsprechend fehlt es am Beweis, dass der angeblich am 30. Mai 2005 an F.
übergebene Betrag von USD 10'000.– aus einem Verbrechen stammt.
5.2.2 Im übrigen ist auch die Übergabe von USD 10'000.– durch den Angeklagten an F.
nicht erwiesen. Die Aussagen von F. bezüglich einer Übergabe bzw. Rücknahme
von Geld aus der Schweiz in die Dominikanische Republik bzw. bezüglich der
Aushändigung seines „Kurierlohnes“ sind widersprüchlich. So gab er im eigenen
Strafverfahren in Frankreich an, der Angeklagte habe ihm anstelle der ihm von E.
versprochenen USD 13'000.– vor der Abreise in der Schweiz lediglich
USD 10'000.– übergeben, wobei der Angeklagte erklärt habe, er sei mit dem In-
halt der Tasche nicht zufrieden gewesen (cl. 20 pag. 18.1.101, 18.1.103). In der in
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7.2 Vorliegend ist über die Frage der Einziehung oder Rückgabe folgender, im Vorver-
fahren beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden:
7.2.1 Identitäts- und Wahlberechtigungskarte der Dominikanischen Republik, lautend
auf S., Reisepass Frankreich, lautend auf A., Identitätskarte Frankreich, lautend
auf A., Reisepass Niederlande, lautend auf S. (cl. 7 pag. 8.1.3.1 f., sichergestellt
in den Räumlichkeiten von C. in Zürich [cl. 7 pag. 8.3.1.4]), zwei Mobiltelefone
(entgegen den Angaben in der Anklageschrift [cl. 39 pag. 39.100.6] wurden beim
Angeklagten nur zwei Mobiltelefone der Marken Motorola und Samsung be-
schlagnahmt; cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.4), eine elektronische Waage Marke WE-
DO 2000 und Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen (cl. 7 pag. 8.1.3.4 f.).
7.2.2 Alle vier beschlagnahmten Reisedokumente weisen Fälschungsmerkmale auf
(cl. 11 pag. 10.2.4.1 ff.). Es liegt auf der Hand, dass diese gefälschten Ausweise
in Zukunft die öffentliche Ordnung gefährden könnten. Das Gleiche gilt für die am
Arbeitsplatz des Angeklagten, einem DVD-Geschäft, sichergestellte elektronische
Waage. Da diese Kokainspuren aufwies und kein Zusammenhang mit einem (le-
galen) DVD-Verleih oder –Verkauf ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass sie
zur Begehung einer Straftat gedient hat. In Anwendung von Art. 58 aStGB sind die
erwähnten Dokumente und die Waage einzuziehen und zu vernichten.
7.2.3 Die beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone haben demgegenüber weder
zur Begehung einer Straftat gedient noch wurden sie durch eine strafbare Hand-
lung hervorgebracht. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass diese Tele-
fone dem Angeklagten bei der Übernahme der Kokainlieferungen gedient haben.
Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind nicht erfüllt, weshalb die Mobiltele-
fone dem Angeklagten auszuhändigen sind.
7.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten vom 31. Ja-
nuar 2006 wurde Bargeld in verschiedener Währung sichergestellt (Fr. 1'000.–,
EUR 250.–, USD 124.–, eine halbe 1 USD-Note, Dominikanische Pesos 601.–;
cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.4 f.). Der Angeklagte bewohnt(e) diese Wohnung zu-
sammen mit seiner Frau, dem gemeinsamen Kind und den nicht gemeinsamen
Kindern. Er wird wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, da er grosse Mengen Kokain entge-
gengenommen und Anstalten zum Entgegennehmen von weiterem Kokain getrof-
fen hat. Es ist indes nicht erwiesen, dass diese Zuwiderhandlungen eine Einkom-
mensquelle des Angeklagten darstellten. Der Angeklagte und seine Familie wur-
den schon damals durch das Sozialamt unterstützt, was ihre hauptsächliche Ein-
kommensquelle darstellt(e). In der Einvernahme vom 21. Juni 2006 deponierte der
Angeklagte, seine Familie habe vor seiner Verhaftung monatlich ca. Fr. 6'500.–
zur Verfügung gehabt, bestehend aus den Leistungen des Sozialamtes und sei-
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nen Einkünften im DVD-Geschäft (cl. 12 pag. 13.1.66). Im Dezember 2005 unter-
nahm der Angeklagte mit seiner Familie eine Reise in sein Heimatland, wofür ihm
sein Vater das erforderliche Geld ausgeliehen haben soll (cl. 12 pag. 13.1.64 f.).
Es ist mithin nicht erstellt, dass die beschlagnahmten Geldbeträge durch eine
Straftat erlangt worden sind. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den in den Geschäfts-
räumlichkeiten der „T.“ am 31. Januar 2006 sichergestellten Geldbetrag von Fr.
620.– (cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.5). Vor Gericht erklärte der Angeklagte, dieses
Geld stamme aus der Vermietung von Filmen (cl. 39 pag. 39.910.18). Es ist nicht
erwiesen, dass in diesen Räumlichkeiten eine illegale Geschäftstätigkeit stattge-
funden hat. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich beim beschlagnahmten
Geld um solches aus dem Verleih von DVD-Filmen handelt. Demzufolge sind
sämtliche Bargeldbeträge den Berechtigten zurückzugeben.
7.3 Mangels Nachweises eines Verkaufs der beiden vom Angeklagten übernomme-
nen Kokainlieferungen (E. 4.2 und 4.3) fehlt es an der Voraussetzung zur Festset-
zung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Das Gericht
kann von einer Ersatzforderung zudem ganz oder teilweise absehen, wenn diese
voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen
ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Der Angeklagte verfügt
über kein Erwerbseinkommen oder Vermögen; er und seine Familie werden seit
Jahren von der öffentlichen Hand unterstützt (cl. 39 pag. 39.910.10, cl. 12
pag. 13.1.66). Daher wäre es, um eine Resozialisierung des Angeklagten nicht zu
gefährden, ohnehin angezeigt gewesen, von einer Ersatzforderung ganz abzuse-
hen.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:
– Identitäts- und Wahlberechtigungskarte der Dominikanischen Republik, lautend
auf S.,
– Reisepass Frankreich, lautend auf A.,
– Identitätskarte Frankreich, lautend auf A.,
– Reisepass Niederlande, lautend auf S.
– elektronische Waage
5. Die weiteren sichergestellten Gegenstände und das Bargeld werden nach Eintritt der
Rechtskraft den Berechtigten zurückgegeben.
6. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
7. Die Kosten betragen:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 5'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 2'500.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklageerhebung und
-vertretung
Fr. 151'981.00 Auslagen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt
Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Davon werden A. Fr. 60'000.00 auferlegt.
Eine auszugsweise Ausfertigung (Dispositiv Ziff. 8 Abs. 1) wird zugestellt an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).