Entscheid vom 10. September 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Sylvia Frei und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucien-
ne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen
Konsum; mehrfache Geldwäscherei
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2008.10
StGB. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes können in einer
Bundesstrafsache mittels Attraktionsverfügung in Bundeskompetenz überführt
werden (E. 1.1.2). Eine solche liegt hier nicht vor, ebenso wenig eine Zuständig-
keitsvereinbarung zwischen den kantonalen und eidgenössischen Strafverfol-
gungsbehörden über die Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen qualifi-
zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit erfüllt sind, kann
indes offen bleiben: Zweckmässigkeitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage
einzutreten, da keine triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung der Zu-
ständigkeit ersichtlich sind. Namentlich kann nicht von einer offensichtlich miss-
bräuchlichen Annahme der Ermittlungskompetenz durch die Bundesanwaltschaft
gesprochen werden (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.), dies umso weniger, also sich
die Hinweise für die Annahme, die mutmasslichen Kokaineinfuhren seien von ei-
ner kriminellen Organisation ausgegangen, in der Voruntersuchung verdichteten
(cl. 27 pag. 1.65 f., 1.68 f.). Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist zu-
sätzlich festzuhalten, dass die Abtrennung des Verfahrens für einen Teil der straf-
baren Handlungen des gleichen Täters sich nicht rechtfertigt (BGE 133 IV 235
E. 8). Der Angeklagte hat überdies keine Einwendungen gegen die Bundesge-
richtsbarkeit erhoben (cl. 38 pag. 38.910.2 f.; BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.). Eine
Anklageerhebung durch eine kantonale Strafverfolgungsbehörde vor einem zu-
ständigen kantonalen Gericht könnte ausserdem zu einer unangemessenen Ver-
fahrensverzögerung führen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
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nuar und Juni 2003 jeweils in einem Koffer 5 kg Kokain in die Schweiz gebracht,
welches beide Male für den gleichen Abnehmer, „F.“, bestimmt gewesen sei
(cl. 12 pag. 12.1.1 ff.); sie identifizierte bei einer Fotowahlkonfrontation „F.“ zwei-
felsfrei als den Angeklagten A. und gab an, sie erkenne ihn an seinen Augen
(cl. 12 pag. 12.1.2, 12.1.5 f.). Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sagte
D. in direkter Konfrontation mit dem Angeklagten am 18. April 2006 als Zeugin
aus, den Angeklagten unter dem Namen „F.“ zu kennen; hingegen bestätigte sie
die anlässlich der Fotowahlkonfrontation gemachten Angaben, wonach „F.“ der
Abnehmer der von ihr eingeführten Drogen gewesen sei, nicht. Auch ihre im ei-
genen Strafverfahren als Angeschuldigte bzw. Angeklagte gemachten Aussagen
bestätigte sie nicht, wobei sie auf entsprechende Frage hin angab, ihre früheren
Aussagen weder berichtigen noch ergänzen zu wollen. Schliesslich sagte sie
aus, sie sei im Januar und im Juni 2003 mit einem Koffer mit Drogen von der
Dominikanischen Republik in die Schweiz gereist, wo sie nach der Ankunft in
Genf mit dem Zug nach Zürich gefahren und dort am Bahnhof von einem Mann
abgeholt worden sei; diesem habe sie den Koffer jeweils in einer Privatwohnung
in Zürich ausgehändigt (cl. 12 pag. 12.1.24 ff.). In der nach ihrer Entlassung aus
dem schweizerischen Strafvollzug auf Begehren des Untersuchungsrichters
rechtshilfeweise in den USA erfolgten Einvernahme vom 14. August 2007 sagte
D. auf entsprechende Fragen hin aus, sie habe in der direkten Konfrontation mit
„F.“ (dem Angeklagten) diesen fälschlicherweise nicht als Abnehmer der Drogen
bezeichnet, weil er bei ihrer Befragung anwesend gewesen sei. Sie bestätige ihre
früheren Aussagen, wonach sie die im Januar 2003 und im Juni 2003 in die
Schweiz transportierten Drogen jeweils in Zürich an „F.“ übergeben habe, und
gab zu Protokoll, sie sei in der Dominikanischen Republik von C. für die Trans-
porte beauftragt worden (cl. 33 pag. 18.5.354 ff., 18.5.360 ff.).
4.2.3 Mit Bezug auf den Empfänger des durch D. in die Schweiz transportierten Kokains
finden sich in den Akten Aussagen zweier weiterer Personen. So sagte G., wel-
cher ebenfalls Kokain in die Schweiz transportiert hatte und deswegen in der
Schweiz verurteilt worden war, in einer auf Begehren des Untersuchungsrichters
in den USA durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahme am 31. Mai 2007
sinngemäss aus, er habe nie für C. gearbeitet und nie für ihn Drogen nach Europa
oder in die Schweiz transportiert. D. sei eine Drogenkurierin gewesen und habe
pro Transport 5 kg Drogen transportiert. Bei den Drogentransporten in die
Schweiz sei es immer um Kokain gegangen, in Europa habe der Empfänger A.
geheissen, er habe die Drogenlieferungen in der Schweiz entgegengenommen
(cl. 33 pag. 18.5.336 ff. bzw. 18.5.261 ff.). E. sagte in einer in den USA rechtshil-
feweise am 31. Mai 2007 durchgeführten Einvernahme aus, er habe mit C. zu-
sammengearbeitet und für ihn auch mehrmals Drogen von der Dominikanischen
Republik in die Schweiz transportiert. Er deponierte, D. habe schon vor ihm für C.
gearbeitet und mehrmals Kokain von der Dominikanischen Republik in die
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Schweiz transportiert. Er glaube, die Drogen seien in der Schweiz für A. bestimmt
gewesen; da er diesen jedoch nie persönlich getroffen habe, könne er es nicht mit
Sicherheit sagen (cl. 33 pag. 18.5.343 ff. bzw. 18.5.273 ff.).
4.2.4 Die Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten und von D., welche durch die
Aussagen von G. und E. partiell bestätigt werden, sind bezüglich der jeweiligen
Übergabe des Koffers an den Angeklagten nach den beiden von D. im Januar und
im Juni 2003 in die Schweiz gemachten Reisen, aber auch insoweit, als die bei-
den Koffer für den Angeklagten bestimmt gewesen seien, deckungsgleich. So gab
der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – an, er sei von seinem Schwager C. je-
weils vor Durchführung der Transporte gebeten worden, für ihn einen Koffer von
einer Kurierin entgegenzunehmen. D. führte aus, Auftraggeber der beiden Trans-
porte sei C. gewesen, und die Koffer seien jeweils für den Angeklagten bestimmt
gewesen. Da C. als Auftraggeber von D. diese dahingehend instruiert hatte, sie
müsse die Koffer in Zürich dem Angeklagten übergeben, ist nachvollziehbar, dass
D. als Folge dieser Instruktion in ihren Aussagen ausführte, die Drogen seien für
den Angeklagten bestimmt gewesen; vor dem Hintergrund des Wissens von D. ist
diese Darstellung auch wahrheitsgetreu. Der Angeklagte gab an, dass gemäss
der von C. erhaltenen Information in den beiden Koffern jeweils Kokain enthalten
gewesen sei, während D. angab, es sei ihr lediglich gesagt worden, dass sie mit
den Koffern Drogen transportiere. Die Aussagen von G. und E. stützen die Dar-
stellung des Angeklagten, wonach es sich jeweils um Kokaintransporte gehandelt
habe, zusätzlich. Die Aussagen von D. stellen hinsichtlich der behaupteten Entge-
gennahme von zwei Kokainlieferungen durch den Angeklagten im Januar und Juni
2003 mithin nicht das auschlaggebende Beweismittel dar, weshalb sie bei der
Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden können (vgl. E. 1.2.1).
4.2.5 Der eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten bezüglich Entgegennahme
der beiden Kokainlieferungen von D. durch den Angeklagten im Januar 2003 und
im Juni 2003 erstellt. Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des unbefugten
Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG in ob-
jektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.
4.3 Unter demselben Anklagepunkt (Ziff. I.1) wirft die Bundesanwaltschaft dem Ange-
klagten, wie erwähnt, Übergabe oder Verkauf der seinerseits übernommenen Be-
täubungsmittel in unbestimmter Menge vor, wobei weder der Zeitpunkt der Wei-
tergabe noch der Ort noch die Personen näher bestimmbar seien. Dieser Vorwurf
wird vom Angeklagten bestritten (cl. 38 pag. 38.520.4, 38.910.14).
4.3.1 Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen, an sie
zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009
vom 25. August 2009 E. 2). Auch wenn ein Weitergeben oder ein Verkauf von
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entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ent-
spräche, darf dies nicht ohne entsprechende Beweise angenommen werden. Ein
Weitergeben oder ein Verkauf des entgegengenommenen Kokains durch den An-
geklagten findet in den Akten – wie nachfolgend ausgeführt – keine Stütze.
4.3.2 Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Koffers machte D. fol-
gende Angaben: Sie sei für ihre beiden Drogentransporte im Januar 2003 mit
USD 13'000.– und im Juni 2003 mit USD 10'000.– entschädigt worden. Im Juni
2003 sei ihr ein Paket mit Geld zur Mitnahme in die Dominikanische Republik
übergeben worden, wo ihr dann eine Person den ihr zugesicherten Lohn mit Geld
von diesem Paket bezahlt habe. Im Januar 2003 habe sie ihren Lohn in der Woh-
nung in Zürich erhalten. Sie habe während vier Tagen auf ihr Geld warten müs-
sen; in dieser Zeit hätten die Leute die von ihr gebrachten Drogen verkauft. Beide
Male habe sie in der Schweiz in Sachen Drogen nur mit dem Mann, der sie am
Bahnhof abgeholt habe, Kontakt gehabt (cl. 19 pag. 18.3.160). Diesem Mann, F.,
habe sie beide Male den Koffer in Zürich übergeben (cl. 19 pag. 18.3.177). In der
Einvernahme an der Gerichtsverhandlung in ihrer Strafsache bestätigte sie, dass
sie F. den Koffer übergeben habe, sie wisse jedoch nicht, was dann damit passiert
sei; ihre Kleider habe er in der Wohnung gelassen, und es sei ihr jeweils ein Kof-
fer für die Rückreise gegeben worden. Die Wohnung habe sie während ungefähr
einer Woche nicht verlassen dürfen; sie habe dort weder Drogen noch Leute, wel-
che mit Drogen zu tun gehabt hätten, gesehen (cl. 19 pag. 19.18.3.290). In der
Konfrontationseinvernahme deponierte sie, es seien jeweils keine anderen Leute
in der Wohnung anwesend gewesen; sie wisse nicht, ob die Drogen verkauft wor-
den seien oder nicht (cl. 12 pag. 12.1.45). Diese Aussagen begründen keinen
rechtsgenügenden Beweis für den eingeklagten Sachverhalt: Sie sind hinsichtlich
der behaupteten Weitergabe oder des Verkaufs der Drogen durch den Angeklag-
ten widersprüchlich und unpräzise. Zudem gründen sie, soweit sie einen Verkauf
der Drogen beinhalten, nicht auf eigener Wahrnehmung. Vielmehr schliesst die
Zeugin offenbar aus dem Umstand, dass ihr beim ersten Mal der Kurierlohn nach
einigen Tagen am Ort der Ablieferung der Drogen ausgehändigt wurde, auf deren
Verkauf während ihres Aufenthalts in der Schweiz. Bei dieser Sachlage kann offen
bleiben, ob die Aussagen von D. – welche insoweit das ausschlaggebende Be-
weismittel für einen allfälligen Schuldspruch bilden würden (siehe nachfolgende
Ausführungen) – in formeller Hinsicht allenfalls einem Verwertungsverbot unterlä-
gen (vgl. E. 1.2.1).
4.3.3 Weitere, den fraglichen Anklagesachverhalt stützende Beweismittel lassen sich
den Akten nicht entnehmen; insbesondere kann den im Rahmen der Telefon-
überwachung erstellten Gesprächsprotokollen mit Bezug auf die Vorkommnisse
im Januar 2003 und im Juni 2003 nichts entnommen werden, datieren die fragli-
chen Gespräche doch vom Herbst 2005 (cl. 1 pag. 5.1.1-5.1.125, 5.1.138 ff.). Die
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Anklagebehörde vermag auch mit der – im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Geldwäscherei erhobenen – Behauptung von Investitionen von angeblich aus der
Weitergabe des Kokains erlangten Vermögenswerten in eine dem Angeklagten
zuzurechnende Liegenschaft in der Dominikanischen Republik (cl. 38
pag. 38.100.5) keinen Verkauf der fraglichen Drogen in der Schweiz nachzuwei-
sen: Das dazu angeführte Telefongespräch datiert vom 1. November 2005 (cl. 1
pag. 5.1.123 = cl. 30 pag. 13.2.318). Der Angeklagte erwähnte darin gegenüber
der Mutter einer gewissen H., dass er für immer nach Santo Domingo gehen
möchte, und dass er das Haus fertig machen müsse, damit er dort bleiben könne.
Vor dem Untersuchungsrichter gab er dazu an, es sei bei diesem Gespräch um
notwendige Renovationsarbeiten im Haus der Stiefmutter seiner Frau gegangen;
das Haus sei inzwischen bewohnbar, seine Stiefmutter wohne darin. In diesem
Haus würden sie jeweils bleiben, wenn sie nach Santo Domingo gingen (cl. 30
pag. 13.2.314). An der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte auf entspre-
chenden Vorhalt, dass er vom Haus seiner Schwiegermutter gesprochen habe,
nicht von seinem Haus; er selber habe in seinem Heimatland kein Haus. Er ver-
neinte, Geld von C. erhalten, es in die Dominikanische Republik gebracht und in
ein Haus investiert zu haben (cl. 38 pag. 38.910.11, 38.910.15). Das Telefonge-
spräch und die Aussagen des Angeklagten belegen mithin nicht, dass Letzterer
Geld aus dem Verkauf oder der Weitergabe der ihm übergebenen Drogen erhal-
ten hätte. Als erstellt kann einzig gelten, dass der Angeklagte gemäss eigener
Aussage von C. beide Male eine Belohnung von Fr. 1'000.–, also total Fr. 2'000.–,
erhalten hat, dies für die Entgegennahme der beiden Koffer als solche (cl. 38
pag. 38.910.14). Der Angeklagte, seine Ehefrau und deren zwei Kinder (Jahrgang
2001 und 2004) werden seit Jahren für ihren Lebensunterhalt vollumfänglich von
der Sozialhilfe unterstützt (cl. 38 pag. 38.270.2 ff.). In der hier interessierenden
Zeit betrug die Sozialhilfe rund Fr. 4'000.– pro Monat (cl. 30 pag. 13.2.252 f.). Der
Angeklagte hat vermögende Verwandte in der Schweiz, welche ihn im Jahr 2005
bei zwei Reisen in seine Heimat finanziell unterstützten (cl. 13 pag. 13.2.6 f.);
auch sein Vater, Inhaber einer Metallhandelsfirma (cl. 27 pag. 3.2.3.21), unter-
stützte ihn finanziell (cl. 13 pag. 13.2.7). Im Frühling 2007 nahm der Angeklagte
eine Temporärstelle im Baugewerbe an (cl. 30 pag. 13.2.298, 13.2.313 f.). Diese
Ausführungen zeigen auf, dass der Angeklagte über finanzielle Einkünfte ver-
schiedener Art verfügte. Soweit er im behaupteten Zeitraum in der Dominikani-
schen Republik Investitionen in eine Liegenschaft oder anderweitige Ausgaben
getätigt haben sollte, liesse dieser Umstand allein daher noch nicht den Schluss
zu, dass die verwendeten Mittel aus einer Weitergabe der fraglichen Drogen durch
den Angeklagten stammten.
4.3.4 Der Vorwurf betreffend Abgabe oder Verkauf der von D. übernommenen Betäu-
bungsmittel ist aus den genannten Gründen nicht bewiesen. Dies hat indes nicht
einen Freispruch zur Folge, denn eine allfällige Weitergabe der entgegengenom-
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menen Betäubungsmittel stellte lediglich eine weitere Entwicklungsstufe ein und
derselben deliktischen Tätigkeit dar und hätte nicht zu einem eigenständigen
Schuldspruch führen können (vgl. TPF 2006 221 E. 2.2.2).
4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Über-
nahme der beiden Drogenlieferungen im Januar und im Juni 2003 vor, bei Ent-
schliessung, Planung und Ausführung dieser beiden Kokaineinfuhren durch D.
aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz in gleichmassgeblichem Zu-
sammenwirken mit C. und E. und, nach jeweiligen gemeinsamen Absprachen, in
arbeitsteiliger Weise vorgegangen zu sein (cl. 38 pag. 38.100.2 f.). Dies wird vom
Angeklagten bestritten; er stellt dabei in Abrede, E. zu kennen oder mit ihm zu tun
gehabt zu haben (cl. 38 pag. 38.520.4 f.). Dieser Vorwurf ist – wie nachfolgend
ausgeführt – beweismässig nicht erstellt.
4.4.1 Was die Organisation der durch D. nachweislich durchgeführten Drogentransporte
anbelangt, hielt D. zusammengefasst dafür, bei den ersten beiden Transporten im
Januar und im Juni 2003 sei eine andere Person Auftraggeber gewesen als beim
dritten Transport im Januar 2004 (cl. 19 pag. 18.3.121). Sie sagte diesbezüglich
aus, C. sei diejenige Person gewesen, welche die beiden ersten Transporte in die
Schweiz organisiert und sie beauftragt habe, C. sei die zuständige Person in der
Dominikanischen Republik gewesen, C. und E. hätten sich gekannt, aber nicht
zusammengearbeitet, E. habe mit den ersten beiden Transporten nichts zu tun
gehabt, nur den Auftrag für den dritten Transport habe sie von E. erhalten (cl. 19
pag. 18.3.121, 18.3.177 f., 18.3.195; cl. 33 pag. 18.5.361 f.). Aufgrund der Aussa-
gen von D. ist erstellt, dass E. bezüglich ihrer Drogentransporte im Januar und
Juni 2003 nicht ihr Auftraggeber gewesen war, sondern dass C. sie beauftragt
hatte; erst den dritten Drogentransport führte sie für E. aus. D. gab dazu weiter an,
dass diese Drogen für jemanden in Basel bestimmt gewesen seien, sie wisse aber
nicht für wen (cl. 33 pag. 18.5.362 f.). Weitergehende Angaben bezüglich einer
drogengeschäftlichen Beziehung zwischen C., E. und dem Angeklagten machte
D. nicht. Aufgrund ihrer den Angeklagten insoweit entlastenden und damit ohne
weiteres verwertbaren (vgl. E. 1.2.1 e contrario) Aussagen kann nicht auf ein Zu-
sammenwirken von C., E. und dem Angeklagten bei der Planung und der Ausfüh-
rung der Kokaineinfuhren von Januar und Juni 2003 geschlossen werden. Das
Entgegennehmen des Kokains durch den Angeklagten als solches kann auch
nicht als eine der Einfuhr zuzurechnende Handlung gelten, ist doch die Tathand-
lung der Einfuhr mit der Überschreitung der Grenze vollendet, beendet allerdings
erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Betäubungsmittel im Inland zur Ruhe ge-
kommen sind, d.h., wenn sie ihrem Bestimmungsort und -zweck zugeführt worden
sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar noch Gehilfenschaft möglich. Vorliegend
hat der Angeklagte aber nachweislich die Betäubungsmittel von D. entgegenge-
nommen und in der Wohnung von C. bzw. im dazugehörigen Estrichraum depo-
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niert. Das ist als seine alleinigen, täterschaftlichen Handlungen zu werten, und für
diese ist er auch – wie noch zu zeigen sein wird – schuldig zu sprechen.
4.4.2 C. konnte zufolge seiner in der Dominikanischen Republik am 20. Juni 2006 er-
folgten Tötung zu den Beziehungen zwischen ihm, E. und dem Angeklagten nicht
befragt werden (cl. 17 pag. 22.2; cl. 32 pag. 18.2.483 ff., 18.2.510).
4.4.3 E. sagte aus, er habe mit C. zusammengearbeitet; er glaube, die für die Schweiz
bestimmten Drogen seien für F. gewesen, was er aber nicht mit Bestimmtheit sa-
gen könne, da er diesen nie persönlich getroffen habe (vgl. E. 3.2.3). Diese Aus-
sagen stimmen mit denjenigen von D. insoweit überein, als E. und der Angeklagte
zueinander keine Beziehung gehabt haben sollen. Bezüglich eines allfälligen ge-
meinsamen Zusammenwirkens zwischen dem Angeklagten und C. betreffend die
fraglichen Drogeneinfuhren machte E. keine Angaben.
4.4.4 G. sagte aus, er habe nie für C. gearbeitet, der Angeklagte sei ein Partner von C.
gewesen, er (G.) habe in den Jahren 2002 und 2003 mit E. bei Kokaingeschäften
zusammengearbeitet, wobei er die Empfänger der Drogenlieferungen nicht ge-
kannt habe, er habe lediglich beim Rekrutieren der Kuriere geholfen (cl. 33
pag. 18.5.262 f.; vgl. E. 3.2.3). Auch diesen Aussagen ist nichts zu entnehmen,
was hinsichtlich einer Einfuhr von Kokain in die Schweiz auf ein gleichmassgebli-
ches Zusammenwirken zwischen C., E. und dem Angeklagten oder zwischen C.
und dem Angeklagten schliessen liesse.
4.4.5 Mit Bezug auf das in der Anklageschrift behauptete Zusammenwirken des Ange-
klagten mit E. ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon aus-
zugehen ist, dass sich der Angeklagte und E. nicht gekannt haben, mithin auch
nicht gemeinsam gehandelt haben können. Was ein mittäterschaftliches Zusam-
menwirken zwischen C. und dem Angeklagten anbelangt, lassen die angeführten
Aussagen diesen Schluss ebenfalls nicht zu. Weitere Umstände, welche die An-
klage grundsätzlich stützen könnten, bilden die Tatsachen, dass C. und der Ange-
klagte verwandtschaftlich verbunden waren, und dass der Angeklagte die beiden
Kokainlieferungen für Ersteren in der Schweiz entgegennahm. Diese Umstände
allein lassen aber weder den Schluss zu, dass der Angeklagte am Tatentschluss
beteiligt war, noch dass er in irgendeiner Art an der Planung des Transportes be-
teiligt war. Hinsichtlich der Ausführung kann ihm, wie bereits festgehalten, ledig-
lich das blosse Entgegennehmen der Drogen in der Schweiz nachgewiesen wer-
den. Bezüglich der Einfuhr des Kokains kann dem Angeklagten nach dem Gesag-
ten kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden.
4.5 Die Anklage lautet auf mengen- und bandenmässig qualifizierte Tatbegehung.
Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist vorliegend erfüllt. Dies ist auf-
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grund der Akten, namentlich der Aussagen verschiedener Drogenkuriere wie auch
des Angeklagten selbst, erstellt: So hätten sich laut Anklageschrift in den beiden
vom Angeklagten entgegengenommenen Koffern je zwischen mindestens 3 kg
und höchstens 5 kg Kokain befunden. Das wird durch die Aussagen von E. und G.
gestützt, welche darauf hinwiesen, dass immer etwa die gleiche Menge Drogen,
nämlich 5 kg, transportiert worden sei. Auch D. sagte aus, dass es sich jeweils um
diese Menge gehandelt habe, während einzig der Angeklagte von einer geringe-
ren Menge – 2 kg – ausgeht. Die genaue Menge wie auch der Reinheitsgehalt des
Kokains konnten bei diesen beiden Einfuhren zwar nicht eruiert werden; das bei
der dritten Einreise durch D. in Basel eingeführte Kokain wies gemäss Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 2. Februar 2004 einen
Reinheitsgehalt von 71 % auf (Kokaingehalt berechnet als Base: 71 % +/- 5 %,
cl. 19 pag. 18.3.70 f.). Es kann aufgrund der erwähnten Aussagen grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass das die beiden vorherigen Male durch D. trans-
portierte Kokain in etwa den gleichen Reinheitsgehalt aufgewiesen hat, zumal
Herkunfts- und Bestimmungsland identisch sind. Da es sich nicht um den gleichen
Auftraggeber gehandelt hat, könnte der Reinheitsgehalt aber auch weniger betra-
gen haben. Deshalb wird zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgehalt
von 50 % ausgegangen. Mit Bezug auf die vom Angeklagten entgegengenomme-
ne Bruttomenge kann unter dem Blickwinkel des subjektiven Tatbestandes (hinten
E. 4.7) letztlich offen bleiben, welche Menge Kokain D. im Januar und im Juni
2003 tatsächlich transportiert hatte, denn bereits bei einer Entgegennahme von –
nach Darstellung des Angeklagten – gesamthaft 4 kg Kokain, was bei einem
Reinheitsgehalt von 50 % 2 kg reinem Kokain entspricht, wird die Grenze zu ei-
nem mengenmässig schweren Fall bei Weitem übertroffen. Somit ist Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG formell anzuwenden. Weitere Qualifikationselemente, wie die in der
Anklageschrift behauptete Bandenmässigkeit, sind nicht mehr zu prüfen (E. 3.1.2).
Es kann immerhin erwähnt werden, dass aufgrund des erstellten Sachverhaltes,
wonach sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten in der zweimaligen Ent-
gegennahme von Kokain in der Schweiz erschöpften und der Angeklagte bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung der beiden Drogeneinfuhren nicht mit-
täterschaftlich handelte, dieses letztgenannte Erfordernis für die Annahme einer
bandenmässigen Tatbegehung schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.
4.6 Zusammenfassend hat der Angeklagte mit der Engegennahme von mindestens je
1 kg reinen Kokains in zwei Fällen die objektiven Tatbestandsmerkmale des Be-
sitzes illegaler Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt.
Beide Male liegt ein mengenmässig schwerer Fall vor (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG).
4.7 In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen bezüglich aller
objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. Mit Bezug auf sein Wissen darum,
dass sich in den von D. entgegengenommenen Koffern Kokain befand, ist der
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Nachweis durch sein Eingeständnis erbracht. Was die Menge des jeweils entge-
gengenommenen Kokains anbelangt, gab der Angeklagte an, von seinem Schwa-
ger beide Male dahingehend instruiert worden zu sein, dass es sich um 2 kg
handle. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte konkret damit
hätte rechnen müssen, dass sich in den Koffern eine grössere Menge Kokain als
die ihm von seinem Schwager mitgeteilte hätte befunden haben können; Eventu-
alvorsatz scheidet insoweit aus. Demnach steht fest, dass der Angeklagte wis-
sentlich beide Male 2 kg Kokain übernommen hat. Der Angeklagte wusste ge-
mäss eigener Angabe, dass sein Schwager im hier interessierenden Zeitraum im
Kokainhandel tätig war, auch wenn er dessen genauen Umfang nicht gekannt hat.
Es war ihm bewusst, dass Kokainmengen dieser Grössenordnung zum Verkauf
bestimmt sind (cl. 38 pag. 38.8910.14). Zudem wurde er 1996 in den USA wegen
Drogendelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft (cl. 38
pag. 38.910.9 f.). Es muss ihm bekannt gewesen sein, dass es sich bei Kokain-
mengen, welche in dieser Grössenordnung zum Weitervertrieb eingeführt werden,
nicht um schlechte Gassenqualität handeln kann; ein Reinheitsgehalt von mindes-
tens 50 % ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Aufgrund dieser
Umstände muss ihm überdies die gesundheitsschädigende Wirkung von Kokain
bekannt gewesen sein; dies wird durch seine Aussage gestützt, ungefähr ab An-
fang 2005 wöchentlich Kokain konsumiert und schon seit langem um dessen ge-
sundheitsschädigende Wirkung gewusst zu haben (cl. 13 pag. 13.2.8 ff.). Der An-
geklagte sagte vor Gericht aus, dass er trotz einschlägiger Vorstrafe auf jeweilige
Bitte seines Schwagers hin das Kokain von D. entgegengenommen habe, weil es
nur um eine Tätigkeit von ganz kurzer Dauer gegangen sei; er habe jedoch ge-
wusst, dass dies etwas Illegales sei (cl. 38 pag. 38.8910.16). Der Angeklagte hat
mithin bei den Kokaineinfuhren im Januar und Juni 2003 wissentlich und willent-
lich gehandelt. Demnach ist der qualifizierte Tatbestand des unbefugten Besitzes
von Betäubungsmitteln in diesen Fällen in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4.8 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der mehrfachen qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG
in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand der Vortat ent-
sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV
238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel-
cher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes ist (Art. 10 StGB),
sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche
Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 305
bis
StGB N. 46).
6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe sich der Geldwäsche-
rei strafbar gemacht, indem er D. vor deren Rückreise in die Dominikanische Re-
publik jeweils einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag, mindestens jedoch
mehrere 10'000 USD, die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe der zuvor
vom Angeklagten in Besitz genommenen Drogen stammen würden, übergeben
habe und D. diese Beträge in die Dominikanische Republik zurückgeführt habe
(Anklageschrift Ziff. I.3.a). Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf der Geldwäsche-
rei vollumfänglich (cl. 38 pag. 38.520.5, 38.910.14 f.). Dieser Vorwurf ist nicht er-
stellt, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
6.2.1 Die Anklage stützt sich bei diesem Anklagevorwurf auf die Aussagen von D., und
zwar als alleiniges und ausschlaggebendes Beweismittel für einen Schuldspruch.
Ob diese Aussagen allenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. vorne
E. 1.2), kann indes offen gelassen werden, denn selbst wenn von einer Verwert-
barkeit ausgegangen wird, ist dieser Anklagevorwurf nicht bewiesen.
6.2.2 Die Aussagen von D. bezüglich einer Übergabe bzw. Rücknahme von Geld aus
der Schweiz in die Dominikanische Republik sowie bezüglich der Aushändigung
ihres „Kurierlohnes“ sind nicht in sich geschlossen, sondern – auch im Kerngehalt
– widersprüchlich: So sagte D. im eigenen Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt
am 29. Januar 2004 aus, sie habe im Januar 2003 während vier Tagen auf ihr
Geld warten müssen; in dieser Zeit hätten die Leute die von ihr gebrachten Dro-
gen verkauft, seien dann in die Wohnung gekommen und hätten ihr die abgezähl-
ten USD 13'000 übergeben. Im Juni 2003 hätten sie eingepacktes Geld mitge-
bracht; sie habe gewusst, dass es mehr als USD 10'000 gewesen seien. Sie habe
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befunden habe, sondern habe dies nur angenommen. Die Pakete habe sie beide
Male von der gleichen Person erhalten, aber nicht von F., und habe diese beide
Male der gleichen Person in Santo Domingo ausgehändigt (cl. 12 pag. 12.1.34-
12.1.38). Auf entsprechende Frage führte sie in der Konfrontationseinvernahme
weiter aus, sie habe beide Male gleich nach der Aushändigung des Koffers, wel-
chen sie in die Schweiz transportiert habe, in der Wohnung im Gegenzug ihren
Lohn erhalten und gleichzeitig auch das Paket für die Dominikanische Republik.
Auf Vorhalt einer früheren Aussage hielt sie dagegen dafür, sie habe das Geld
(gemeint ihren Lohn) beide Male an ihrem Abreisetag ausgehändigt erhalten, und
habe das Geld noch in Zürich nachgezählt. Sie wisse nicht, was in den Paketen
gewesen sei; sie habe jeweils neben dem Paket noch das Bargeld für sich ausge-
händigt erhalten (cl. 12 pag. 12.1.44 ff.). Als Zeugin am 14. August 2007 rechtshil-
feweise in den USA befragt gab D. zu Protokoll, der Drogenabnehmer habe ihr im
Januar 2003 vor der Rückkehr in die Dominikanische Republik einen Koffer mit
neuen Kleidern gegeben. Sie glaube jedoch, dass sich in diesem Koffer auch Geld
befunden habe, denn sie habe die Anweisung erhalten, nicht in den Koffer zu
schauen. Den Koffer habe sie bei der Ankunft in der Dominikanischen Republik
C.’s Bruder, I., übergeben. Die Belohnung habe sie danach von C.’s Bruder in ei-
nem Restaurant in Santo Domingo erhalten. Bezüglich der Reise im Juni 2003
sagte D. aus, der Drogenabnehmer habe ihr einen leeren Koffer gegeben, um ihre
Kleider zu transportieren. Sie habe nur ihre Kleider im Koffer gehabt; den leeren
Koffer habe sie dann in der Dominikanischen Republik I. gegeben, vor der Über-
gabe habe sie den Koffer bei sich zu Hause aufbewahrt (cl. 33 pag. 18.5.361 f.).
6.2.3 Diese Aussagen sind nicht nur widersprüchlich, sondern wechselhaft und damit
inkonsistent, sodass sich die Widersprüche auch nicht mit der längeren zeitlichen
Distanz zum Geschehen oder allfälligen Erinnerungslücken erklären liessen; sol-
che machte D. überdies auch mehr als vier Jahre nach ihren Kurierdiensten nicht
namhaft. Solche sich widersprechenden Aussagen der gleichen Person erbringen
nicht den Nachweis, dass die Kurierin nach erfolgtem Drogentransport vor ihrer
Rückkehr Geld zwecks Verbringen in die Dominikanische Republik erhalten hat –
sei es Geld, welches sie dort hat abliefern müssen, sei es ihr eigener Kurierlohn.
Ebenso wenig ist erstellt, dass es, wie von der Anklagebehörde behauptet, der
Angeklagte war, welcher D. Geld zwecks Rücknahme übergeben oder ihr den Ku-
rierlohn in der Schweiz ausgehändigt hat. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben,
ob die von D. erwähnten Gelder aus dem Verkauf des von ihr in die Schweiz
transportierten Kokains, mithin aus einem Verbrechen, stammten und der Ange-
klagte dies auch gewusst hat.
6.2.4 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss
Anklagepunkt I.3.a freizusprechen.
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24 -
6.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten in Anklageziffer I.3.b. vor, er habe
sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er zumindest einen Teil der von
ihm mittels Entgegennahme sowie Verkaufs bzw. Weitergabe des Kokains erlang-
ten Vermögenswerte in eine ihm ganz oder teilweise als Vermögenswert zuzu-
rechnende Liegenschaft in der Dominikanischen Republik investiert habe.
6.3.1 Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen, an sie
zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009
vom 25. August 2009 E. 2), denn ein Investieren von aus dem Drogenhandel
stammendem Geld in eine dem Angeklagten zumindest teilweise zuzurechnende
Liegenschaft in der Dominikanischen Republik ist aktenmässig nicht erstellt.
6.3.2 Die Bundesanwaltschaft stützt sich zum Beweis auf das bereits vorne (E. 4.3.3)
erwähnte Protokoll eines Telefongesprächs vom 1. November 2005, welches der
Angeklagte mit einer Frau geführt hat (cl. 1 pag. 5.1.123 = cl. 30 pag. 13.2.318).
Allein aufgrund dieses Telefongesprächs und der Aussagen des Angeklagten
lässt sich – unter Hinweis auf die zitierte Erwägung – weder ein Geldfluss in die
Dominikanische Republik, welcher als Geldwäschereihandlung unter den Tatbe-
stand von Art. 305
bis
StGB subsumiert werden könnte, nachweisen, noch dass es
der Angeklagte war, welcher der Täter gewesen wäre, noch dass eine Investition
von aus einem Verbrechen stammendem Geld stattgefunden hätte, noch dass der
Angeklagte in irgendeiner Form an dem im Telefongespräch erwähnten Haus in
Santo Domingo beteiligt gewesen wäre. Dieser Anklagevorwurf ist demzufolge
nicht rechtsgenügend erstellt; weitere Aktenstellen, welche diesen Anklagevorwurf
stützen könnten, werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.
6.3.3 Der Angeklagte ist somit auch mit Bezug auf Anklagepunkt I.3.b freizusprechen.
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25 -
men anhand der Konkurrenzregel zu bestimmen ist. Diese sieht vor, dass das Ge-
richt den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese ange-
messen erhöht; dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun-
den (Art. 49 StGB; Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Strafschärfung bei mehrfa-
cher qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG führt weder nach al-
tem noch nach neuem Recht zu einer höheren Obergrenze des Strafrahmens;
diese beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB; Art. 35 aStGB). Die Frage
des milderen Rechts entscheidet sich somit anhand der Vollzugsform (E. 2.1).
Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer
bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB); diese Grenze lag bisher bei
18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die höchstzu-
lässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB) und ist damit Fr. 80'000.–
höher als die unter altem Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Bei Aus-
sprechung einer Geldstrafe ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB)
– allerdings in Kombination nur mit bedingter Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesge-
richts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.5) –, während eine Busse sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht nur unbedingt ausgefällt werden kann
(Art. 48 f. aStGB; Art. 42 Abs. 4 StGB). Aufgrund des Tatverschuldens erscheint
vorliegend eine Freiheitsstrafe in einem Bereich, in welchem nach neuem Recht
der teilbedingte Vollzug möglich ist, nicht ausgeschlossen. Angesichts der finan-
ziellen Verhältnisse des Angeklagten ist eine zusätzliche pekuniäre Strafe ausge-
schlossen. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz stellt das neue Recht somit das mildere dar.
7.1.2 Anders verhält es sich bei der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG: Dieser Tat-
bestand droht neu nur Busse an (vgl. AS 2006 3537), während altrechtlich neben
Busse auch Haft angedroht war (wobei eine Verbindung dieser Strafen möglich
war, Art. 50 Abs. 2 aStGB). Dieser Tatbestand ist somit neurechtlich in objektiver
Hinsicht milder, da eine pekuniäre Strafe generell milder ist als eine Freiheitsstrafe
(BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90). In Konkurrenz mit der qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz spielt indes die Regel von Art. 49 StGB
nicht; diese gelangt nur bei gleichartigen Strafarten zur Anwendung. Dies hätte
zur Folge, dass nebst einer Freiheitsstrafe für die vom Angeklagten begangenen
Verbrechen zwingend eine Busse für dessen Übertretungen auszusprechen wäre
(Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2). Da die Kon-
sumhandlungen vorliegend aufgrund des Verschuldens des Angeklagten in der
auszufällenden Freiheitsstrafe aufgehen können, ohne dabei faktisch straferhö-
hend ins Gewicht zu fallen (E. 7.3), ist auf diese Übertretungen das alte Recht an-
zuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.3).
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26 -
7.2
7.2.1 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetz-
buches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1
beibehalten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Tä-
ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63
aStGB – dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie
schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert
und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-
messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Um-
fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV
17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Tref-
fen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe,
sind diese nebeneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008
vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5
S. 245 hinsichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in
diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN-
WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl.,
Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „bedingter“ Frei-
heitsstrafe und pekuniärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, vgl. BGE 134 IV 1
E. 4.5.2; 134 IV 53 E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6).
7.2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen
Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden
des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens-
relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro-
genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die ge-
naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso
weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt
nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und
der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzube-
ziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikations-
gründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG ankommt (vgl. E. 3.2).
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27 -
7.3 Der Angeklagte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und
Ziff. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG
schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit Freiheitsstrafe von einem bis
zu 20 Jahren, Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und Busse bis Fr. 5'000.–
(Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Tatmehrheit wirkt sich, wie bereits erwähnt (E. 7.1),
strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1aStGB).
7.3.1 Das Verschulden des Angeklagten kann nicht mehr als leicht bewertet werden.
Der Angeklagte hat in zwei Malen eine beträchtliche Menge Kokain für seinen
Schwager in der Schweiz entgegengenommen und so einen wesentlichen Beitrag
geleistet, dass Betäubungsmittel in der Schweiz gelagert werden konnten, bei de-
ren Verkauf eine eigentliche Handelstätigkeit ausgeübt werden konnte. Strafmin-
dernd kann ihm angerechnet werden, dass er im Verhältnis zu seinem Schwager
eine untergeordnete Rolle spielte und diesem einen „verwandtschaftlichen Dienst“
erbrachte, als dieser nicht in der Schweiz weilte. Sein Beweggrund lag auch in ei-
ner eigenen finanziellen Bereicherung, hat er doch nach eigenen Angaben für die
beiden „Dienste“ von seinem Schwager jeweils Fr. 1'000.– erhalten, wobei seine
Hemmschwelle aufgrund seiner damaligen Arbeitslosigkeit und seiner verwandt-
schaftlichen Beziehung zu C. tiefer angesetzt war. Auch kann ihm zu Gute gehal-
ten werden, dass er vom Schwager offenbar kurzfristig um seine „Dienste“ gebe-
ten wurde und ihm wenig Zeit zum Nachdenken blieb (cl. 38 pag. 38.910.16). Der
Angeklagte war zur Tatzeit (2003) nicht Drogenkonsument. Er konsumierte ge-
mäss seinen Angaben von Anfang 2005 bis Ende Januar 2006 regelmässig Ko-
kain. Als Kind rauchte er einmal Marihuana (cl. 13 pag. 13.2.8 ff.; cl. 38
pag. 38.910.16). Demgegenüber wiegt das Verschulden beim – wie er vorliegend
zu beurteilen ist – rund viereinhalb Monate dauernden strafbaren Konsum gering;
es ist zwar unklar, weshalb der Angeklagte mit dem Kokainkonsum begann, doch
konsumierte er gemäss seinen glaubhaften Aussagen seit der Verhaftung – auch
während der zwischenzeitlichen Haftentlassung – keine Betäubungsmittel mehr.
Das Verschulden hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes
fällt bei der Gesamtbetrachtung nicht entscheidend ins Gewicht. Die gesetzlich
vorgesehene Strafschärfung führt demnach faktisch nicht zu einer höheren (Frei-
heits-)Strafe.
7.3.2 Der Angeklagte ist 36 Jahre alt. Er ist in der Dominikanischen Republik geboren
und mit mehreren Geschwistern aufgewachsen. Er besuchte dort die Primar- und
Sekundarschule und danach das Gymnasium; insgesamt ging er zwölf Jahre zur
Schule. Danach besuchte er Kurse im Bereich Verkauf medizinischer Produkte
und arbeitete in seiner Heimat in einer Firma im Medikamentenvertrieb. Er heirate-
te erstmals im Jahr 1994, diese Ehe dauerte bis 1995. Im Mai 2002 kam er ein
erstes Mal als Tourist in die Schweiz, wo er seine heutige Frau kennenlernte.
Nachdem er für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste er am
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28 -
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über. Erhöhend fällt die einschlägige ausländische Vorstrafe ins Gewicht
(WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 102).
Der Angeklagte wurde trotz Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen Drogendelik-
ten und Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm nach wenigen Jah-
ren rückfällig. Mindernd wirken sich das Wohlverhalten seit der Tat, die gute Füh-
rung in der Untersuchungshaft, eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund
seiner familiären Situation (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 118) sowie in
geringem Masse das Geständnis aus; Letzteres erfolgte erst zu einem sehr spä-
ten Zeitpunkt im Verfahren, auch wenn der Angeklagte hiefür nachvollziehbare
persönliche Gründe namhaft gemacht hat (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB
N. 131). Die fehlende Kooperation im Verfahren ist nicht straferhöhend zu berück-
sichtigen; die vom Angeklagten sehr spät offenbarte Einsicht und Reue wirken
sich noch leicht strafmindernd aus (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130).
7.3.4 In Würdigung aller Umstände erscheint dem Verschulden eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren angemessen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten
ist es nicht opportun, im Rahmen des Gesamtverschuldens Freiheitsstrafe mit
Geldstrafe (für die Verbrechen) oder Busse (für die Übertretungen) zu verbinden.
An die Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen
(Art. 51 StGB); diese dauerte 479 Tage (im Ermittlungsverfahren 85 Tage, cl. 27
pag. 1.54, in der Voruntersuchung 163 Tage, cl. 27 pag. 1.64 f., danach bis zur
Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts 231 Tage, cl. 38 pag. 38.880.43 ff.).
7.4
7.4.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende
Teil muss bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betra-
gen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Ein Aufschub des Strafvollzugs in vollem Umfang der
zu verhängenden Strafe fällt vorliegend schon objektiv nicht in Betracht, da hiefür
bei einer Freiheitsstrafe die Obergrenze zwei Jahre beträgt (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Möglich ist nur ein teilweiser Aufschub: Gemäss Art. 43 StGB kommt bei einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Aufschub der Strafe im Umfang von 18 bis 30
Monaten in Betracht, denn der Rahmen für den zwingend zu vollziehenden Teil
beträgt sechs bis 18 Monate. Im für den Täter günstigsten Fall können bei einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren Strafteile von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbe-
dingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbunden werden (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
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30 -
7.4.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, nach welcher Bestimmung eine Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzu-
schieben ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Tä-
ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, doch ergibt
sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprog-
nose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest
ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer
Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfer-
tigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner
Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen
lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die subjektiven Vor-
aussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für be-
dingte Strafen – also zwischen zwei und drei Jahren – liegen, sieht Art. 43 StGB
einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten
Strafvollzuges tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzun-
gen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Grenze am
gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigs-
tens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Im Bereich der
zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen ist bei der Bestimmung der Vollzugs-
form dem Verschuldenskriterium gemäss Art. 43 StGB mithin dadurch Rechnung
zu tragen, als das Verhältnis der beiden Strafteile so festzusetzen ist, dass darin
die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das un-
ter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschrei-
ten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
7.4.3 Dem Angeklagten kann trotz des Rückfalls noch eine günstige Prognose im Sinne
von Art. 42 StGB gestellt werden: Eine allfällige Bereitschaft zu künftigem Delin-
quieren erscheint rein objektiv schon dadurch gemindert, als sein Schwager –
mutmasslich im Zusammenhang mit Drogengeschäften – eines gewaltsamen To-
des starb und verwandtschaftliche „Dienste“ in dessen Auftrag nicht mehr möglich
sind. Anderweitige Kontakte im Zusammenhang mit Drogen als zu seinem
Schwager und zu D., welche mit 15 Jahren Landesverweisung belegt worden ist
(cl. 19 pag. 18.3.301), hatte der Angeklagte nicht. Er versicherte an der Hauptver-
handlung glaubhaft, dass er sich vor den Entgegennahmen des Kokains zu wenig
Gedanken über die Konsequenzen – sowohl für sich als auch für die Gesundheit
von Mitmenschen – gemacht habe und sich künftig wohl verhalten wolle, dies na-
-
31 -
mentlich auch, um seinen Kindern eine gute Zukunft zu ermöglichen. Unter dem
Gesichtspunkt des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beitrag des Angeklag-
ten zum Gelingen der Drogeneinfuhren nicht von zentraler Bedeutung war; schon
seine Rolle bei den Betäubungsmitteldelikten in den USA war, kann man seinen
Darlegungen Glauben schenken, von eher untergeordneter Art. Dem dennoch
nicht leichten Verschulden des Angeklagten ist unter diesen Umständen jedoch
Genüge getan, wenn die Hälfte der Strafe vollzogen wird. Somit können
18 Monate der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden; der Rest ist zu vollziehen.
7.4.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Vorliegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen.
7.5 Der Kanton Zürich ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP).
Weder der sichergestellte Reisepass (cl. 7 pag. 8.2.1.35 f.) noch die sichergestell-
te Identitäts- und Wahlberechtigungskarte (cl. 7 pag. 8.2.1.6) haben zur Begehung
einer Straftat gedient, noch wurden diese Dokumente durch eine strafbare Hand-
lung hervorgebracht. Dasselbe ist für das sichergestellte Mobiltelefon zu sagen.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass dieses Telefon dem Angeklagten
bei der Entgegennahme der beiden Kokainlieferungen gedient hätte oder dass es
aus einer Straftat hervorgebracht worden wäre. Die Voraussetzungen für eine
Einziehung sind daher nicht erfüllt. Die genannten Gegenstände sind demzufolge
dem Angeklagten auszuhändigen (mit Entscheid der Strafkammer vom 21. Okto-
ber 2008 wurden die Ausweispapiere dem Verurteilten auf dessen Gesuch hin vor
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ausgehändigt [SN.2008.38]).
Sämtliche übrigen im Ermittlungsverfahren beim Angeklagten bzw. in dessen
Wohnung sichergestellten Gegenstände (cl. 7 pag. 8.2.1.4 ff.) wurden bereits von
der Bundesanwaltschaft dem Berechtigten zurückgegeben (cl. 7 pag. 8.2.1.47 ff.).
8.3 Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Einziehung von Vermögenswer-
ten bzw. verzichtet ausdrücklich darauf, die Festsetzung einer Ersatzforderung zu
beantragen, dies unter Hinweis auf deren Uneinbringlichkeit (cl. 38 pag. 38.910.4).
8.3.1 Es ist erstellt, dass der Angeklagte für die Entgegennahme der beiden Koffer,
welche jeweils Kokain enthielten, von seinem Schwager im Jahr 2003 insgesamt
Fr. 2'000.– erhalten hat (E. 4.3.3). Dieses Geld stellt eine Belohnung für strafbare
Handlungen dar und ist grundsätzlich, sofern noch vorhanden, einzuziehen. Es ist
aber ebenso erstellt, dass der Angeklagte von der Sozialhilfe lebt und über kein
Barvermögen verfügt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das er-
haltene Geld nicht mehr vorhanden ist; an der Hauptverhandlung gab der Ange-
Davon werden A. Fr. 40'000.00 auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).