Entscheid vom 16. Mai 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Peter Popp und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
und
als Privatkläger:
E.,
F.,
G.,
H.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Dupré,
gegen
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.21
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Angstkultur unterstützt zu haben, obschon er eine regelkonforme Sicherheitskul-
tur hätte einbringen und umsetzen lassen können (Anklageschrift Ziff. 3.3 al. 1).
Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, er habe kein funktionierendes Reporting-
system implementiert und durchgesetzt (Anklageschrift Ziff. 3.4 al. 4), und dem
Angeklagten B., er habe es unterlassen, zum Funktionieren eines Reportingsys-
tems, welches das Ahnden von Regelverstössen ermöglicht hätte, beizutragen
(Anklageschrift Ziff. 3.5 al. 7).
5.2.2 JAR-OPS 1.035 Abs. a verpflichtet die Flugunternehmung, ein Qualitätssystem
einzurichten und einen Leiter zu ernennen, der die Einhaltung und Eignung der
Verfahren, die für eine sichere Betriebspraxis und lufttüchtige Flugzeuge not-
wendig sind, überwacht. Dazu gehört ein Rückmeldesystem an den Betriebslei-
ter (Accountable Manager), um die Durchführung notwendiger Korrekturmass-
nahmen zu gewährleisten. In der heutigen Fassung ist nach JAR-OPS 1.037
Abs. a ein Programm zur Unfallverhütung und Flugsicherheit festzulegen; dazu
gehört ein Verfahren zur Meldung besonderer Ereignisse, damit einschlägige Un-
fall- und Störungsberichte gesammelt und ausgewertet werden können (Ziff. 2),
und zwar mit der Möglichkeit anonymer Berichte, sowie die Auswertung und Be-
kanntmachung der Informationen über Störungen und Unfälle (Ziff. 3). In der
massgeblichen Fassung von Juni 2000 lautete diese Norm wesentlich knapper,
insbesondere ist noch keine Rede von der Ermöglichung anonymer Unfallmel-
dungen. Erst seit der durch die Nachträge vom 1. Dezember 2001 und 1. Sep-
tember 2004 entstandenen Fassung – und somit nach dem Absturz bei Bassers-
dorf – ist die Unternehmung verpflichtet, eine besondere Stelle einzurichten und
anonyme Berichte zu ermöglichen. JAR-OPS 1.420 in der heute geltenden Ver-
sion schreibt die Meldung besonderer Ereignisse vor. Diese Regel ist sehr detail-
liert abgefasst und verpflichtet unter anderem zur Meldung von Störungen im
Flugverkehr durch Nichteinhaltung der Verfahren seitens der Besatzung (Abs. d
Ziff. 1/ii); meldepflichtig ist der Kommandant. Ob die subsidiäre Meldepflicht
durch andere Besatzungsmitglieder in einer vom Luftfahrtunternehmen zu be-
stimmenden Reihenfolge, welche für die Meldung von Unfällen („accidents“) und
schweren Störungen („serious incidents“ = Umstände, die zu einem Beinaheun-
fall führen, Abs. a Ziff. 2) vorgeschrieben ist (Abs. c Ziff. 1), auch für die beson-
deren Berichte („specific reports“), zu denen Abs. d zählt, ist unklar. In der da-
mals relevanten Fassung lautete JAR-OPS 1.420 beschränkter, sah aber auch
schon damals vor, dass jeder Vorfall, der die Flugsicherheit gefährdete oder hät-
te gefährden können, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Kapitän an die Luft-
fahrtbehörde, sprich BAZL, zu melden ist (Abs. a).
Das OM-A sieht in der unternehmerischen Struktur einen Manager für Qualitäts-
kontrolle (Manager Quality Control) vor (Ziff. 1.3.6.1) und verweist für dessen
Aufgabe auf Kapitel 3. Dort wird als Ziel der Qualitätssysteme definiert, einen si-
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cheren Betrieb in Übereinstimmung mit der VJAR-OPS 1, dem OM-A und ande-
ren Normen zu ermöglichen (Ziff. 3.1.2). Ferner wird ein Manager für die Flugsi-
cherheit (Manager Flight Safety & Security) eingesetzt, der die Betriebs- und
Flugsicherheit fördert und überwacht, und zwar als Repräsentant des für den
Flugbetrieb verantwortlichen Vizepräsidenten, dem er regelmässig zu rapportie-
ren hat (Ziff. 1.3.6.2). Über das Meldewesen selbst finden sich Regelungen in
Kapitel 11 des OM-A, und zwar betreffend den Umgang mit Unfällen („acci-
dents“) und übrigen Zwischenfällen („incidents“). Die Unfälle werden näher defi-
niert als Ereignisse, wodurch eine Person tödlich oder erheblich verletzt wird,
das Flugzeug beschädigt, strukturell untauglich, vermisst oder völlig unzugäng-
lich wird (Ziff. 11.4.1). Für kleinere Unfälle und Zwischenfälle wird eine Meldung
an die Einsatzleitstelle (ELS) vorgeschrieben (Ziff. 11.4.3), wenn näher definier-
ter Schaden für eine Person oder das Flugzeug eintritt, wenn während dessen
Einsatz bestimmte Störungen eintreten, wenn andere Güter der Crossair oder
Dritter beschädigt werden oder wenn (so lit. e) die Sicherheit von Flugzeug, Pas-
sagieren oder Besatzung gefährdet wird durch Defekte von System oder Ausrüs-
tung, durch Beinahe-Kollisionen, durch Zwischenfälle bezüglich der Flugdienst-
leitung, durch abnormale Vereisungen oder Turbulenzen oder durch erfolgreich
bekämpfte Flugzeugbrände. An anderer Stelle wird das Erstatten von eigentli-
chen Rapporten vorgeschrieben und werden die dafür verlangten speziellen
Formulare vorgesehen, nämlich für Rapporte über Flugverkehrszwischenfälle,
Flugsicherheits- und Ereignisrapporte, Vogelschlagrapporte und dergleichen
(Ziff. 2.2.4). Es handelt sich jedoch um äussere Zwischenfälle, die fehlerhafte
Operationen des Kommandanten des Flugzeuges nicht einschliessen. Das Rap-
portieren obliegt dem Kommandanten (Ziff. 2.2.3). Daraus ergibt sich, dass das
OM-A nur Defizite am Flugmaterial und am Flugbetrieb als solchem, ferner er-
hebliche Ablaufstörungen meldepflichtig erklärte, namentlich aber nicht operative
Fehler des fliegenden Personals.
Die Regeln des OM-A entsprachen insofern den Vorgaben der JAR-OPS 1, als
ein Verantwortlicher für Sicherheitsbelange eingesetzt wurde und diesem die
Pflicht zur Berichterstattung an den Verantwortlichen für den Flugbetrieb zukam.
Im Juni 2001 wurde dann ein vertrauliches Rapportsystem eingerichtet, das die
Anonymität der Rapportierenden ermöglichte (Aussage FF., Flight Safety Officer
der Crossair zur fraglichen Zeit cl. 76 pag. 76.910.76 Z. 34 ff., cl. 13
pag. 12.22.17 zu Frage 2) und für alle Betriebsangehörige für Vorfälle („inci-
dents“) und andere sicherheitsrelevante Ereignisse zur Verfügung gestellt wurde.
Es wurde Sanktionslosigkeit zugesichert, ausgenommen bei Straftaten oder be-
wusster Verletzung der Vorschriften (cl. 13 pag. 12.22.17 zu Frage 2 und cl. 33).
Gemäss FF. war wichtig, dass der Unternehmung alles gemeldet wurde, was die
Flugsicherheit betraf (cl. 76 pag. 76.910.77 Z. 6 ff.). Dies bestätigt auch MM.,
Chef der Abteilung Flight Operations Support: Dabei sei nicht von Belang gewe-
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sen, ob die Meldung vom Copiloten oder Kommandanten käme (cl. 76
pag. 76.910.110 Z. 9 ff.). Normalerweise habe der Kapitän rapportiert, da er der
Kommandant sei; aber bei einem in den Augen des Copiloten vorschriftswidrigen
Verhalten des Kapitäns sei der Copilot zu einer Meldung verpflichtet gewesen
(cl. 76 pag. 76.910.110 Z. 19 ff.). Der Angeklagte D. gab zu Protokoll, dass alles,
was flugsicherheitsrelevant sei, habe gemeldet werden müssen. Er sagte aus,
dass eine Meldung zwingend vom Kapitän zu erstatten gewesen sei. Auf Nach-
frage meinte er jedoch, dass dies einerseits an den Copiloten habe delegiert
werden können oder dass eine Meldung vom Copiloten habe gemacht werden
können, wenn die Piloten nicht einer Meinung gewesen seien (cl. 76
pag. 76.910.45 Z. 13 ff.). Dies bestätigte der Angeklagte B. Man habe zudem die
Piloten im Einführungskurs darüber instruiert, dass sie nicht nur eine Meldemög-
lichkeit hätten, sondern auch eine Meldepflicht (cl. 76 pag. 76.910.45 Z. 27 ff.).
Durch die Einführung des vertraulichen Meldesystems (Confidential Reporting
Program) sei es den Crewmitgliedern ermöglicht worden, die Rapporte so ab-
zugeben, dass erst der Flugsicherheitsoffizier den Inhalt und Namen zusammen-
führte (cl. 76 pag. 76.910.76 Z. 34 ff.), so hätten eventuelle Hemmungen, die bei
einer Meldung via Flottenchef bestanden, ausgeschaltet werden können.
5.2.3 Zum Rapportwesen und dessen Funktion beziehungsweise Handhabung wurden
im Verfahren zahlreiche Zeugen befragt, darunter vor allem Crossairpiloten, aber
auch Personen von ausserhalb der Crossair. Allgemein über das Rapportwesen
sagte AAA., ein ehemaliger Pilot der Swissair, aus, dass ein wesentliches Merk-
mal der Crossair-Kultur gewesen sei, dass die Piloten Angst gehabt hätten, Vor-
fälle zu melden. Der Grund dieser Angst habe darin gelegen, dass wenn ein Pilot
nicht zu Gunsten der Crossair Regeln verletzt habe, er unverzüglich beim Vorge-
setzten habe vorstellig werden müssen (cl. 9 pag. 12.1.7 Z. 13 f., 19 ff.). Seine
Informationen hatte AAA. nur aus zweiter Hand; er war nie für die Crossair tätig.
NN., langjähriger Swissairpilot und danach Inspektor beim BAZL, gab zu Proto-
koll, dass das BAZL jeden Monat viele Rapporte erhalten habe. Seines Erach-
tens habe Dosé jeweils rasch interveniert und eine Abklärung verlangt, wenn et-
was vorgefallen sei. Vom Hörensagen wisse er, dass immer wieder erzählt wor-
den sei, die Leute hätten Angst, etwas zu rapportieren. Er habe nie gehört, dass
jemandem gekündigt worden sei, weil er etwas gemeldet habe (cl. 11
pag. 12.15.15 Z. 10 ff., Z. 16 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er,
dass die Erzählungen darüber, dass die Leute Angst vor dem Rapportieren hät-
ten, „Stammtischgespräche“, das heisst Gespräche im Operationscenter, gewe-
sen seien. Direkt von einem Crossairpiloten habe er dies nicht gehört (cl. 76
pag. 76.910.90 Z. 41 f.). DD., Generaldirektor der European Regions Airline As-
sociation, sagte aus, dass die Crossair eine der ersten Fluggesellschaften gewe-
sen sei, die ein Rapportwesen eingeführt habe, das auf einer No-Penalty-Culture
(Möglichkeit zur Berichterstattung von Fehlern ohne dafür bestraft zu werden)
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basiert habe, und er betonte, dass der Sicherheitsstandard der Crossair im All-
gemeinen und auch das Rapportwesen betreffend führend gewesen sei (cl. 15
pag. 12.51.4 Z. 89 ff., 12.51.4 und 5). Weiter äusserten sich zahlreiche Piloten
sowie Flight Attendants der Crossair in ihren Befragungen als Zeugen zu ihren
praktischen Erfahrungen hinsichtlich des Rapportwesens: BBB., Pilot bei der
Crossair von 1988 bis 1992, zuerst als Copilot dann auch als Kapitän, schilderte
in seiner Einvernahme einen Vorfall, bei dem er dem fliegenden Kapitän das Ru-
der entreissen musste, weil dieser so katastrophal geflogen sei. Dies habe er
dann dem Sektorchefpiloten gemeldet, einen Rapport habe er jedoch nicht
schreiben wollen, weil er kurz davor gestanden sei, zum Kapitän befördert zu
werden (cl. 9 pag. 12.4.8 Z. 11 ff.). Weiter sagte er aus, dass B. mehrmals an Pi-
lotenmeetings gesagt habe, wenn ein Copilot und ein Kapitän zu ihm kämen,
werde er immer dem Kapitän glauben. Es sei so praktisch nicht möglich gewe-
sen, sich ohne Konsequenzen über einen Kapitän zu beschweren (cl. 9
pag. 12.4.8 Z. 18 ff.). Bei der Crossair habe keine Reportingkultur geherrscht. Es
sei ihnen als Copiloten offen kommuniziert worden, dass sie sich nicht beschwe-
ren sollen (Z. 23 ff.). PP., Crossair-Copilot von 1997 bis 1999, sagte aus, dass es
offiziell eine Meldepflicht für Vorfälle, welche die Sicherheit tangierten, gab. Die
Copiloten hätten aber keine Meldungen gemacht, weil sie Angst vor Entlassun-
gen gehabt hätten. Es habe keine neutrale Stelle gegeben, wo sie die Fehler hät-
ten melden können. Offiziell sei nicht bekannt gegeben worden, an wen sich ein
Copilot hätte wenden sollen. Die Meldung über Incidents sei Sache der Kapitäne
gewesen. Wenn diese keine Meldung hätten machen wollen, so sei nichts ge-
schehen (cl. 10 pag. 12.8.9 Z. 18 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er
dann aus, dass er grossen Respekt gehabt habe, etwas zu melden (cl. 76
pag. 76.910.117 Z. 10), er habe aber keine Nachteile erfahren nach von ihm er-
statteten Meldungen (cl. 76 pag. 76.910.118 Z. 11). GG., von 1996 bis 1998 Co-
pilot bei der Crossair, sagte in der Einvernahme beim BFU aus, dass er sich nie
getraut habe, einen Rapport zu schreiben. Er habe den Eindruck gehabt, dass
dies für ihn Konsequenzen haben könnte, sprich einen Stellenverlust. Seines
Wissens habe es damals kein eigentliches Reporting System gegeben. Hierar-
chisch wäre der Chefpilot zuständig gewesen, doch der sei eher auf Firmenseite
gestanden (cl. 13 pag. 12.22.239 zu Zusatzfrage 18). Vor dem Untersuchungs-
richter wiederholte er, dass er nie rapportiert habe aus Angst, die Stelle zu verlie-
ren. Er könne jedoch nicht behaupten, dass er vor Suter Angst gehabt habe
(cl. 14 pag. 12.31.6 Z. 43 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er das
Gesagte (cl. 76 pag. 76.910.84 Z. 13). CCC., von 1987 bis 1996 bei der Cros-
sair, zuerst als Copilot, vier Jahre nach dem Einstieg auch als Kapitän, schilderte
in der Einvernahme einen Vorfall, bei dem er eine Beschwerde gegen einen Ka-
pitän hatte und sich deshalb an B. wandte. Dieser habe ihm zur Antwort gege-
ben, dass er nicht an der Autorität der Kapitäne kratzen solle, sonst habe dies für
ihn Konsequenzen. Er sei dann auch tatsächlich in seinem Upgrading zurückge-
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setzt worden (cl. 14 pag. 12.30.5 Z. 14 ff.). DDD., Flight Attendant bei der Cros-
sair von 1998 bis 2000, schilderte in ihrer Einvernahme einen Vorfall mit einem
osteuropäischen Kommandanten, welcher diverse vorgeschriebene Verfahren
nicht eingehalten habe. Da sie deshalb die Flugsicherheit als nicht mehr gewähr-
leistet betrachtet habe, habe sie sich geweigert, weiter mit diesem Piloten zu
fliegen (cl. 10 pag. 12.9.4 ff.). Da sie nach dem Debriefing, bei dem auch C. und
B. anwesend gewesen seien, den Eindruck gehabt habe, dass die Crossairlei-
tung nicht wisse, was in der Praxis geschehe, habe sie um einen Termin mit Su-
ter gebeten, welchen sie dann auch erhalten habe. Sie habe ihm vom Debriefing
erzählt. Danach habe sie nie wieder etwas von ihm gehört, sondern habe im An-
schluss an die nach dem Vorfall zuerst erfolgten Krankschreibungen die Kündi-
gung erhalten (cl. 10 pag. 12.9.7 Z. 13 ff.).
Gemäss Aussage des Angeklagten Dosé an der Hauptverhandlung konnten alle
Piloten Rapporte erstellen, jeder Kapitän und jeder Copilot hätte dies selbst ent-
scheiden können (cl. 76 pag. 76.910.44 Z. 4 f.). B. ergänzte, dass die neu begin-
nenden Piloten über das Reporting System informiert worden seien und dass der
Copilot auch entgegen dem Kapitän habe melden können (cl. 76 pag. 76.910.45
Z. 27 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, dass Personen, die einen Rapport gemacht
hätten, nie deswegen benachteiligt worden seien (cl. 76 pag. 76.910.46 Z. 19 f.).
Dies wurde von A. bestätigt (cl. 76 pag. 76.910.46 Z. 14 f., 22). Auf den Vorwurf,
dass B. ohnehin nur den Kapitänen glaube, erklärte dieser, dass er in allen Pilo-
tenkursen immer gesagt habe, dass wenn ein Copilot zu ihm komme und ohne
weitere Fakten behaupte, dass ein Kapitän einen Fehler gemacht habe, er nichts
gegen den Kapitän unternehmen könne, wenn dieser die Vorkommnisse abstrei-
te (cl. 76 pag. 76.910.46 Z. 25 ff.). Der Angeklagte Suter sagte aus, dass er aus-
ser zwei Piloten, die sich mit einer Sammlung von schweren falschen Anschuldi-
gungen an das BAZL gewandt hätten, nie jemandem gekündigt habe oder ange-
droht habe zu kündigen (cl. 76 pag. 76.910.48 Z. 14 ff). Zum Vorwurf, er habe
das Rapportieren der Copiloten verhindert, betonte er, dass das Rapportwesen
ohne sein Zutun aufgebaut worden sei und dass er sich da nicht eingemischt ha-
be. Er habe jedoch gewusst, dass das System funktioniere und Dosé, A. und B.
dafür gelobt worden seien (cl. 76 pag. 76.910.50 Z. 27 ff., Z. 31 ff.).
Den Aussagen lässt sich entnehmen, dass einige Copiloten offensichtlich Hem-
mungen hatten, Vorfälle zu melden, sei es aus Angst vor Entlassungen oder ei-
ner Erschwerung des beruflichen Fortkommens, also einer zeitlich verzögerten
Beförderung zum Kapitän. Unklar ist, ob diese Befürchtungen zu Recht bestan-
den. Es liegen keine Beweise vor, dass Piloten wegen Meldungen über Vorfälle
gekündigt worden ist. Die einzige im Raum stehende Kündigung ist jene der
Flight Attendant DDD., wobei diesbezüglich keine Beweise für einen direkten Zu-
sammenhang zwischen ihrem Rapportieren des Vorfalles hinsichtlich des aus-
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ländischen Piloten und der Entlassung vorliegen. Im Weiteren stammen die kriti-
schen Aussagen allesamt von Piloten, die die Crossair noch vor dem Jahr 2001
verliessen, also vor der hier zu beurteilenden Zeitspanne, die meisten davon
auch noch vor 1998 als die JAR eingeführt worden sind.
5.2.4 Der Angeklagte Suter war in jener Zeit, aus welcher die Aussagen stammen,
CEO der Crossair, deren Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrats. In
der 1998 eingeführten JAR-Hierarchie bekleidete er keine der darin vorgeschrie-
benen Positionen. Er war jedoch in seiner Funktion als Unternehmensleiter nach
dem allgemeinen Gefahrensatz verpflichtet, die voraussehbaren Gefahren für die
Tötung, welche sich aus dem Flugbetrieb ergeben könnten, zu verhindern. Es
traf ihn die aus der Geschäftsherrenqualität entstehende wesentliche Pflicht, die
Untergebenen sorgfältig zu instruieren. Es traf ihn weiter die Pflicht, für eine an-
gemessene Organisation innerhalb des Unternehmens zu sorgen und somit
auch für ein intaktes Rapportsystem. In der in casu ausschlaggebenden Zeit-
spanne ab Mai 2001 war er nicht mehr Unternehmensleiter, sondern Verwal-
tungsratspräsident. Diese den Unternehmensleiter treffende Pflicht gilt auch für
einen Verwaltungsratspräsidenten. Aus der Zeit ab Mai 2001 bis zum Absturz
sind jedoch keine Aussagen oder Vorkommnisse aktenkundig, die auf Sanktio-
nen oder Drohungen gegenüber rapportierenden Piloten oder generell ein nicht
funktionierendes Rapportsystem schliessen lassen. Auch der Vorfall mit der
Zeugin DDD. war vor der ausschlaggebenden Zeit. Diesbezüglich ist zudem
nicht belegt, dass Suter auf ihren Hinweis hinsichtlich des fehlbaren Piloten nicht
reagiert hat. Die Akten geben keinen Aufschluss darüber, was mit dem betref-
fenden Piloten geschehen ist. Die Tatsache jedoch, dass die Flight Attendant
das Gespräch mit Suter suchte, zeigt, dass sie keine Angst vor dem Rapportie-
ren hatte. Der gegenüber Suter geltend gemachte Vorwurf der Blockierung des
Rapportwesens durch Schaffung einer Angstkultur und des sonstigen Nicht-
Tätigwerdens trifft somit nicht zu.
5.2.5 Da das Vorhandensein einer eigentlichen Angstkultur – geschaffen vom Ange-
klagten Suter – in der fraglichen Zeit nicht nachgewiesen ist (siehe E. 5.2.4) und
aus der Anklage wiederum keine konkreten Handlungen hervorgehen, durch
welche der Angeklagte Dosé in der massgeblichen Zeit nach Mai 2001 die Be-
reitschaft der Flugbesatzungen, Sicherheitsmängel zu melden, geschmälert oder
sogar verhindert haben soll, insbesondere durch die Androhung oder Verhän-
gung von Nachteilen, kann ihm ein Mittragen dieser angeblichen Angstkultur
nicht vorgeworfen werden. Der Vorwurf gegenüber Dosé geht jedoch darüber
hinaus, nämlich dass er keine regelkonforme Sicherheitskultur veranlasst oder
umgesetzt haben soll. Dosé war zu der massgeblichen Zeit CEO der Crossair
und gemäss JAR-OPS-1-Organigramm Accountable Manager und somit Ge-
samtverantwortlicher. Seine Handlungspflicht und auch die Garantenstellung er-
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geben sich somit aus seiner Stellung als Unternehmensleiter. Die Crossair war
JAR-OPS 1–konform organisiert. Mit den Sicherheitsfragen waren der Leiter des
Flugbetriebes (i.c. A.) allgemein und der ihm unterstellte Flugsicherheitsverant-
wortliche (i.c. MM.) im Speziellen betraut. Dabei war Letzterer für die Erhebung
der Fakten und Beantragung der sich daraus ergebenden notwendigen Mass-
nahmen zuständig. Im Frühsommer 2001 wurde zusätzlich zum schon länger
bestehenden Rapportwesen ein anonymes Rapportsystem eingeführt. Hierbei
wurde jedoch daran festgehalten, dass grundsätzlich der Kapitän die Meldungen
macht (Aussage Thurnherr cl. 76 pag. 76.910.110 Z. 19). Unumgänglich wäre
gewesen, alle Meldungen beim Sicherheitsbeauftragten zu kanalisieren, erstens
weil ihm die Analyse und Orientierung der für die Abhilfe Zuständigen – hier der
Flottenchefs – oblag und zweitens weil es de facto unmöglich ist, über Komman-
dantenfehler gleichzeitig konkret, aber doch anonym, zu rapportieren. Das Rap-
portwesen war zwar vorschriftsmässig organisiert, aufgrund des allgemeinen Ge-
fahrensatzes wäre Dosé jedoch verpflichtet gewesen, dieses Rapportwesen
zweckmässiger zu organisieren in dem Sinne, dass schriftlich festgehalten wor-
den wäre, dass eine Meldepflicht über jeden Regelverstoss, welcher eine kon-
kret-erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Fluges verursacht, bestanden hätte
und als Adressaten eines solchen Rapports nicht nur der Flottenchef vorgesehen
gewesen wäre, bei welchem eine teaminterne Hemmung überwunden werden
musste. Es bleibt somit die Frage der Relevanz: Eine Fahrlässigkeitsverantwor-
tung ist nur zu bejahen, wenn eine anonyme Berichtsmöglichkeit nur für Copilo-
ten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verantwortlichen der
Crossair und in casu dem Angeklagten Dosé Informationen über Flugfehler oder
fliegerische Schwächen des Kapitäns I. zur Kenntnis gebracht hätten, die dazu
geführt hätten, dass I. nicht mehr als Kapitän eingesetzt worden wäre, so dass
der fliegerische Fehler und somit der Absturz nicht passiert wären. Nun ist je-
doch schon nicht erwiesen, dass I. in der massgeblichen Zeit ein Ungenügen,
das zu einem Rapport geführt hätte, gezeigt hat. Somit wäre es auch bei einem
noch besser strukturiertem Rapportwesen zu keiner Meldung gekommen. Die
Relevanz kann daher nicht bejaht werden, weshalb keine Unsorgfalt bezüglich
der Schaffung einer regelkonformen Sicherheitskultur gegeben ist.
5.2.6 Der Angeklagte A. hatte in der massgeblichen Zeit als Verantwortlicher für den
Flugbetrieb dessen Sicherheit zu garantieren (OM-A Ziff. 1.3.2) und war somit
verantwortlich für ein funktionierendes Rapportwesen. Für ihn gilt deshalb das-
selbe wie für Dosé.
5.2.7 Der Angeklagte B. war während der ausschlaggebenden Zeitspanne nach der
JAR-Organisation zuständig für Planung und Leitung der Einschulung und Wie-
derholungstrainings unter anderem für das Flugpersonal (OM-A Ziff. 1.3.4). Als
Chef Flotten und Cockpitpersonal war er Leiter der Flottenchefs und des Piloten-
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korps und damit verantwortlich für Einstellung, Qualifikation, Beförderung und
Disziplinarsachen (OM-A Ziff. 1.3.6.3). In diesen Funktionen war er für die Ein-
richtung und Gestaltung des Rapportwesens nicht zuständig. Dass er bei Rap-
porten von Copiloten, welche dem vom Kapitän Vorgebrachtem widersprachen,
dem Letzteren glaubte, sofern keine weiteren Beweise vorlagen, kann nicht als
Einschüchterung verstanden werden oder als mangelnde Unterstützung der Co-
piloten, sondern entspricht einem korrekten Vorgehen, da ohne Belege nicht ein-
fach gegen jemanden Massnahmen ergriffen werden können. Der Vorwurf, B.
habe nicht zum Funktionieren des Rapportwesens beigetragen, ist deshalb unzu-
treffend.
5.3 Zum Vorwurf der Unterdotierung der Flugsicherheitsabteilung
5.3.1 Die Anklage wirft dem Angeklagten Suter vor, er habe gewusst, dass die Flugsi-
cherheitsstelle unterdotiert sei und er habe somit toleriert, dass die fliegerische
Sicherheit im Unternehmen nicht angemessen habe überprüft werden können
(Anklageschrift Ziff. 3.2 al. 6). Dem Angeklagten Dosé wirft sie vor, dass er eben-
falls um die Unterdotierung der Flugsicherheitsstelle gewusst habe und es unter-
lassen habe, die in seinem Verantwortungsbereich liegende Stelle personell auf-
zustocken (Anklageschrift Ziff. 3.3 al. 3 und 4).
5.3.2 Die Anklage äussert sich nicht darüber, welche personelle Ausstattung notwen-
dig gewesen wäre. Es gibt keine Bestimmungen darüber, in welchem Umfange
die nach JAR-OPS vorgesehene Flugsicherheitsstelle besetzt sein muss. Der
flight safety officer und somit Leiter dieser Stelle, FF., gab in der Hauptverhand-
lung zu Protokoll, dass er gemäss Vertrag zu 50% für die Flugsicherheitsstelle
angestellt war und sein Assistent zu 30%. Tatsächlich habe er mit einem zeitli-
chen Aufwand von 80–90% und sein Assistent mit 50–60% für die Flugsicher-
heitsstelle gearbeitet (cl. 76 pag. 76.910.75 Z. 21 f.). Die Anzahl der für die „Sa-
fety“ zur Verfügung stehenden Werkzeuge sei ausreichend gewesen (cl. 76
pag. 76.910.78 Z. 3 ff.). Andreas Thurnherr, der Leiter Unterstützung Flugbetrie-
be (Flight Operation Support), dem die Flugsicherheitsstelle unterstellt war, gab
zu Protokoll, dass die Stelle der Flugsicherheit im Jahre 2001 seiner Ansicht
nach ausreichend besetzt gewesen sei (cl. 76 pag. 76.910.112 Z. 18). In der An-
klageschrift wird verwiesen auf ein Schreiben von QQ., Fluginspektor beim
BAZL, welches im Rahmen seiner Einvernahme in der Voruntersuchung zu den
Akten genommen wurde (cl. 9 pag. 12.3.18 f.). Dabei handelt es sich um ein
BAZL-internes Schreiben, in dem es um die Sicherheitsempfehlungen des BFU
aus dem vertraulichen Zwischenbericht nach dem Absturz in Nassenwil geht und
um eine Art Bestandesaufnahme im BAZL selbst, jedoch nicht um die Unterdo-
tierung der Flugsicherheitsstelle der Crossair. Gemäss Vertraulichem Bericht der
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Fachgruppe des BFU Human and Organisational Factors (HOFAC) über den Un-
fall war „die Flugsicherheitsabteilung der Crossair für ein Unternehmen mit über
80 Flugzeugen bescheiden ausgerüstet“ (cl. 7 pag. 10.146 Seite 86).
5.3.3 Der Angeklagte Suter war zur fraglichen Zeit Verwaltungsratspräsident. Seine
Verantwortung war im angesprochenen Bereich globaler Natur, das heisst, sie
beschränkte sich darauf, zu wissen, dass es die vorgeschriebene Abteilung für
die Flugsicherheit gab. Hinsichtlich deren konkreter Ausgestaltung traf ihn keine
Überprüfungspflicht. Der Vorwurf, er habe die nicht angemessene Überprüfung
der Sicherheit im Unternehmen toleriert, ist unbegründet.
5.3.4 Der Angeklagte Dosé war in der strafrechtlich massgebenden Periode der ver-
antwortliche Unternehmensleiter und musste somit sicherstellen, dass der Be-
trieb nach den JAR-OPS Vorschriften und deren Anwendung im OM-A korrekt
abgewickelt wurde (Ziff. 1.3.1). Wie zuvor erwähnt, war die Struktur der Organi-
sation korrekt. Deren Dotation war dem Flugunternehmen überlassen. Die zu-
ständigen Personen erachteten sie als genügend. Es ist nicht bekannt, dass in
der fraglichen Zeit nach dem 16. Mai 2001 Rapporte nicht bearbeitet werden
konnten, da seitens des Flugsicherheitsverantwortlichen zu wenig Ressourcen
vorhanden gewesen wären. Die im BFU-Bericht zitierte „bescheidene Ausrüs-
tung“ überschreitet daher die Schwelle der Unsorgfalt noch nicht. Eine höhere
personelle Dotierung der Stelle hätte nicht erwiesenermassen zu einer Verhinde-
rung des Absturzes geführt.
5.4 Zum Vorwurf der Unsorgfalt in der Entwicklung der Unternehmung
5.4.1 Die Anklage wirft dem Angeklagten Suter vor, er habe unter Inkaufnahme der
Gefährdung der Flugsicherheit eine aggressive Expansionspolitik gefordert und
zugelassen. Hierbei habe er zum Beispiel den Einsatz von wartungsfälligen
Flugzeugen oder von Personal über die Arbeitszeitbeschränkung hinaus („over-
duty“) zugelassen oder die für die Flugsicherheit vorgesehenen Sicherheits-
checks zu Ausbildungszwecken missbraucht (Anklageschrift Ziff. 3.2 al. 2).
5.4.2 Die Anklage stützt sich auf Unterlagen, die der Zeuge AAA., ein ehemaliger Pilot
der Swissair, der Bundesanwaltschaft nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens
zusandte (cl. 1 pag. 4.19 ff.). Die Unterlagen seien von Angestellten der Crossair
verfasst worden und seien geheim in ihren Kreisen zirkuliert. K., ehemaliger Di-
rektor des BAZL, sagte aus, dass die Crossair in der zweiten Hälfte der 90er
Jahre sehr schnell und stark gewachsen sei (cl. 76 pag. 76.910.166 Z. 38 f.). Der
Angeklagte Suter bezeichnete das Wachstum der Crossair als stetig, gesund
und bestens verkraftbar. Nur einmal, als der Flugbetrieb der Balair übernommen
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worden sei, sei das Wachstum sehr stark gewesen. Die Organisation sei mitge-
wachsen und die organisatorischen Änderungen seien stets durch das BAZL ge-
nehmigt worden (cl. 76 pag. 76.910.41 f. Z. 41 ff.). Die Frage der Sicherheit sei
für ihn als langjähriger Pilot oberstes Gebot gewesen (cl. 76 pag. 76.910.42
Z. 28 ff.). Die der Anklage zugrunde liegenden Unterlagen wurden von EEE., der
Pilot bei der Crossair war, zusammengetragen. Zu den darin enthaltenen Vor-
würfen sagte Suter, dass diese Behauptungen für ihn schockierend gewesen
seien und er sie unmittelbar nachdem er vom BAZL damit konfrontiert worden
sei, habe abklären lassen. Dies sei im Jahre 1991 gewesen. Es habe sich her-
ausgestellt, dass die meisten Vorwürfe nicht zutreffend gewesen seien (cl. 76
pag. 76.910.47 f. Z. 36 ff.).
Die Vorwürfe stammen somit aus einer Zeit, die vor der hier zu beurteilenden
liegt. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht zutrafen, konsoli-
diert oder nicht sicherheitsrelevant waren, ansonsten hätte das BAZL Massnah-
men ergreifen müssen, da es über die Vorwürfe Bescheid wusste. Der Anklage-
vorwurf der Unsorgfalt in der Entwicklung der Unternehmung trifft daher nicht zu.
5.5 Zum Vorwurf des Nichtbefolgens der Sicherheitsempfehlungen des BFU
nach dem Unfall Nassenwil
5.5.1 Dem Angeklagten Suter wird vorgeworfen, dass er trotz klarer Hinweise aus der
Untersuchung nach dem Absturz eines Flugzeuges der Crossair am 10. Januar
2000 bei Nassenwil keine geeigneten Massnahmen getroffen habe, welche einer
Korrektur bekannter Mängel in Sicherheitsaspekten der Flugoperationen sowie
der Personalselektion gedient hätten. Dadurch habe er verhindert, dass die flie-
gerischen Unzulänglichkeiten des Kapitäns I. hätten erkannt und korrigiert wer-
den können (Anklageschrift Ziff. 3.2 al. 8). Dem Angeklagten Dosé wirft die An-
klage vor, dass er es unterlassen habe, die ihm nach dem Absturz bei Nassenwil
bekannten Mängel zu beheben, die Sicherheitsempfehlungen sowie Korrektur-
massnahmen umzusetzen oder umsetzen zu lassen und geeignete Sicherheits-
strukturen einzuführen, die einen gleichen oder ähnlichen Unfall ausgeschlossen
hätten (Anklageschrift Ziff. 3.3 al. 2). Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen,
dass er den Absturz in Nassenwil in verantwortlicher Position innerhalb der
Crossair miterlebt und sämtliche Betriebsschwächen gekannt habe, es aber un-
terlassen habe, einheitliche Sicherheitsstandards zu schaffen und durchzusetzen
(Anklageschrift Ziff. 3.4 al. 3).
5.5.2 Nur bezüglich des Angeklagten Suter bezieht sich die Anklage bei ihrem Vorwurf
ausdrücklich auf die Safety-Recommendations des BFU vom 25. April 2000.
Diese befinden sich nicht in den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ver-
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30 -
fahrensakten. Sie wurden erst auf Nachfrage hin dem Bundesstrafgericht zuge-
sandt (cl. 76 pag. 76.510.6). Sie sind Teil eines vertraulichen Zwischenberichts
über den Unfall des Crossair-Flugzeuges vom 10. Januar 2000 bei Nassenwil.
Der Bericht stammt vom Chef des BFU, FFF., und ist ausschliesslich an das
BAZL gerichtet (Seite 2 des Berichtes). Die Safety-Recommendations bilden den
Anhang zum Bericht und sind in Englisch abgefasst, weil sie „auch im Ausland
verstanden werden müssen und sich vorwiegend an Fachleute richten“ (Sei-
te 10). Das Anliegen derselben scheint gewesen zu sein, die Flugunternehmen
zu Sofortmassnahmen zu bewegen, die sich bereits nach vorläufigen Erkennt-
nissen über die Absturzursachen aufdrängten, ohne den Abschluss der Untersu-
chung abzuwarten. Die Empfehlungen beziehen sich auf vier Gesichtspunkte:
Die Navigation mit dem Flight Management System (FMS), dessen Programmie-
rung, den Gebrauch des Autopiloten sowie die Koordination zwischen der Flug-
verkehrsleitung (Air Traffic Control, ATC) und den Flugoperationen. Die ersten
beiden Gesichtspunkte lauten spezifisch auf das Flugmuster der abgestürzten
Maschine, einer Saab 340B, die beiden anderen enthalten vor allem Anregungen
für die Startphase, so den Gebrauch des Autopiloten für Abflüge bei Instrumen-
tenbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) verbindlich vorzu-
schreiben und das Regelwerk (PAN-OPS) der Internationalen Zivilluftfahrtorgani-
sation anzupassen. Die Empfehlungen betreffen also andere Flugoperationen,
als sie dem Absturz bei Bassersdorf vorangingen, und ein anderes Flugzeug-
muster.
Weiter stützt sich die Bundesanwaltschaft auf ein vom Zeugen QQ. verfasstes
Schreiben zuhanden des damaligen BAZL-Direktors K. (cl. 9 pag. 12.3.18 f.).
QQ. arbeitete als Pilot für die Swissair und ab dem 1. Mai 2000 als Fluginspektor
beim BAZL. Dort war er für die Überprüfung der Flugoperationen Zürich mit
Schwergewicht Crossair zuständig. In jener Zeit war er hauptsächlich damit be-
schäftigt, die JAR einzuführen und Richtlinien für die Aufsicht über die Crossair
aufzustellen. Aussagekräftiger als das Schreiben sind die Aussagen von QQ.,
die er anlässlich seiner Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft machte (cl. 9
pag. 12.3.4 ff.): Drei Wochen nach seiner Arbeitsaufnahme beim BAZL sei er von
Direktor K. über NN. beauftragt worden, zu den damals schon bekannten Prob-
lemen der Crossair Stellung zu nehmen, dies in Bezug auf den Absturz bei Nas-
senwil (cl. 9 pag. 12.3.6 Z. 10 ff.). Daraufhin habe er einen Kurzkommentar zum
vertraulichen Zwischenbericht des BFU bezüglich des Absturzes bei Nassenwil
verfasst (cl. 9 pag. 12.3.12 – 15). Darin führt QQ. aus, dass der Zwischenbericht
auf beträchtliche Mängel im Cockpitmanagement hindeute, nämlich auf die Ar-
beitsverteilung – namentlich die Überwachung des verantwortlichen Piloten (Pilot
Flying, PF) durch den anderen Piloten (Pilot Non Flying, PNF) –, den Umgang
mit einer Fehlfunktion des Bordcomputers (Flight Management System) und ei-
nen Mangel an Training, abnormale oder Notsituationen zu bewältigen. Er emp-
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31 -
fiehlt als Sofortmassnahmen genaue Abklärungen der Anerkennung ausländi-
scher Pilotenlizenzen und des Schulungs- respektive Nachschulungsaufwandes,
den Crossair bei Equipmentunterschieden betrieben hat, sowie Abklärungen, in-
wieweit die Ausbildungsproblematik in der Rekrutierungsphase angegangen
wurde, sowie eine Anweisung an die Crossair, umgehend ihre Verfahren bezüg-
lich Handhabung des Bordcomputers zu überarbeiten und durch das BAZL ge-
nehmigen zu lassen. Kurzfristig empfiehlt er, eine Überprüfung der Ausbildungs-
problematik für das Cockpitmanagement, der Standards für die Fähigkeitsprü-
fungen (skilltests) und der Englischkenntnisse der Piloten. Mittelfristig schlägt er
eine Überprüfung der Rekrutierungspraxis für Piloten vor, welche von aussen di-
rekt in das Unternehmen eintreten (Direct Entry Pilots), die Aufnahme von sys-
tematischen JAR-OPS-1-konformen Inspektions- und Aufsichtstätigkeiten sowie
die „Ermunterung“ der Unternehmensleitung, ein anonymes oder streng vertrau-
liches Rapportwesens für die Piloten einzuführen, falls dies nicht schon vorhan-
den sei. Gestützt auf diesen Kurzkommentar verfassten NN., der Vorgesetzte
von QQ., und dieser selbst am 31. Mai 2000 ein an K. gerichtetes Vorgehens-
konzept (cl. 9 pag. 12.2.16 f.). Darin regten sie verschiedene Abklärungen über
Rekrutierung, Selektion und Ausbildung an, sowie Hilfestellung und Beratung bei
allenfalls zutage tretenden Schwachstellen und schliesslich die sofortige Überar-
beitung des Flugverfahrens beim Flugzeugtyp Saab 340B.
Es zeigt sich, dass hauptsächlich von Massnahmen, welche die Aufsichtsbehör-
de wahrzunehmen hat, gesprochen wird und nicht von solchen, welche die Flug-
unternehmen, im Speziellen die Crossair, umzusetzen haben. Inhaltlich geht es
um spezifische Gründe für den Absturz bei Nassenwil, die mit den Ursachen des
Absturzes bei Bassersdorf nichts zu tun haben. Eine Gemeinsamkeit ist einzig in
der Schwäche der Copiloten zu sehen, die auf die Flugmanöver der Komman-
danten zu wenig eigenständig reagierten.
5.5.3 Dem Schlussbericht des BFU ist zu entnehmen, dass die Crossair am 25. Feb-
ruar 2002 angab, verschiedene Massnahmen aufgrund der in diesem Bericht er-
wähnten Sicherheitsempfehlungen getroffen zu haben (cl. 8 pag. 10.147 Sei-
te 121). Die Crossair wurde demnach vor Fertigstellung des Schlussberichtes
über die darin vorgeschlagenen Sicherheitsempfehlungen informiert. Auch der
Zeuge QQ. sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass nach dem Absturz
Nassenwil und vor dem Absturz bei Bassersdorf Weisungen des BAZL an die
Crossair gingen (cl. 76 pag. 76.910.174 Z. 5 f.). Auf entsprechende Frage bestä-
tigte er, dass das BAZL der Crossair jedoch keine Weisungen erteilt hatte, die
den Absturz bei Bassersdorf verhindert hätten (cl. 76 pag. 76.910.174 Z. 18 f.).
Der Angeklagte Dosé sagte aus, dass sie nach dem Unfall in Nassenwil in stän-
digem Kontakt mit dem BFU gewesen seien und schon vor der Publikation des
Berichtes Massnahmen getroffen hätten (cl. 76 pag. 910.56 Z. 24 ff.). Ob er
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32 -
Kenntnis von dem vertraulichen Zwischenbericht des BAZL mit den Safety Re-
commondations vom 25. April 2000 hatte, konnte der Angeklagte nicht beantwor-
ten (cl. 76 pag. 76.910.56). Auch der Zeuge K., als ehemaliger Direktor des
BAZL, konnte keine Auskunft darüber geben, wann dieser Zwischenbericht der
Crossair zur Verfügung gestellt worden ist (cl. 76 pag. 910.168 Z. 34 f.).
5.5.4 Wie erwähnt, stützt sich die Anklage namentlich nur hinsichtlich des Angeklagten
Suter explizit auf die sogenannten Safety Recommondations. Es ist jedoch da-
von auszugehen, dass dies auch bezüglich der Angeklagten Dosé und A. gilt,
ansonsten der Vorwurf keine Grundlage hätte. Es bleibt jedoch unklar, ob die
Angeklagten vor dem Absturz bei Bassersdorf Kenntnis von diesen Empfehlun-
gen erhielten. Dagegen spricht, dass der Bericht als vertraulich bezeichnet wur-
de und ausdrücklich nur zuhanden des BAZL erstellt worden ist. Im weiteren be-
ziehen sich die Empfehlungen sowohl dieses Berichtes, wie auch des Schluss-
berichtes auf Sachlagen, die beim Absturz bei Bassersdorf keine Rolle spielten.
Es ist also nicht erwiesen, dass die Verantwortlichen der Crossair vor dem Ab-
sturz bei Bassersdorf Kenntnis der Safety Recommendations hatten. Zudem be-
ziehen sich diese Empfehlungen nicht auf die Unfallursachen in Bassersdorf.
Deshalb ist der Vorwurf des Nichtbefolgens dieser Sicherheitsempfehlungen des
BFU nicht zutreffend.
5.6 Zum Vorwurf der Unsorgfalt bezüglich Vorschriftentreue der Piloten
5.6.1 Dem Angeklagten Suter wird vorgeworfen, er habe von seinen Piloten „wirt-
schaftliches Fliegen“ verlangt und zwar unter bewusstem Abweichen von vorge-
schriebenen Verfahren, was er gelobt und mit ausserordentlichen Beförderungen
honoriert habe (Anklageschrift Ziff. 3.2 al. 3). Weiter habe er den neu einsteigen-
den Piloten erklärt, dass ein guter Crossairpilot problemlos unter die Mindestan-
flughöhe (MDA) sinken könne und dies auch tue, um trotz widriger Sicht landen
zu können. Zudem müsse ein Crossairkapitän drei Qualitäten haben, nämlich
„lügen, behaupten und abstreiten zu können“ (Anklageschrift Ziff. 3.2 al. 4). Dem
Angeklagten Dosé wirft die Anklage vor, als Leiter des Flugbetriebes bis zum
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36 -
Hauptverhandlung bestätigte sie ihre früheren Aussagen. Die Sinkrate sei viel zu
hoch gewesen und dann sei I. einfach unter das vorgeschriebene Minimum ge-
sunken (cl. 76 pag. 76.910.143 Z. 21 ff.). Dieser Anflug sei ausserhalb dessen
gewesen, was die schriftlichen Unterlagen erlaubt hätten (cl. 76 pag. 76.910.144
Z. 1 f.). Sie habe dann mit anderen Copiloten und Kapitänen über diesen Anflug
gesprochen. Jene hätten auch gesagt, dass dieses Anflugverfahren nicht korrekt
sei, aber so gemacht werde, das sei eine Usanz (cl. 76 pag. 76.910.144
Z. 19 ff.). CCC. sagte bezüglich dem Lugano-Anflugprozedere aus, dass es ein
offizielles vom BAZL definiertes Minimum gegeben habe und daneben ein inoffi-
zielles, welches bei Bodensicht ein Weiterabsinken auf 300 Fuss vorsah. Dies
sei eine Grauzone gewesen, vor allem die in Lugano stationierten Piloten hätten
dieses Verfahren angewendet – auch er – sowohl als Copilot wie auch als Kapi-
tän. Die Piloten hätten nie genau gewusst, was nun akzeptiert und legal sei, und
sie seien davon ausgegangen, dass das BAZL über dieses Vorgehen Bescheid
gewusst habe (cl. 14 pag. 12.30.7 Z. 103 ff.). III., ab 1981 Crossairpilot, ein Jahr
als Copilot, danach als Kapitän, und zwischendurch auch BAZL-Experte, sagte
aus, dass er keine Kenntnisse darüber habe, ob die Minima in Lugano unter-
schritten worden seien, und dass es damals legal gewesen sei, mit Bodenkon-
takt weiterzufliegen (cl. 14 pag. 12.28.6 Z. 63 f. und 76 f.). BB., ab 1979 bei der
Crossair, sagte zum Lugano-Anflug aus, dass die Regeln auf jeden Fall immer
eingehalten worden seien. Der Anflug auf Lugano sei früher rein auf Sicht gewe-
sen. Dann, circa 1981/1982, sei das Instrumentenlandesystem (Instrument Lan-
ding System, ILS) eingeführt worden, welches dann in ein Instrument Guidance
System (IGS) abgeändert worden sei. Seines Erachtens sei der Anflug nach
heutigem (Stand 2006) System gefährlicher als früher (cl. 14 pag. 12.29.6 Z. 69
ff.). Bei schlechtem Wetter sei ein so genannter Monitoranflug durchgeführt wor-
den, bei dem der Kapitän aus dem Fenster geschaut habe und der Copilot auf
die Instrumente. Habe der Kapitän ground contact gehabt, so habe er unter dem
Minimum weiterfliegen dürfen. Die Piste habe er nicht sehen müssen (cl. 14
pag. 12.29.17 Z. 40 ff.). AA., Flottenchef Jumbolino von 1990 bis 1998, sagte
aus, dass sie sich genau an die damals gültigen Vorschriften gehalten hätten.
Ein den gültigen Vorschriften entsprechendes Verfahren sei das Absinken bis auf
die Mindesthöhe beim non precision approach und das horizontale Weiterfliegen
auf der Mindesthöhe bis zum Durchstartpunkt gewesen. Voraussetzung hierfür
sei Bodensicht gewesen (cl. 14 pag. 12.25.8 Z. 135 ff.). JJJ., ab 1989 Crossairpi-
lot, seit 1991 Kapitän, sagte aus, dass die Verfahren für den Lugano-Anflug klar
waren und dass ihm eine bewusste Verletzung dieser Verfahren nicht bekannt
sei (cl. 15 pag. 12.44.7 Z. 84 ff.).
5.6.2.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für den Anflug auf den
Flughafen Lugano bei Erreichen der Mindestflughöhe das weitere Absinken unter
diese Höhe offenbar zulässig war, auch wenn keine Sicht auf die Pistenbefeue-
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37 -
rung, sondern nur Sicht auf den Boden bestanden hat. Zumindest ist die Unge-
setzlichkeit dieses Absinkens nicht erwiesen. Ein solches wurde tatsächlich auch
praktiziert, wie es den zahlreichen Aussagen zu entnehmen ist. Es fällt jedoch
auf, dass vor allem Copiloten, die anfangs der 90er Jahre bei der Crossair ange-
stellt waren, ein unerlaubtes Absinken geltend machten, währenddem langjährige
Kapitäne sich auf den Standpunkt stellten, dass keine Verfahrensvorschriften ver-
letzt worden seien, und damit offensichtlich von einem erlaubten Weiterabsinken
ausgingen. Es liegen keine Rapporte darüber vor, ob und unter welchen Sichtbe-
dingungen unter die Mindestanflughöhe gesunken worden ist, da es die meisten
Copiloten – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen haben, die von ih-
nen in den Einvernahmen geschilderten Vorfälle zu rapportieren. Nachgewiesen
ist, dass der Anflug auf den Flughafen Lugano ein spezieller war und deswegen
auch einer speziellen Ausbildung bedurfte, bestehend aus einem theoretischen
Teil, einem Simulatortraining und einer Linieneinführung (cl. 76 pag. 76.910.55
Z. 2 ff.), welche jedoch nur die Kapitäne aufweisen mussten. Darin könnte ein
Grund liegen für die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Kapitäne und jenen
der Copiloten, da die Copiloten, welche die spezielle Ausbildung nicht hatten, das
Anflugprozedere, das sich von demjenigen anderer Flughäfen unterschied, für
sich als unüblich oder nicht verfahrenskonform einstuften.
Das BFU nennt in seinem Bericht als einen der Gründe für den Entscheid des
Kapitäns I., mit der Unglücksmaschine weiter abzusinken, dass er es gewohnt
gewesen sei, nachweisbar aufgrund seiner Anflüge in Lugano, unter die Mindest-
höhe abzusinken, auch wenn nur Sichtkontakt zum Boden und nicht zur Piste
bestand (cl. 7 pag. 10.145 Seite 112). Diese nicht weiter belegte Aussage ist nun
aber gerade unter Berücksichtigung dessen, dass Lugano als Spezialfall galt,
nicht zu stützen, denn die besondere Ausbildung dafür legt nahe, dass dieses
Verfahren eben nicht auf Anflüge auf andere Flughäfen übertragen werden konn-
te und auch nicht aus Gewohnheit übertragen wurde, weil man sich als Pilot des
Spezialfalles bewusst war. Da dieses Verfahren in Lugano nicht vorschriftswidrig
war, bestünde – selbst wenn die Mutmassung des BFU zutreffen würde – kein
Kausalzusammenhang zwischen den vom Angeklagten Suter angeblich geförder-
ten Verfahrensverletzungen und der Verfahrensverletzung beim Anflug auf den
Flughafen Zürich-Kloten und somit dem Absturz der Unglücksmaschine.
Ein aktives Verhalten von Suter im Sinne des Verpflichtens seiner Piloten zu
vorschriftswidrigem Verhalten ist daher nicht erwiesen.
5.6.3 Ein weiterer Vorwurf besteht darin, dass der Angeklagte Suter neu einsteigenden
Piloten erzählt haben soll, dass ein Crossairpilot problemlos unter die Mindestan-
flughöhe sinken könne und dies auch tue. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aus-
sagen von KK., der 1996 nach Absolvierung der Schweizerischen Luftverkehrs-
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38 -
schule als Copilot bei der Crossair eingestiegen ist. In seiner Einvernahme schil-
derte er, wie Suter bei einem gemeinsamen Essen mit den bei der Crossair neu
einsteigenden Copiloten erzählte, was für einen Anflug er von einem Crossairpi-
loten erwarte, nämlich dass er nach Erreichen des vorgeschriebenen Minimums
weiter absinke (cl. 9 pag. 12.5.5. Z. 11). KK. bestätigt seine Aussage anlässlich
der Hauptverhandlung (cl. 76 pag. 76.910.121 Z. 20 ff.). Die Aussage von Suter
sei ernst zu nehmen gewesen, so wie er sie formuliert habe, und die Anflüge
seien ja dann auch so praktiziert worden, insbesondere in Lugano (cl. 76
pag. 76.910.121 Z. 30 und 39 ff.). Der am Essen ebenfalls anwesende GG. bes-
tätigt die Erzählung von Suter, sagt aber, dass er dies als einen Witz aufgefasst
habe (cl. 14 pag. 12.31.5 Z. 29 ff., cl. 76 pag. 76.910.83 Z. 35). KKK., ein weite-
rer anwesender Copilot gab zu Protokoll, dass Suter gesagt habe, die MDA sei
eine Auslegungssache und die Mitteilung des erreichten Minimums durch den
dafür zuständigen nicht fliegenden Piloten könne hinausgezögert werden („Miiii-
niiiimuuuum“), so dass der fliegende Pilot schon längst darunter sei, wenn die
Mitteilung ausgesprochen sei (cl. 14 pag. 12.33.5 Z. 26 ff.). Er habe dies nicht als
voll ernst gemeinte Anleitung aufgenommen, aber er sei sich sicher, dass Suter
sicher nichts dagegen gehabt hätte, wenn er dies einmal so gemacht hätte
(cl. 14 pag. 12.33.6 Z. 45 ff.). Der Angeklagte Suter führt aus, dass er bei diesem
Essen von seinen früheren Erlebnissen bei der Swissair erzählt habe und auch
Witze gemacht habe. Die Äusserungen von KK. seien ein Hinweis dafür, dass
dieser ihn falsch verstanden habe (cl. 76 pag. 76.910.53 Z. 14 ff., 22 f., 24 f.).
Der weitere Vorwurf, wonach Suter gesagt haben soll, dass ein Crossairkapitän
drei Qualitäten haben müsse, nämlich lügen, behaupten und abstreiten zu kön-
nen, stützt sich auf eine Aussage von BBB. (cl. 9 pag. 12.4.9 Z. 29 ff.). Suter
selbst sagt zu diesem Kapitänsessen, dass da jeweils ein wenig Fliegerlatein er-
zählt werde und er diverse Geschichten, die er vor allem aus der Militärfliegerei
gehört habe, zur Belustigung erzählt habe. Dies habe aber überhaupt nichts mit
der Crossairkultur zu tun (cl. 76 pag. 76.910.53 Z. 31 ff.).
Die Aussagen von Suter gegenüber den angehenden Copiloten können dahin-
gehend gewürdigt werden, dass er ein Absinken unter die Mindestanflughöhe
zumindest als tolerierbar taxierte. Durch seine Äusserungen, hat er eine pflicht-
widrige Gefahr für die Flugsicherheit geschaffen. Fraglich ist allerdings, ob gera-
de diese Äusserungen dem Kapitän I. zur Kenntnis kamen, richteten sie sich
doch an Copiloten im Jahre 1996, während I. zu diesem Zeitpunkt schon seit 15
Jahren Kapitän war. Im weiteren ist die in den Aussagen von Suter liegende Un-
sorgfalt verjährt. Die vorgeworfene Aussage am Kapitänsessen ist nicht näher
belegt und würde ebenfalls aus der der Verjährung unterliegenden Zeit stam-
men.
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5.6.4 Der Angeklagte Dosé war, wie in der Anklageschrift vermerkt, bis im Januar
2001 Leiter des Flugbetriebes. Die erwähnte Gesamtverantwortung hatte er also
nur in der von der Verjährung betroffenen Zeitspanne inne. Es ist daher aus-
schliesslich zu prüfen, ob er ab 16. Mai 2001 in seiner damaligen Funktion als
CEO und Accountable Manager konkret Regelverstösse gefördert oder toleriert
hat. Für ein solches aktives Handeln während dieser Zeit liegen keine Belege
vor. Die pflichtwidrige Unsorgfalt kann daher nur in einem Unterlassen, nämlich
darin dass Dosé nichts unternommen habe, um alles zur Sicherheit im Flugver-
kehr Mögliche und Notwendige vorzukehren, liegen. Die Garantenstellung und
die Sorgfaltspflicht ergeben sich wiederum aus seiner Position als Unterneh-
mensleiter, in welcher er verantwortlich dafür war, dass die Vorschriften der JAR-
OPS 1 befolgt wurden (OM-A Ziff. 1.3.1), also auch diejenigen, welche für die
Landephase galten. Eine Pflichtverletzung setzt voraus, dass die Piloten die
Flugregeln beim Landeanflug missachteten und dass dieser Umstand Dosé be-
kannt war. Diesbezüglich von Relevanz ist wiederum das Anflugverfahren auf
Lugano. Die von vielen Piloten geschilderte Unterschreitung der Mindestanflug-
höhe war bei Bodensichtkontakt, wie oben erläutert, nicht erwiesenermassen ir-
regulär. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dosé von anderen tatsächlichen Ver-
letzungen der Verfahrensvorschriften gewusst hat. Im Gegenteil: Er sagte aus,
dass während seiner Zeit als Flugbetriebsleiter, in einem konkreten Fall ein Copi-
lot zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, ein Kommandant habe sich in
Lugano beim Anflug nicht an das definierte Verfahren gehalten. Dies sei dann
untersucht worden und habe zu entsprechenden Massnahmen geführt (cl. 16
pag. 13.2.29 f. Z. 216 ff.). Die Aussage von Dosé ist glaubhaft, da die Piloten,
auch wenn ihnen ein Verfahrensablauf als nicht vorschriftskonform erschienen
ist, keine Rapporte verfasst haben (siehe E. 5.2.3) und somit Dosé keine Kennt-
nis darüber erhalten konnte. Es ist davon auszugehen, dass wenn er dies als
Flugbetriebsleiter so gehandhabt hat, auch später als Unternehmensleiter so
vorgegangen wäre.
Dosé kann also nicht vorgeworfen werden, er habe nicht alles unternommen, um
die Sicherheit des Flugbetriebes zu garantieren.
5.6.5 Dem Angeklagten A. kann eine aktive Unsorgfalt ebenso wenig wie dem Ange-
klagten Dosé nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Unterlassungsverantwor-
tung ist wesentlich – im Unterschied zu Dosé –, dass er in der massgeblichen
Zeitspanne Leiter des Flugbetriebes war. Zu seiner Pflicht gehörte es, für die Be-
folgung der Normen von JAR-OPS 1 zu sorgen und einen sicheren Betrieb zu
garantieren (OM-A Ziff. 1.3.2). Auch hier gilt, dass einerseits das praktizierte An-
flugverfahren in Lugano nicht erwiesenermassen vorschriftswidrig war und ande-
rerseits keine Belege vorliegen, dass er von Verfahrensverletzungen seitens der
Piloten wusste. Er selbst ging davon aus, dass diese die geltenden Vorschriften
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40 -
eindeutig einhielten (cl. 76 pag. 76.910.51 Z. 17). Aus den selben Gründen wie
bei Dosé (siehe E. 5.6.4) ist diese Aussage als glaubhaft zu werten.
A. kann daher nicht vorgeworfen werden, keinen sicheren Flugbetrieb garantiert
zu haben.
5.7 Zum Vorwurf der Unsorgfalt bezüglich des Einsatzes von I. als Pilot
5.7.1 Allgemeine Einsatzfähigkeit
5.7.1.1 Den Angeklagten Suter, Dosé, A., B. und C. wird vorgeworfen, I. trotz diverser
Vorkommnisse, die seine fliegerischen Mängeln gezeigt hätten, im Pilotenkorps
der Crossair belassen zu haben. Konkret wird der Vorwurf vor allem mit den ab-
gebrochenen Umschulungen auf die MD-80 begründet (Anklageschrift Ziff. 3.2
al. 8, 3.3 al. 5, 3.4 al. 6, 3.5 al. 5 und 3.6 al. 1).
5.7.1.2 Die fliegerische Laufbahn von Kapitän I. wird im Untersuchungsbericht des BFU
ausführlich dargestellt (cl. 7 pag. 10.145 Seite 20 – 27) und durch die übrigen
Akten in weiteren Einzelheiten beleuchtet.
I. erwarb 1966, das heisst im Alter von 22 Jahren, die Lizenz als Berufspilot. Die
Zusatzausbildung für Instrumentenflug erhielt er drei Jahre später, allerdings erst
nach mehrmaligen Anläufen bei theoretischen und praktischen Prüfungen. Dabei
und auch in den Nachprüfungen erreichte er nur durchschnittliche („average“)
Bewertungen. Nach Tätigkeit in verschiedenen Flugunternehmen und als Flug-
lehrer war er von 1979 bis 1982 Crossairpilot in fester Anstellung. Er war unter
anderem Kommandant, Fluglehrer und Experte für die damals von der Crossair
hauptsächlich verwendeten Maschinen und stellvertretender Chefpilot. In den fol-
genden neun Jahren arbeitete er in Freelance-Stellung für die Crossair. Seine
Tätigkeit für die Crossair wurde Mitte 1991 ein Teil- und ab anfangs 1994 ein
Vollzeitengagement. Seit 1981 war er zusätzlich als Fluglehrer bei einer privaten
Flugschule tätig.
I. war seit 1987 auf dem Flugzeugmuster Saab 340 berechtigt und eingesetzt.
1993/94 stand eine Umschulung auf das Muster AVRO RJ 85/100 in Frage, der
die für den Flugbetrieb Verantwortlichen kritisch gegenüber standen, die zwar
vom Angeklagten Suter und TT. befürwortet, von Letzterem aber schliesslich we-
gen einiger „Vorfälle“ abgesagt wurde (cl. 6 pag. 9.38 f.). Im Jahr 1995 wurde I.
für eine Umschulung auf das Muster MD-80 bestimmt. Der anfangs 1996 begon-
nene Kurs wurde vom Trainer LLL. unterbrochen, weil I. grosse Mühe beim Simu-
latortraining hatte (cl. 6 pag. 9.49 f.). Da sich die Schwierigkeiten auch in zwei
-
41 -
zusätzlichen Simulatorlektionen durch den Cheffluglehrer II. nicht beheben lies-
sen, dieser aber die Weiterführung der Umschulung unter spezieller Betreuung
empfahl (cl. 6 pag. 9.61 f.), verfügte der Angeklagte Dosé den Abbruch des lau-
fenden Kurses und die Verschiebung der Umschulung auf einen späteren Zeit-
punkt (cl. 6 pag. 9.60). Mitte 1996 begann I. einen neuen Umschulungskurs, in
welchem er nach den Berichten der Trainer JJ. und MMM. erhebliche Probleme
mit dem digitalen Flugführungssystem (Digital Flight Guidance System, DFGS)
bekundete, die man mit Wiederholung einzelner Lektionen zu beheben versuchte
(cl. 6 pag. 9.69 – 71, 77). Mitte August 1996 bestand I. den type rating check
(Check, der beim Bestehen den Anspruch auf die Lizenzierung für das betreffen-
de Flugmuster durch das BAZL auslöst) nicht, weshalb II. dem Flottenchef NNN.
den Abbruch der Umschulung empfahl (cl. 6 pag. 9.77 f.). Die Umschulung wurde
abgebrochen und I. wurde ab September 1996 wieder als Kapitän auf der Saab
340 eingesetzt. Weil dieser Flugzeugtyp bald ausgemustert werden würde, I. a-
ber bis zum 65. Altersjahr fliegen wollte, bewarb er sich Mitte 2000 erneut für ei-
ne Umschulung auf die MD-80 (cl. 6 pag. 9.79). Dem gab der Angeklagte A.
einstweilen nicht statt, stellte I. aber fürs kommende Jahr eine Neuausrichtung –
neben der MD-80 wurde auch der Jumbolino (AVRO RJ 85/100) erwähnt – in
Aussicht (cl. 63 H-01-009). In der Folge wurde er für die Umschulung auf den
AVRO RJ 85/100 bestimmt, die er am 20. März 2001 begann (cl. 6 pag. 8.7) und
die am 4. Juni 2001 mit dem proficiency check (Befähigungsüberprüfung) sowie
am 22. Juni 2001 mit dem line check (Prüfung, welche auf einem regulären Li-
nienflug stattfindet) abgeschlossen wurde. Am 24. Oktober 2001 bestand I. eine
Halbjahresüberprüfung (semi annual recurrent check), die man als proficiency
check wertete. Während dieser Ausbildung führte er 14 Nichtpräzisionsanflüge
als verantwortlicher Pilot durch, darunter je einen wie den beim Unfallflug durch-
geführten im Simulator und in der Maschine.
Während der Tätigkeit von I. bei der Crossair kam es zu einigen besonderen Er-
eignissen: Im Februar 1990 wollte er einen Copiloten an Bord eines Flugzeuges
vom Typ Saab 340 bezüglich des Fahrwerks instruieren. Er betätigte den down-
lock/release-button und liess durch den anderen Piloten den Fahrwerkhebel betä-
tigen in der Meinung, der Einzug des Fahrwerks sei bei einer stehenden Maschi-
ne technisch ausgeschlossen. Darin irrte er, und die Hydraulik fuhr das Fahrwerk
ein, das Flugzeug sackte auf den Boden und erlitt einen Totalschaden (cl. 6
pag. 9.15 ff.). 1991 musste er einen route check wiederholen, der zuvor wegen
grober Fehler abgebrochen worden war (cl. 6 pag. 9.27), und im gleichen Jahr
wurde er der Funktion eines Trainingskapitäns wegen ungenügender Leistungen
enthoben (cl. 63 pag. H-01-030). Im Dezember 1995 flog er den von seiner da-
maligen Copilotin RR. geschilderten, infolge der zu hohen Sinkgeschwindigkeit
regelwidrigen, Anflug nach Lugano. 1999 verwechselte I. auf einem Privatflug mit
einer von der Crossair gecharterten Saab 340 unter Sichtflugbedingungen den
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Flugplatz von Aosta mit dem Zielflugplatz von Sion und steuerte ihn – in der Mei-
nung, es sei der Flugplatz von Sion – an, obwohl mit dessen Leitstelle kein Funk-
kontakt hergestellt werden konnte. Im letzten Augenblick stellten Passagiere fest,
dass man sich italienischem Boden näherte, worauf I. durchstartete und nach Si-
on flog.
5.7.1.3 Diese in der Anklageschrift direkt oder indirekt genannten Zwischenfälle sowie
das Scheitern der Umschulung auf das Flugzeugmuster MD-80 sind allesamt vor
dem Jahre 2001 eingetreten. Ein strafrechtlicher Vorwurf lässt sich infolge der
Verjährung somit nicht mit Massnahmen begründen, die allenfalls in der Zeit der
beiden Umschulungskurse auf die MD-80 hätten getroffen werden müssen.
5.7.2 Umschulung auf den AVRO RJ 85/100
5.7.2.1 Dem Angeklagten Dosé wird vorgeworfen, er habe trotz Kenntnis der fliegeri-
schen Mängel von I. dessen Befähigung vor der Umschulung auf den Flugzeug-
typ AVRO RJ 85/100 nicht näher abklären lassen (Anklageschrift Ziff. 3.3 al. 5).
Dem Angeklagten A. wird als Leiter der Flotten und des Pilotenkorps sowie Trai-
ningsverantwortlichem zur Last gelegt, hinsichtlich dieser Umschulung an der
Auswahl von I. beteiligt gewesen zu sein, nicht für seine „notwendigen Nach-
schulungen“ gesorgt beziehungsweise bei festgestellter Nichteignung ihn nicht
vom Flugdienst ferngehalten zu haben, wiederum trotz seiner Kenntnisse der
fliegerischen Mängel von I. (Anklageschrift Ziff. 3.4 al. 6). Dem Angeklagten B.
wird als Leiter der Flotte und des Pilotenkorps sowie Trainingsverantwortlichen
vorgeworfen, trotz Kenntnissen der ungenügenden fliegerischen Qualifikation die
Umschulung von I. auf den AVRO RJ-85/100 nicht verhindert oder nicht zumin-
dest eine individuelle Ausbildung sichergestellt zu haben (Anklageschrift Ziff. 3.5
al. 2 und 5). Dem Angeklagten C. wird als Cheffluglehrer AVRO RJ 85/100 vor-
gehalten, er habe trotz bekannter Pilotenmängel keine individuell-spezifischen
Tests veranlasst und gleichwohl am 25. Juni 2001 der Linieneinführung zuge-
stimmt und den Piloten am 9. Juli 2001 zum Linienflug freigegeben sowie beim
Check vom 6. November 2001 Training und Beurteilung bloss standardmässig
statt individuell durchführen lassen (Anklageschrift Ziff. 3.6 al. 1, 2 und 5). Dem
Angeklagten D. wird als früherem Trainingskapitän und neuem Chef der AVRO-
RJ-85/100-Flotte vorgeworfen, I. trotz seiner erkennbaren Nichteignung über-
haupt beurteilt zu haben, am 27. Juni 2001 dessen Linieneinführung zugestimmt
und ihn am 10. Juli 2001 für den Linienflug freigegeben zu haben (Anklageschrift
Ziff. 3.7 al. 1 – 3).
5.7.2.2 Über den Entscheid, Kapitän I. auf den Flugzeugtyp AVRO RJ 85/100 umzu-
schulen, respektive über den Zeitpunkt der Entscheidfällung, finden sich ver-
schiedene Aussagen. Der Angeklagte A., der sich nicht zu erinnern vermag, et-
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was mit der Selektion von I. für die AVRO-Umschulung zu tun gehabt zu haben,
meint, dass der Entscheid im Januar/Februar 2002 (recte 2001) gefällt worden
sein dürfte. In der Regel geschehe dies etwa zwei Monate vor Schulungsbeginn
(cl. 16 pag. 13.3.8 Z. 9 f., 20 ff.). In der zwei Jahre später stattfindenden Einver-
nahme sagte er dann, dass der Entscheid Ende 2000, anfangs 2001 gefällt wor-
den sei (cl. 16 pag. 13.3.19 Z. 211). An der Hauptverhandlung meinte er dann
wiederum, dass der Entscheid im Februar 2001 gefällt worden sei und nicht noch
im Jahre 2000 (cl. 76 pag. 76.910.57 Z. 20 f. und 24 f.). Aber er sei bei diesem
Entscheid nicht zugegen gewesen (cl. 76 pag. 76.910.58 Z. 9 f.). Nur wenn sich
die Flottenchefs nicht einig geworden wären, wäre es an ihm gewesen, eine Ent-
scheidung zu treffen (cl. 76 pag. 76.910.58 Z. 37 f.). B. sagte in der Voruntersu-
chung aus, dass der Entscheid spätestens im Februar 2001 gefällt worden ist. Er
sei an diesem Prozess entweder als Chefpilot der AVRO-Flotte oder als Leiter
OC (Flotten und Cockpitpersonal) beteiligt gewesen. Theoretisch sei er damals
schon Leiter OC gewesen (cl. 16 pag. 13.6.5 Z. 35 ff.). Dies bestätigte er anläss-
lich der Hauptverhandlung vorerst (cl. 76 pag. 76.910.55 Z. 17 f.), wurde dann
aber unsicher und meinte, dass der Entscheid auch im Jahr 2000 gefällt worden
sein könnte und verwies auf die von Rechtsanwalt Bettoni zu den Akten gegebe-
nen Protokolle (cl. 76 pag. 76.910.58 Z. 4 ff. und 12 ff.). Aus diesen Protokollen
geht hervor, dass die Umschulung an vier so genannten Resource Planning
Meetings thematisiert wurde; das erste Mal am 22. November 2000, als der Ent-
scheid, I. für den Kurs „ITR 03/2001“ einzuteilen, noch offen blieb. Als dafür zu-
ständige Personen wurden B., damals Chef der AVRO-RJ-85/100-Flotte, und
MM., damals Chef der Saab 340-Flotte, mit Termin per 6. Dezember 2000 fest-
gehalten (cl. 76 pag. 76.523.44). In der Sitzung am 6. Dezember 2000 wurde
dann hinsichtlich der Einteilung von I. der Vermerk aufgenommen „confirmed and
agreed with CCP“, das heisst also, dass dessen Einteilung bestätigt wurde und
im Einverständnis mit der Pilotengewerkschaft erfolgte (cl. 76 pag. 76.523.48).
Den Protokollen vom 22. Dezember 2000 und 10. Januar 2001 sind in Bezug auf
I. nur Wiederholungen, daneben auch weitere Namen für den Umschulungskurs
zu entnehmen (cl. 76 pag. 76.523.57/61). An den ersten beiden Sitzungen war A.
entschuldigt; Dosé erhielt jeweils eine Kopie der Protokolle.
Es spielt vorliegend keine Rolle mehr, wann genau dieser Umschulungsent-
scheid gefällt worden ist und wer im Endeffekt für die Entscheidfällung zuständig
war, da der Entscheid – unter Berücksichtigung dessen, dass die Umschulung
schon im März 2001 begonnen hatte – spätestens im Februar 2001 getroffen
worden sein musste und somit in der von der Verjährung betroffen Zeit liegt.
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5.7.3 Durchführung der Umschulung
5.7.3.1 Der Umschulungskurs von I. auf den AVRO RJ 85/100 begann am 20. März
2001 mit einer Grundausbildung bei dem Schulungsunternehmen Crosscat (cl. 6
pag. 8.7) und wurde am 22. April 2001 bei der Crossair fortgesetzt, nämlich mit
der Ausbildung im Cockpitmodell, im Simulator und im Flugzeug selbst (cl. 64 H-
01-159). Sie endete am 5. Juni 2001 (cl. 64 H-01-159 page 7). Ab 11. Juni 2001
wurden beaufsichtigte Flüge im neuen Flugzeugmuster durchgeführt (cl. 64 H-
01-160). Diese wurden am 20./21. Juni 2001 abgeschlossen mit der Bewertung
des Instruktors, dass I. für den route check bereit sei (cl. 64 H-01-160 PPR Sheet
page 15 Rückseite: „ready for route check“). Während des Kurses, am
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).