Entscheid vom 14. Dezember 2007
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Alex Staub und Miriam Forni,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin
Stupf, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.10
Anträge der Verteidigung von A.:
I.
Anträge der Verteidigung von B.:
I.
Anträge der Verteidigung von C.:
I.
Die Angeklagte sei betreffend allen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe frei
zu sprechen.
II. Eventualiter:
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Art. 19 BetmG). Das heute geltende Recht umfasst in Art. 19 Ziff. 1 al. 1 – 6
BetmG nunmehr beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen
Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an
die Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind in weitestem Um-
fang pönalisiert (Albrecht, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 BetmG, m.w.H.)
3.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss
oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz-
menge für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge
des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben
dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b)
und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikati-
onsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer
Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3).
3.1.3 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf-
bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene
Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der
erworbenen oder weitergegebenen oder in casu beförderten, verkauften und ver-
mittelten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters,
dass die von ihm verkaufte Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler
Menschen zu gefährden und zwar in beträchtlichem Ausmasse (BGE 104 IV 211
E. 2; Albrecht, a.a.O., N. 230 ff. zu Art. 19 BetmG, m.w.H.).
3.1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von
Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol-
cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a, 118 IV 397 E. 2c, 106 IV 72
E. 2b).
3.2 B.
3.2.1 Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach, mengen-, banden-
und gewerbsmässig wider das BetmG gehandelt zu haben, indem er sich als
Drogenkurier am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen einer Liefe-
rung von circa 1'100 g und einer zweiten Lieferung von circa 940 g Kokainge-
misch zusammen mit D., E., F. und dem vorliegend ebenfalls angeklagten A. be-
teiligt haben soll (Anklagepunkt III.1. und 2., Anklageschrift Seite 22 ff. cl 29
pag. 29.100.22 ff.).
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3.2.2 Der Angeklagte B. ist geständig. Er gibt an, dass er von einem Kollegen für den
Transport von Drogen angesprochen worden sei. Mit ihm zusammen sei er zu
den Gebrüdern H. gegangen. Diese hätten ihm die Päckchen mit dem Kokain
gebracht, welche er portionenweise geschluckt habe. Daraufhin sei er von Mara-
caibo via Caracas und Madrid am 18. September 2003 als Bodypacker mit 94
Fingerlingen, gefüllt mit Kokain, in die Schweiz eingereist. Dafür habe er eine
Entschädigung von USD 7'000.– erhalten. Am Flughafen sei er dann von D. und
F. empfangen worden (zum Ganzen cl. 12 pag. 12.13.765 Z. 22 ff., 12.13.779 f.).
Diese Aussagen werden durch die objektiven Beweismittel gestützt: Aus dem
Reisepass von B. geht hervor, dass er am 18. September 2003 via Spanien in
die Schweiz eingereist ist (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, cl. 2
pag. 2.13). Danach hat er, wie die Videoüberwachung der Wohnung an der
Z.-strasse ergab, dort die Fingerlinge ausgeschieden (CAM-Journal Flat cl. 2
pag. 2.247 f.).
B. führt weiter aus, dass er am 16. November 2003 auf dem selben Weg erneut
in die Schweiz eingereist sei, dies wiederum mit geschluckten 94 Fingerlingen,
gefüllt mit Kokain. Am Flughafen Zürich sei er von einem I. und einer J. abgeholt
worden. Später sei er zu D. ins Auto gestiegen und mit ihm in die Wohnung ge-
fahren, wo er versucht habe, die Fingerlinge auszuscheiden (cl. 12
pag. 12.13.754, 12.13.762 Z. 23 ff.). Dafür hätte er USD 7'000.– oder
USD 6'000.– erhalten (cl. 12 pag. 12.13.755 zu Frage 10, 12.13.763 Z. 5;
12.13.852 Z. 1). Am 17. November 2003 erfolgte dann die Verhaftung von B. in
der Wohnung an der Z.-strasse (cl. 3 pag. 251 ff.). Bei der Durchsuchung der
Wohnung wurden im Badezimmer 70 Fingerlinge sichergestellt (cl. 5 pag. 36 und
42). Weitere 24 Fingerlinge hat B. im Gefängnis ausgeschieden und der Rest
wurde bei der Notoperation sichergestellt.
Die Aussagen von B. zu den beiden Lieferungen werden von den bereits verur-
teilten D. (cl. 11 pag. 11.13.361 f. Z. 23 ff., 11.13.369 Z. 18 ff., 11.13.427 Z. 8 f.)
und F. bestätigt (cl. 12 pag. 12.13.965 Z. 2 ff., 12.13.967 Z. 14 ff.). An ihrer Rich-
tigkeit besteht nach alledem kein Zweifel.
Die 94 Fingerlinge des zweiten Transports – insgesamt 940 g – wurden zur Un-
tersuchung über die Bundeskriminalpolizei an das Institut de Police Scientifique
abgegeben (cl. 2 pag. 2.146), wobei ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5%
festgestellt worden ist (cl. 2 pag. 2.114 f.). Insgesamt handelte es sich um 698 g
reines Kokain (cl. 2 pag. 2.147). Das mit der ersten Lieferung eingeführte Kokain
wurde hingegen nicht sichergestellt. Die Bezugsquellen und die Anzahl der ein-
geführten Fingerlingen waren bei beiden Lieferungen gleich. Zugunsten des An-
geklagten ist daher davon auszugehen, dass mit der ersten Lieferung nicht die
angeklagte Menge von 1'100 g sondern dieselbe Menge, wie bei der zweiten Lie-
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ferung, also 940 g, eingeführt worden ist. Der bei der zweiten Lieferung festge-
stellte Reinheitsgrad ist aus denselben Gründen auch auf die Menge der ersten
Lieferung anwendbar.
3.2.3 B. hat demnach zwei Mal 940 g Kokaingemisch vorsätzlich in die Schweiz einge-
führt. Er wusste, welche Mengen er einführte, und aufgrund seiner Erfahrung aus
dem Eigenkonsum (cl. 12 pag. 12.13.818 Z. 19 ff.) wusste er, dass diese Mengen
geeignet waren, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können.
Das Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist daher erfüllt. Ob ein
weiterer Qualifikationsgrund vorliegt, ist nicht zu prüfen. B. ist somit der mehrfa-
chen qualifizierten Einfuhr von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3
und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
3.3 A.
3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe vorsätzlich, mehr-
fach und in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen, indem er gemeinsam mit D., E. und
F. mindestens 300 g Kokaingemisch abportioniert und verkauft oder verkaufen
lassen habe. Zudem habe er sich zusammen mit den Genannten und B. mit Ver-
kaufsabsicht am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen von circa
940 g Kokaingemisch beteiligt (Anklagepunkt V.A.1. und 2., Anklageschrift Sei-
te 28 ff. cl. 29 pag. 29.100.28 ff.).
3.3.2 Der Angeklagte A. ist im Oktober 2003 in die Schweiz eingereist. Er gibt an, er
habe seine Frau, die in der Tschechischen Republik lebe, respektive den ge-
meinsamen Sohn, besuchen wollen und es gäbe keine Direktflüge dorthin. Da es
ihm in Zürich gefallen habe, sei er geblieben (cl. 12.13.640 Z. 27 ff., 12.13.641
Z. 4 f.). Er gibt zu, dass er im Auftrag von D. vier- bis fünfmal Drogen verkauft
hat, insgesamt ungefähr 300 g (cl. 12 pag. 12.13.674 Z. 6 f., 12.13.690 Z. 16 f.,
12.13.695 f. Z. 25 ff. und 17 ff., cl. 11 pag. 11.13.341). D. sagte aus, dass A. bei
den Bezügen eines Abnehmers namens K. anwesend gewesen sei (cl. 11
pag. 11.13.537 Z. 21 ff.) und sich entschieden habe, ihm zu helfen (cl. 11
pag. 11.13.393 Z. 10). G., der bei D. Kokain bezogen hatte, sagte ebenfalls aus,
dass er das Kokain einmal von A. erhalten habe, als D. nicht anwesend gewesen
sei (cl. 9 pag. 191 Z. 7 ff.). Aus dem Reisepass von A. ist ersichtlich, dass er am
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Der Reinheitsgrad der verkauften Droge ist nicht bekannt. Beim mit der zweiten
Lieferung eingeführten Kokain wurde ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5%
festgestellt. Dieser Reinheitsgrad wurde auch für die Ware der ersten Lieferung
angenommen (E. 3.2.2). In der Wohnung wurden Gegenstände gefunden, die
zum Strecken des Kokains dienten. Es ist daher davon auszugehen und ent-
spricht den allgemein bekannten Gegebenheiten, dass das Kokain vor dem Ver-
kauf gestreckt worden ist. Somit ist von einem für den Angeklagten günstigen Er-
fahrungswert von circa 20% Reinheitsgrad auszugehen.
3.3.3 Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs (V.A.2.) ist festzuhalten, dass das Ge-
richt die von der Anklage geschilderten Handlungen nebst den angeklagten Tat-
beständen auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Verkauf
(Art. 19 Ziff. al. 6 i.V.m. al. 4 BetmG) würdigt. A. ist bezüglich dieses Anklage-
sachverhalts nicht geständig. Er gibt jedoch zu, dass er, als B. zusammen mit D.
in die Wohnung gekommen sei, ebenfalls anwesend gewesen sei (cl. 12
pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff., 12.13.692 Z. 1 ff.). B. sei ständig ins Bad gegangen
und so habe er gedacht, dass jener krank sei (cl. 12 pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff.,
12.13.692 Z. 1 ff.). B. führte dazu aus, dass A. bei seiner Ankunft in der Wohnung
gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 9, 12.13.839 Z. 11 f.), wo er geblieben sei
und während der Nacht geschlafen habe (cl. 12 pag. 12.13.839 Z. 25, 12.13.840
Z. 12 ff.). D. habe ihm Abführmittel gebracht. F., der fünf Minuten nach seiner ei-
genen Ankunft ebenfalls erschienen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 14 f.), und A.
seien einkaufen gegangen und danach habe ihm A. Suppe gekocht (cl. 12
pag. 12.13.816 Z. 19 ff.) Am Abend habe F. die Wohnung verlassen und ab dann
seien nur noch er und A. in der Wohnung gewesen (cl. 12 pag. 12.13.816
Z. 31 ff.). Als er einmal im Badezimmer gewesen sei, habe er gehört, wie A. ge-
sagt habe, dass er mit Scheisse zu tun habe. Er habe das im Zusammenhang
damit gesagt, dass er die Fingerlinge auspacken und wieder in Beutel abpacken
musste. D. habe ihm darauf geantwortet, dass sie von dieser Scheisse leben
würden. Daraus habe er geschlossen, dass A. die gleiche Funktion habe wie F.,
welcher bei der ersten Lieferung für seine Betreuung zuständig gewesen sei
(cl. 12 pag. 12.13.829 Z. 1 ff.; 12.13.857 Z. 8 ff.) In einer späteren Einvernahme
präzisierte B. jedoch, dass A. gesagt habe, dass er sich die Hände nicht mit
Scheisse schmutzig machen wolle, die Ware demnach nicht berührt habe (cl. 12
pag. 12.13.856 Z. 21 ff.).
F. sagte aus, dass D. A. in die Schweiz geholt habe, damit ihm dieser beim Dro-
genverkauf helfe (cl. 12 pag. 12.13.971 Z. 17 ff.). Dieser Aussage fügte er jedoch
hinzu, dass A. nicht mit den Drogen zu tun haben wollte (cl. 12 pag. 12.13.972
Z. 11 f.). Die Sachbeweise belegen, dass sich A. am 16. November 2003 bei der
Ankunft von B. in der Wohnung an der Z.-strasse in Zürich befunden hat (CAM-
Journal Flat, cl. 2 pag. 2.306). An seinen Kleidern wurden Kokainrückstände
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festgestellt (cl. 2 pag. 2.113) und in der Wohnung wurden diverse zur Drogenver-
arbeitung dienende Gegenstände sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.).
A. war, wie er selbst zugegeben hat, bei Drogenübergaben/Drogenverkäufen da-
bei und hat auch selbst welche durchgeführt. Dass zum Verkauf bestimmte Dro-
gen zuvor ins Land eingeführt werden müssen, ergibt sich von selbst. Die Beteili-
gung von A. an der Organisation der Einfuhr des Kokains der zweiten Lieferung
kann jedoch nicht bewiesen werden. Wie eingangs ausgeführt ist, kann der
Sachverhalt jedoch auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Ver-
kauf gewürdigt werden: Als B. in der Wohnung eingetroffen ist, war A. in der
Wohnung anwesend. Dort blieb er auch – von einem kurzen Einkauf abgesehen
– die ganze Zeit, während der B. versuchte, die Fingerlinge auszuscheiden. Er
hat gesehen, dass es B. gesundheitlich nicht gut ging und dass er Medikamente
zu sich nehmen musste. Dass er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse um
die Tätigkeit der involvierten Personen nicht wahrgenommen haben will, was in
der Wohnung vor sich ging, ist daher eine reine Schutzbehauptung. Sein von B.
geschilderter Wortwechsel mit D. – auch in abgeschwächter Form – lässt viel-
mehr keine Zweifel daran aufkommen, dass A. über das Geschehen in der Woh-
nung im Bilde war. Dass die eingeführten Drogen zum Verkauf bestimmt waren,
ergibt sich aufgrund der grossen Menge und war auch schon bei der ersten Liefe-
rung, an deren Verkauf sich A. beteiligte, der Fall. A. wusste also, dass diese von
B. eingeführten Drogen für den Verkauf bestimmt waren. Über den Reinheitsgrad
konnte A. nicht Bescheid wissen. Er musste jedoch von einem üblichen
20-prozentigem Reinheitsgrad ausgehen, ansonsten die Droge nicht mehr ver-
käuflich gewesen wäre.
Die Beweiswürdigung ergibt somit, dass A. für die Betreuung des das Kokain
bringenden B. zuständig war. Diese in der Anklageschrift umschriebene Tätigkeit
fällt nicht unter die al. 3 – 5 der Ziff. 1 des Art. 19 BetmG sondern unter al. 6 wo-
nach sich strafbar macht, wer unter anderem zum unbefugten Drogenverkauf
Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben
Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALB-
RECHT, a.a.O. N. 115 zu Art. 19 BetmG; BGE 130 IV 131 E. 2 mit Hinweisen).
3.3.4 A. hat somit vorsätzlich 300 g Kokaingemisch zusammen mit D. verkauft. Der
Grenzwert für den mengenmässig qualifizierten Fall von 18 g Kokain ist bei der
Annahme eines Reinheitsgrads von 20% deutlich überschritten. A. ist somit des
Verkaufs von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a
BetmG schuldig zu sprechen.
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Zudem war er an den Vorbereitungshandlungen zu einem späteren Verkauf von
940 g Kokaingemisch beteiligt, weshalb er wegen qualifiziertem Anstalten-Treffen
zum Verkauf von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 i.V.m. al. 4
und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.
3.4 C.
3.4.1 Der Angeklagten C. wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie habe vorsätzlich und
mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen, indem sie 100 g Ko-
kaingemisch an G. vermittelt habe (Anklagepunkt VI.A., Anklageschrift Seite 31
cl. 29 pag. 29.100.31).
3.4.2 C. wurde in der Voruntersuchung zum Anklagepunkt der Widerhandlung gegen
das BetmG nicht persönlich befragt, sie erlangte jedoch spätestens durch Erhalt
der Anklageschrift Kenntnis von diesem Vorwurf. Die Angeklagte selbst hat sich
infolge ihrer Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu diesem Vor-
wurf geäussert. Über die Anklage zu befinden, stellt keine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Angeklagte Kenntnis des Anklagevor-
wurfs hatte, was sich den Vorbringen ihres Verteidigers entnehmen liess, und
daher auch Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.
G. sagte aus, dass er C. in einer Bar im Kreis 4 angetroffen habe und sie nach
Fingerlingen gefragt habe. Er habe ihr seine Telefonnummer hinterlassen, worauf
sie ihn später zurückgerufen und gesagt habe, dass sie ihn zu einer Bekannten
(E.) bringe, mit welcher er dann verhandeln könne. Darauf seien sie (G. und C.)
in die Wohnung dieser Bekannten gegangen (zum Ganzen cl. 9 pag. 187
Z. 20 ff.). L., sein Abnehmer, habe 100 g gewollt (cl. 9 pag. 9.188 Z. 4). Bei die-
sem ersten Treffen habe er keine Drogen gekauft, sei dann aber angerufen wor-
den, als solche erhältlich gewesen seien (cl. 9 pag. 188 Z. 11 ff.). Wann genau
das Treffen gewesen ist, weiss G. nicht mehr. Er spricht von Herbst 2003 (cl. 9
pag. 187 Z. 30) und dass die Geschäfte sowohl vor dem 1. September 2003 wie
auch danach abliefen (cl. 9 pag. 196 Z. 3 ff.). G. identifizierte C. auf dem Foto ih-
rer Identitätskarte (cl. 9 pag. 10 i.V.m. pag. 202). Er bestätigte seine Angaben an-
lässlich der Hauptverhandlung (cl. 30 pag. 30.910.9. Z. 15 ff., 30.910.10 Z. 35 ff.).
Es liegt kein Grund vor, weshalb G. falsch ausgesagt haben sollte, durch seine
Aussagen hat er sich selbst stark belastet und er wurde wegen seinen strafbaren
Handlungen auch verurteilt (cl. 29 pag. 29.400.14 ff.). Gemäss Sachvortrag des
Verteidigers hat die Angeklagte Krähenbühl in jene Wohnung geführt und den
Kontakt zu der Verkaufsperson hergestellt. Hierfür habe sie aber kein Entgelt ge-
nommen. Zudem seien bei diesem ersten Treffen keine Drogen verkauft worden.
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Es ist also grundsätzlich unbestritten, dass C. G. zu den Drogenverkäufern ge-
führt hat.
3.4.3 Die Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG weist die Struktur einer typischen
Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auf, wird indessen vom Gesetz als
selbstständige Tat eingestuft. Sie umfasst die Förderung des illegalen Verkehrs
durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel
veräussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen (BGE 118 IV 200
E. 2). Der blosse Hinweis auf ein einschlägiges Lokal in der Szene begründet
deshalb regelmässig noch keine Vermittlung (ALBRECHT, a.a.O., N. 68 zu Art. 19
BetmG). Für den Vorsatz ist notwendig, dass der Vermittler – jedenfalls in groben
Zügen – Kenntnis hat über Art und Umfang der Drogengeschäfte, die er fördert.
Der Verteidiger von C. macht geltend, dass es sich bei der Handlung der Ange-
klagten nicht um eine Vermittlung im Sinne des BetmG handelt, sondern um eine
straflose Bekanntgabe der Gelegenheit zum Drogenerwerb. Eine Vermittlung er-
fordere nämlich eine Vorteilsgewinnung der Mittelsperson, C. habe für die Be-
kanntgabe der Adresse jedoch keine Vergütung erhalten, für sich also keinen
Vorteil daraus ziehen können. Zudem sei die Vermittlung ein Zusammenbringen
von Käufer und Verkäufer, in casu habe die Angeklagte den Käufer nur zu einer
anderen Person gebracht, denn wie die Auskunftsperson selbst zu Protokoll ge-
geben habe, sei nichts verkauft worden.
Die Angeklagte hat G. auf dessen Anfrage hin zu der Drogenwohnung von E. ge-
führt und somit den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer hergestellt. Sie hat
nicht bloss auf ein Umfeld hingewiesen, in welchem Drogen angeboten werden –
in diesem haben sie sich nämlich schon befunden –, sondern Krähenbühl konkret
an die ihr bekannten Verkäufer herangeführt. Dass beim ersten Treffen keine
Drogen verkauft wurden, spricht nicht gegen eine Vermittlerrolle der Angeklagten.
Eine solche kann auch darin bestehen, den Interessenten mit einer Person zu-
sammenzubringen, welche ihrerseits den Kontakt zum Verkäufer herstellt.
Schliesslich werden bei einer grösseren Menge häufig Verkaufsverhandlungen
geführt. Was die Interessen des Vermittlers betrifft, reicht gemäss oben zitierter
bundsgerichtlicher Rechtsprechung die Kontaktherstellung für die Erfüllung des
Tatbestandes der Vermittlung aus. Ob die vermittelnde Person für ihre Vermitt-
lung entschädigt wird, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Belang.
Nicht erwiesen ist, ob G. gegenüber der Angeklagten erwähnt hat, dass er 100 g
suche. Es ist jedoch offensichtlich, dass es um eine grössere Menge gegangen
ist, ansonsten hätte G. nicht diesen umständlichen Weg gehen müssen, sondern
hätte die Drogen auf der Strasse kaufen können. Davon musste auch die Ange-
klagte – in Kenntnis des Hergangs und des Umfelds – ausgehen, weshalb sie
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bezüglich der Menge, welche bei einem erfahrungsgemässen Reinheitsgrad von
20% knapp qualifizierend ist, eventualvorsätzlich gehandelt hat.
C. ist somit der Vermittlung von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
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Wie in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.4) ausgeführt, hat die Angeklagte
an E., in deren Auftrag sie die Geldüberweisungen vornahm, einen Drogenkäufer
vermittelt. Sie wusste somit über die illegale Tätigkeit von E. Bescheid. Die ge-
naue zeitliche Einordnung der Vermittlung des Drogenkäufers und somit der
Nachweis des Wissens der Angeklagten um die Herkunft der Gelder, ist jedoch
nicht mehr möglich. Die Vermittlung ist entweder schon im Sommer 2003 erfolgt
oder aber erst im September 2003 (siehe dazu E. 3.4.2), also nachdem C. schon
Überweisungen vorgenommen hatte. Ist die Vermittlung vor der ersten Überwei-
sung erfolgt, so ist offensichtlich, dass die Angeklagte wusste, dass es sich um il-
legal erworbenes Geld handelt, welches sie ins Ausland transferierte. Doch
selbst wenn die Vermittlung erst im September stattgefunden hat, so musste die
Angeklagte bei den zuvor erfolgten Transaktionen aus folgenden Gründen zu-
mindest davon ausgehen, dass das Geld illegaler Herkunft war: Sie wusste, dass
E. erst kürzlich eine langjährige Gefängnisstrafe wegen Drogendelikten verbüs-
sen musste (cl. 13 pag. 13.13.244 Z. 9 ff., 13.13.262 Z. 17 ff.). Sie wusste auch,
dass E. als Prostituierte arbeitete (cl. 13 pag. 13.13.260 Z. 3). Da sie selbst das
Milieu kannte, konnte sie etwa abschätzen, wie viel E. dabei verdiente. Die
Überweisungen erfolgten innert einer kurzen Zeitspanne von drei Monaten und
machten einen Betrag von über CHF 30'000.– aus. Ihr musste deshalb bewusst
sein, dass E. aus ihrer Arbeit als Prostituierte und dem Sozialhilfegeld, nebst der
Deckung des eigenen Lebensunterhaltes und teilweise auch noch desjenigen
von D., nie Geld in solcher Höhe für Überweisungen ins Ausland übrig gehabt
hätte. Zusätzlich bezahlte die Angeklagte sie auch noch für die vorgenommenen
Überweisungen. Die genannte Anzahl und Höhe der Überweisungen, die Regel-
mässigkeit innert kurzer Zeit – die Überweisungen erfolgten in Abständen von
teilweise nicht einmal einer Woche – und die immer wechselnden Empfänger wa-
ren für die Angeklagte mit dem bei ihr vorhandenem Hintergrundwissen deutliche
Zeichen dafür, dass es sich nicht um legal erworbenes Geld handeln konnte. Die
Angeklagte kann sich demnach nicht darauf berufen, in naiver Art, ohne nachzu-
fragen, einen Freundschaftsdienst erledigt haben zu wollen. Die Behauptung der
Angeklagten, die Überweisungen für E. getätigt zu haben, weil sie davon aus-
ging, dass jene ihr schwarz verdientes Geld nicht selbst überweisen wollte, aus
Sorge kein Geld mehr vom Sozialdienst zu erhalten, lässt sich nicht vereinbaren
mit ihrem Wissen davon, dass E. sehr wohl auch selbst Überweisungen vorge-
nommen hat (cl. 13 pag. 13.13.249 Z. 18 ff, 13.13.262 Z. 7 ff.). E. sagte zwar
aus, dass C. nicht gewusst habe, woher das Geld stamme (cl. 10 pag. 10.13.255
Z. 8 f.). Ihre Aussagen sind jedoch während des Verfahrens allgemein nicht
wahrheitsgetreu gewesen, so behauptete sie in der selben Aussage etwa, nie
Drogentransporte organisiert zu haben, was eindeutig widerlegt worden ist. Die
Aussage ist unglaubwürdig und kann folglich nicht als entlastend für C. gewertet
werden. Die Angeklagte hat durch ihr Handeln in Kauf genommen, dass es sich
um illegal erworbenes Geld handelt, welches sie für E. ins Ausland überwies.
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4.4.1 Die Angeklagte hat somit sieben Überweisungen mit inkriminiertem Geld ins
Ausland vorgenommen. Der inkriminierte Teil des überwiesenen Geldes, der
CHF 12'270.– beträgt, stammt aus dem qualifizierten Drogenhandel und somit
aus einem Verbrechen. Die Angeklagte hat sich mit E. und D. zusammengefun-
den, um anzahlmässig unbestimmte Überweisungen ins Ausland zu tätigen und
so die Einziehung des illegal erworbenen Geldes durch dessen Überweisung ins
Ausland zu vereiteln. Sie wusste oder musste in der ersten Phase zumindest da-
von ausgehen, dass das Geld teilweise aus dem Drogenhandel stammte und hat
somit eventualvorsätzlich gehandelt. Dass der Drogenhandel eine schwerwie-
gende Vortat ist, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, war der Angeklagten
aufgrund ihres Wissens um den langjährigen Gefängnisaufenthalt von E. wegen
Drogendelikten bekannt. Der Wille zum Zusammenschluss mit E. und D. hat sich
in den vorgenommenen Überweisungen manifestiert.
C. ist somit der vorsätzlich mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangenen
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis
Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu
sprechen.
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23 -
samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so
genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das
Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem
Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie
(BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön-
lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, bei-
spielsweise Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.
Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die-
ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus-
zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken
soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung
und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1
bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf
das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück-
sichtigen ist.
5.1.3 Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät-
ze nach dem Verschulden des Täters. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Ta-
gessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die
Höhe des Tagessatzes bestimmt es nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Fran-
ken (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.2 A.
Der Angeklagte A. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig
gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Die Tatmehr-
heit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich fest-
gelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40
StGB).
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Das Verschulden von A. ist hinsichtlich des Anklagepunktes des Verkaufs gross.
Kaum in der Schweiz angekommen, hat er sich schon am Betäubungsmittelhan-
del beteiligt und zwar in der tragenden Rolle des Verkäufers einer das qualifizie-
rende Minimum mehrfach übersteigenden Menge. Hinsichtlich des zweiten An-
klagepunktes ist sein Verschulden geringer. Im Gesamtablauf dieses Gesche-
hens spielte er keine grosse Rolle, jedoch ging es um eine erhebliche Menge Be-
täubungsmittel. Er handelte aus Eigennutz, wohl jedoch auch aus persönlicher
Verbundenheit mit der Hauptfigur, seinem Schwager, D..
Der 42-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik
und in Santo Domingo zusammen mit sieben Geschwistern aufgewachsen. Zum
Zeitpunkt der Tat war er mit einer Tschechin verheiratet, die mit dem gemeinsa-
men Sohn in der Tschechischen Republik lebte. In die Schweiz ist er mit einem
Touristenvisum eingereist. Zuerst wohnte er bei D. respektive bei dessen damali-
ger Partnerin, später dann aber an der Z.-strasse. In der Dominikanischen Repu-
blik führte er damals gemäss eigenen Angaben eine kleine Kleiderboutique, von
der er angab, mittelmässig gut leben zu können, zuvor habe er in einem Reisebü-
ro gearbeitet (cl. 12 pag. 12.13.639 ff.).
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in der Dominikanischen Republik,
noch in der Schweiz (cl. 1 pag. 111, cl. 30 pag. 30.231.2 ). Während des vorzeiti-
gen Strafvollzugs hat er sich wohl verhalten (cl. 29 pag. 20.423.3 f.), was sich
strafmindernd auswirkt. Jedoch ist er zweimal unentschuldigt der Hauptverhand-
lung ferngeblieben. Dies ist als negatives Nachtatverhalten straferhöhend zu be-
rücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse sind weder strafmindernd, noch
-erhöhend zu gewichten. Erheblich strafmindernd wirkt sich die lange Verfah-
rensdauer aus mit einer längeren inaktiven Zeit während der Voruntersuchung.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als an-
gemessen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra-
fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Beim Aufschub des
Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von
zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen Voraussetzungen für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in casu erfüllt. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Deshalb ist
die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar auszusprechen. Die gute Führung im
Strafvollzug rechtfertigt es, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren
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(Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
393 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit
einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit
der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde.
5.3 B.
Der Angeklagte B. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig
gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tat-
mehrheit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich
festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40
StGB).
Das Verschulden von B. wiegt recht schwer. Er hat innert kurzer Zeit zweimal ei-
ne grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende, Menge Kokain-
gemisch in die Schweiz eingeführt. Seine Tätigkeit ist in der Handelskette von
grosser Bedeutung, da ohne die Einfuhr kein Handel hätte stattfinden können. Er
hat einzig aus finanziellem Antrieb gehandelt, das Entgelt für eine Lieferung ent-
sprach mehr als seinem üblichen Jahresgehalt.
Der 33-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger von Venezuela. Er ist in Vene-
zuela zusammen mit acht Geschwistern aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Tat
arbeitete er als Model und als Angestellter in einem Verkaufshaus. Zudem soll er
selbstständiger Händler von Parfümerieartikeln sein. Er hat gemäss eigenen An-
gaben circa USD 500 verdient, was er als eher gutes Einkommen bezeichnete
(cl. 12 pag. 12.13.758 f.). Zu der Schweiz hatte er keine Beziehung.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in Venezuela, noch in der Schweiz
(cl. 1 pag. 151, cl. 30 pag. 30.232.2), und hat sich im vorzeitigen Strafvollzug
wohl verhalten (cl. 29 pag. 29.424.2 f.), was sich strafmindernd auswirkt. Auch er
ist zu beiden Hauptverhandlungen nicht erschienen, wobei er den Willen an der
ersten Hauptverhandlung teilzunehmen, kundgetan hat, indem er durch seinen
Verteidiger anfragen liess, ob die Kosten des Flugtickets übernommen werden
würden (cl. 29 pag. 29.800.55). Beim Ausscheiden der Fingerlinge des zweiten
Transports traten Schwierigkeiten auf und der Angeklagte konnte nur durch eine
Operation gerettet werden. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Be-
strafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
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betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtssprechung (Urteil des Bundesgerichts 6S.39/2002 vom 17. April 2002
E. 3.c.bb) hat der Richter, falls die Anwendung von Art. 66
bis
aStGB nicht zum
vornherein ausscheidet, zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswir-
kungen der Tat für den Täter zuzumessen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen
die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters ab-
zuwägen. Dabei kann sich ergeben, dass der Täter bereits genug bestraft ist,
weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist. Es kann sich auch zeigen, dass ei-
ne gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, angesichts der grossen Betrof-
fenheit des Täters jedoch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 66 aStGB
(Art. 48a StGB) angebracht erscheint. In casu trug B. von seiner Tat keine blei-
benden Schäden davon. Seine persönliche Betroffenheit ist somit nur klein, was
die Anwendung weder von Art. 54 StGB noch Art. 48a StGB rechtfertigt, aber
dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte war gestän-
dig und trug so zur Aufklärung der – nicht nur von ihm – begangenen Taten bei.
Dies ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, so wie auch die lange Ver-
fahrensdauer während des Vorverfahrens.
Die im Gefängnis erlittene Misshandlung (cl. 30 pag. 30.522.2 ff.) hat den bishe-
rigen Strafvollzug erschwert. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist in casu eine
teilbedingte Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der anrechenbaren Untersu-
chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges hat B. den unbedingt zu vollzie-
henden Teil schon verbüsst. Das bedeutet, dass selbst bei einem allfälligen Wi-
derruf die Reststrafe zeitlich mehrere Jahre nach der erfolgten Misshandlung
vollzogen werden würde, weshalb die Strafempfindlichkeit nicht mehr höher als
üblich wäre und die erlittene Misshandlung deshalb vorliegend keinen strafmin-
dernden Einfluss haben kann.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
3 Monaten als angemessen.
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
StGB).
Für den teilbedingten Strafvollzug gelten wie für den bedingten Strafvollzug die
subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB (Urteil des Bun-
desgerichts 6B.103/2007 vom 12. November 2007 E. 5.3.1). Sie sind bezüglich
B. erfüllt: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich
nicht bewähren. Formell ist der vollständig bedingte Vollzug jedoch nur bis zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich, weshalb hier eine teilbedingte Frei-
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heitsstrafe auszusprechen ist. Beim Verhältnis zwischen bedingtem und unbe-
dingtem Anteil ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des
Angeklagten und die gute Führung im vorzeitigen Strafvollzug zu einer guten Le-
galprognose führen. Dies rechtfertigt es, den unbedingten Teil auf das Minimum
von 6 Monaten zu beschränken und eine minimale Probezeit von zwei Jahren
(Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
442 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Als Vollzugskanton
ist der Kanton Zürich zu bestimmen, da die Straftaten dort begangen worden
sind.
5.4 C.
Die Angeklagte C. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und der mehrfachen
qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis
Ziff. 1 und 2 lit. b StGB
schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu 20 Jahren und eine obligatorische Geldstrafe bis zu 500 Tagessät-
zen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden hinsichtlich der Vermittlung von Betäubungsmitteln wiegt nicht
schwer, der qualifizierende Grenzwert ist nur knapp überschritten und die Tat
wurde nur einmal begangen. Bezüglich der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass
die ins Ausland transferierten Drogengelder nicht sehr umfangreich waren. Der
aus den kriminellen Handlungen eingenommene finanzielle Gewinn der Ange-
klagten war gering. Sie hat jedoch jede sich bietende Gelegenheit zur Geldüber-
weisung wahrgenommen und in kurzer Zeit ohne zu zögern wiederholt gehandelt.
Die 45-jährige Angeklagte ist in der Dominikanischen Republik geboren und bei
ihrer Grossmutter aufgewachsen. Sie besuchte die Universität und war drei bis
vier Jahre als Kindergärtnerin tätig (cl. 13 pag. 13.13.237). Sie hat drei Kinder.
Circa 1988 kam sie in die Schweiz und heiratete einen Schweizer, von dem sie
sich nach kurzer Zeit wieder scheiden liess. Zurzeit ist sie mit einem Banglades-
her verheiratet. Im Rahmen des für die zweite Hauptverhandlung erstellten Leu-
mundsberichts konnte mit der Angeklagten eine Befragung zur Person durchge-
führt werden (cl. 30 pag. 30.253.17 ff.). Daraus ergab sich Folgendes: Die Ange-
klagte hat in der Schweiz zuerst als Tänzerin gearbeitet, danach und bis heute in
einem Massagesalon, wo sie zur Zeit auch wohnt. Für eineinhalb Jahre war sie in
der Dominikanischen Republik und 2007 ist sie wieder in die Schweiz gekom-
men. Gemäss eigenen Aussagen verdient sie zwischen CHF 2'000.– und 3'000.–
im Monat, besitzt kein Vermögen und hat in der Dominikanischen Republik
Schulden unbekannter Höhe. Die Angeklagte gab an, in psychiatrischer Behand-
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lung sowohl in der Schweiz wie auch in der Dominikanischen Republik zu sein.
Sie leide unter Depressionen und müsse dagegen Medikamente einnehmen. Im
Februar 2007 habe sie einen Herzinfarkt erlitten.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft (cl. 30 pag. 30.233.2). Dies ist strafmindernd
zu berücksichtigen. Die Angeklagte hat sich beide Male unentschuldigt der
Hauptverhandlung entzogen, was sich negativ auf das Gesamtbild auswirkt. Er-
heblich strafmindernd ist wie bei den beiden anderen Angeklagten die lange Ver-
fahrensdauer zu berücksichtigen.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als
angemessen. Das noch nicht schwere Verschulden hinsichtlich der Geldwäsche-
rei rechtfertigt die zwingende Geldstrafe auf 10 Tagessätze festzusetzen. Die
sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse führen zur Festlegung eines Tages-
satzes von CHF 30.–.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe
sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Beim Aufschub des Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten
eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen
Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB für die Gewährung des beding-
ten Strafvollzugs sind erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Ange-
klagte würde sich nicht bewähren. Deshalb sind die Freiheits- und die Geldstrafe
bedingt vollziehbar auszusprechen. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklag-
ten ergeben selbst bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
StGB) kein Indiz für eine erhöhte Rückfallgefahr, weshalb auf dieses Minimum zu
erkennen ist.
Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit
einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit
der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde.
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6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu-
folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist,
dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV
143 E. 3.3.1).
Bei der am 17. November 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung an der
Z.-strasse in Zürich wurden ein Mobiltelefon der Marke Motorola C210 inklusive
Ladegerät und ein Mobiltelefon der Marke Panasonic EB-GD95 inklusive Ladege-
rät sichergestellt (cl. 5 pag. 26). Aus den Vorakten geht hervor, dass das Mobilte-
lefon Panasonic D. und das Mobiltelefon Motorola B. gehört (cl. 2 pag. 2.36).
Sowohl A. und B. wurden nie darüber befragt. An der Hauptverhandlung sagte D.
aus, dass das eine Mobiltelefon A. gehörte und das andere dem Venezolaner, al-
so B. (cl. 29 pag. 29.600.24 Z. 21 ff.). Mit Entscheid vom 22. August 2006 wurde
D. und mit vorliegendem Entscheid werden A. und B. wegen mehrfach begange-
ner qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
Die Mobiltelefone befanden sich in der als Drogenumschlagplatz dienenden
Wohnung und waren im Besitz von am Drogenhandel beteiligten Personen. Noto-
rischerweise werden in Drogenkreisen diese Kommunikationsmittel dazu ver-
wendet, Drogengeschäfte zu organisieren und dienen damit der Begehung einer
Straftat, weshalb deren Einziehung zu verfügen ist.
6.3 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder
zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Bei der oben erwähnten Hausdurchsuchung wurden Banknoten im Betrag von
CHF 2'600.– und USD 825.– sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.). D. erklärte hierzu an
der Hauptverhandlung, dass dieses Bargeld A. oder B. gehören würde (cl. 29
pag. 29.600.24 Z. 16 ff. und 29 f.). Die Angeklagten A. und B. wurden auch dies-
bezüglich nie befragt. Alle diese Personen hielten sich in der Wohnung an der
Z.-strasse in Zürich auf und wurden wegen qualifiziertem Drogenhandel verurteilt.
Dieser stellte in der Schweiz die einzige Einkommensquelle dar. Die Vermö-
genswerte wurden somit durch eine Straftat erlangt oder dienten zu einer sol-
chen, weshalb sie einzuziehen sind.
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6.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,
so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn
diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be-
troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass A., abgesehen von der Finanzierung des
Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz, eine finanzielle
Vergütung für seine Taten erhalten hat, weshalb eine Ersatzforderung zum vorn-
herein ausscheidet. B. hat für die erste Lieferung CHF 7'000.– erhalten, C. für die
getätigten Geldüberweisungen zwischen CHF 150.– und CHF 200.–. C. hat, wie
erläutert, ein tiefes Einkommen und besitzt kein Vermögen, so dass eine Ersatz-
forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre. Über die aktuellen Lebensumstän-
de von B. ist nichts bekannt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass ei-
ne Ersatzforderung uneinbringlich wäre. Es ist somit auch gegenüber den Ange-
klagten B. und C. von einer Ersatzforderung abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).