Entscheid vom 4. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Henning Stutz, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 26. 3
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland führt ein Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs. In diesem Zu- sammenhang ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Hanau die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 21. Mai und 13. Oktober 2025 um rechtshilfeweise Erhebung von Kontoun- terlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1 bei der B. AG in Bern, lautend auf A. (Verfahrensakten, pag. 001 ff.; pag. 011 ff.).
B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 trat die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die B. AG zur Herausgabe von Unterlagen betreffend das Konto mit der obgenannten IBAN (Verfahrensakten, pag. 016 ff.). Die B. AG kam der Aufforderung mit Schreiben vom 11. November 2025 nach (Verfahrensakten, pag. 021 ff.).
C. Mit Schreiben vom 24. November 2025 nahm A. zum Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden Stellung, wobei er sinngemäss der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht zu- stimmte (Verfahrensakten, pag. 057).
D. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2026 entsprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto IBAN 1, lautend auf A., bei der B. AG an (Verfahrensakten, pag. 060 ff. = act. 1.2).
E. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Henning Stutz, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Poststempel 18. Dezember 2025) Beschwerde erheben (hierorts am 7. Januar 2026 eingegangen). Er beantragt sinngemäss die Auf- hebung der Schlussverfügung vom 26. November 2026 und die Abweisung des deutschen Rechtshilfeersuchens (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 forderte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Diese gingen hierorts am 14. Januar 2026 ein (act. 3).
G. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos IBAN 1 bei der B. AG und gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit den Betrugsvorwürfen zu tun zu haben. Er sei mit dem Inhaber der Firma C., Herrn D., bekannt. Er habe diesem ausgeholfen, nachdem ihn dieser gebeten habe, seine Kontoverbin- dung anzugeben, weil D. seinerzeit Probleme mit seiner Bank gehabt habe. Eine betrügerische Absicht liege ihm völlig fern. Es habe sich lediglich um eine reine Gefälligkeit gehandelt (act. 1).
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fis- kalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1: TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbe- hauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sach- urteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1)
4.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen gehen die deutschen Behörden von folgendem Sachverhalt aus: Der Geschädigte E. habe zwecks Eintreibung von Schulden mit dem ver- meintlichen Inkasso-Unternehmen C. einen Online-Vertrag abgeschlossen. Dazu habe E. zunächst am 23. Januar 2023 einen Betrag von EUR 2'250.– und am 14. März 2023 einen weiteren Betrag von EUR 2'300.– auf ein Konto mit der IBAN 1 bei der B. AG in Bern, lautend auf den Beschwerdeführer, überwiesen. E. sei regelmässig mit einem Herrn D. von der C. in
telefonischem Kontakt gestanden. Mit der ersten Zahlung hätten Leistungen zum Einholen von Informationen bzw. zur Durchführung von Recherchen zum Schuldner (ein rumänisches Bauunternehmen) abgedeckt werden sol- len. Die zweite Zahlung hätte dazu verwendet werden sollen, die Laufzeit zu bestimmen, in welcher u.a. Mahnschreiben aufgesetzt und Telefonate hätten geführt werden sollen. Nach der zweiten Zahlung sei der telefonische Kon- takt zwischen E. und D. abgeflacht. Im Dezember 2023/Januar 2024 habe sich E. bei D. nach dem Sachstand erkundigen wollen. D. sei jedoch schlech- ter zu erreichen gewesen. Auf Nachfrage habe auch nicht mitgeteilt werden können, welche Schritte überhaupt unternommen worden seien. Ab März/April 2024 habe D. keine Telefonate mehr abgenommen. Eine letzte E-Mail von D. habe E. am 13. März 2024 erhalten. E. habe weder je einen Sachstand bzw. ein Ergebnis zu den beauftragten bzw. durchgeführten Ar- beiten erhalten, noch seien ihm die Zahlungen zurückerstattet worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei D. um eine fiktive Person handle und der beschuldigte Beschwerdeführer von Anfang an nicht an der Erfüllung von Vertragsleistungen, sondern lediglich am Erhalt des Geldes interessiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich zur Täuschung eines ganzen Lü- genkonstrukts in Form einer Website mit dort formulierten Kundenerfahrun- gen und der Korrespondenz mit «D.» bedient (Verfahrensakten, pag. 001 ff.; pag. 011 ff.). 4.4 Die deutschen Behörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlungen, dass das Konto des Beschwerdeführers in den zu untersuchenden Betrugs- vorwurf involviert sein könnte. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im deutschen Strafverfah- ren zeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Implikation in den zu untersuchenden Betrugsvorwurf und stellt seine Sicht der Dinge dar. Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seiner Gegendarstellung vermag er indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 4.2) die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Bei seiner Argumenta- tion verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rechtshilferichter grundsätz- lich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, wobei gestützt auf die Sachverhalts- schilderung von Machenschaften gegenüber dem Geschädigten auszuge- hen ist, sodass auch das Tatbestandselement der Arglist erfüllt sein dürfte. Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007 E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007 E. 2.1.3).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die vorgebrachten Rügen als un- begründet erweisen.
Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen er- weist sich somit als zulässig. Die Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
In Kopie an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).