Entscheid vom 16. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Marcu, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Kosten- vorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.50
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Nationale Antikorruptionsbehörde Rumäniens unter anderem gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verschleierung der kriminellen Herkunft von Geldern, die aus Amtsmissbrauchshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lizenzverträgen mit der C. GmbH stammen sollten, führte (act. 1.1, Rz. 3);
in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
mit Strafurteil Nr. 249 vom 24. März 2020 der ersten strafrechtlichen Abtei- lung des Landgerichts Bukarest das Strafverfahren gegen B. in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei infolge Verjährung eingestellt wurde; das Landgericht gleichzeitig die Einziehung einer Geldsumme in der Höhe von USD 10'858'479.– betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf B., anordnete (act. 1.1, Rz. 4);
das Strafurteil Nr. 249 vom 24. März 2020 am 2. Dezember 2020 rechtskräf- tig und vollstreckbar wurde (act. 1.1, Rz. 91);
das Landgericht Bukarest mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Januar 2021 ge- stützt auf das Strafurteil Nr. 29 vom 24. März 2020 die Bundesanwaltschaft unter anderem um Beschlagnahme und Einziehung der B. zuzuordnenden Vermögenswerte betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. AG bis zu einem Betrag von USD 10'858'479.– ersuchte (act. 1.1, Rz. 13);
die Bundesanwaltschaft mit Schussverfügung vom 4. April 2024 unter ande- rem die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte der gesperrten Geschäfts- beziehung Nr. 1 (USD 2'513'899.–, Stand 31. Dezember 2023), lautend auf B., bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde zur Einziehung verfügte (act. 1.1);
dagegen die Ehefrau von B., A., durch eine rumänische Rechtsanwältin mit in Englisch abgefasster und undatierter Eingabe bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben liess (Poststempel 10. Mai 2024) und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung vom 4. April 2024 beantragte (act. 1);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 14. Mai 2024 aufforderte, bis zum 29. Mai 2024 in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen und der
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Kammer bis zum gleichen Datum eine aktuelle, datierte und vom Beschwer- deführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen (act. 3);
A. innert Frist sowohl ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete wie auch eine rechtsgültige Vollmacht einreichte (act. 4 und 4.1);
die Beschwerdekammer A. mit eingeschriebenem Brief vom 28. Mai 2024 aufforderte, bis zum 10. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten und darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
der Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– am 11. Juni 2024 auf dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 6);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 17. Juni 2024 aufforderte, bis zum 26. Juni 2024 die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen (act. 7);
A. dem Gericht innert Frist eine Kopie des Zahlungsauftrages von Fr. 7'000.– der Bank E. einreichte (act. 8.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwer- de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom
die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen
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Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
die Beschwerdeführerin mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kosten- vorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
die dem Gericht eingereichte Kopie des Zahlungsauftrages der Bank E. nicht geeignet ist, zu belegen, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
der auf dem Konto des Bundesstrafgerichts am 11. Juni 2024 gutgeschrie- bene Betrag von Fr. 7‘000.– daher verspätet bezahlt worden ist;
auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
auf die Beschwerde betreffend die Herausgabe der Vermögenswerte des auf B. lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG ohnehin mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten gewesen wäre, da bei der Erhe- bung von Kontoinformationen einzig der Kontoinhaber – vorliegend der Ehe- mann der Beschwerdeführerin – als persönlich und betroffen gilt (Art. 9a lit. a IRSV) und somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der Rechtshilfemassnahme hat (Art. 80h lit. b IRSG);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin den Restbetrag von Fr. 6'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 6'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).