Entscheid vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 21. 5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (nachfolgend «BJ»), mit Auslieferungshaftbefehl vom 16. November 2020 die Auslieferungshaft ge- gen den italienischen Staatsangehörigen A. verfügte (act. 1.1); A. den Aus- lieferungshaftbefehl am 17. November 2020 erhielt (act. 2);
das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2020 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. November 2020, ergänzt am 4. De- zember 2020, zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 3); die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt den Auslieferungsentscheid am 4. Januar 2021 er- hielt, um ihn A. auszuhändigen (act. 3.1);
A. mit Schreiben vom 4. Januar 2021 (Posteingang 8. Januar 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und erklärte, dass er gegen den «Auslieferungshaftbefehl vom 04.01.2021» Beschwerde erheben wolle (act. 1); dem Schreiben der Auslieferungshaftbefehl vom 16. Novem- ber 2020 beilag (act. 1.1);
das BJ der Beschwerdekammer auf Anfrage sowohl den Auslieferungshaft- befehl vom 16. November 2020 (mitsamt Empfangsbescheinigung) als auch den Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2020 (mitsamt Empfangsbe- scheinigung) übermittelte (act. 2, 3);
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. Januar 2021 A. mitteilte, dass sie sein Schreiben vom 4. Januar 2021 als Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2020 auslege, und ihn auffor- derte, seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- bessern (act. 5);
das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie seines Schreibens an das Bay- erische Staatsministerium vom 13. Januar 2021 zukommen liess; demnach A. mit Schreiben vom 11. Januar 2021, gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 13. Januar 2021 mündlich bestätigt, auf eine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid verzichte, der Ausliefe- rungsentscheid somit rechtskräftig sei und aus diesem Grund die Ausliefe- rung von A. vollumfänglich bewilligt werde (act. 7); sich in den Akten auch eine schriftliche Willensäusserung von A. vom 11. Januar 2021 findet, wo- nach er mit dem Auslieferungsentscheid einverstanden sei und ausgeliefert werden möchte (act. 7.1.1);
das BJ am 15. Januar 2021 auf Anfrage mitteilte, dass A. gleichentags aus- geliefert worden sei (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Auslieferung des Beschwer- deführers gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist;
es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansäs- sigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m Abs. 1 IRSG);
der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und hier auch kein Zustelldomizil bestimmt hat; sich eine diesbezügliche Nachfrage ange- sichts des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens auch erübrigt hat, womit der Entscheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustel- lung stattdessen ad acta erfolgt;
und erkennt:
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).