Entscheid vom 23. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Justizvollzugsanstalt Deutschland,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2021.37
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
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EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte bleibt vorbehalten (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
für das Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG) gelten;
gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
der Beschwerdeführer als von der Auslieferung Betroffener beschwerdebe- fugt ist und die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde;
sich das konkrete Datum, an welchem der angefochtene Auslieferungsent- scheid dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht aus den vorliegenden Akten ergibt;
da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, dahingestellt bleiben kann, ob sie fristgerecht erhoben wurde;
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der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, sich seit seiner Auslieferung und Inhaftierung intensiv um einen Therapie- platz bei der «Drogenhilfe Kompass» bemüht zu haben und alle Vorausset- zungen für eine positive Therapie zu erfüllen; falls er die Strafe von 153 Ta- gen noch vor seinem Termin zum Therapieantritt am 23. März 2021 antreten und die Haftstrafe absitzen müsste, seine Bemühungen für ein geordnetes Leben noch vor der Therapie gefährdet wären (act. 1);
sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 25. Februar 2021 im Wesentlichen gegen den Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen wehrt;
der Beschwerdeführer damit übersieht, dass die Beurteilung des Vollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat, zu welcher die von der Aus- lieferung betroffene Person verurteilt wurde und wegen der um Auslieferung ersucht wird, nicht dem Schweizer Rechtshilferichter obliegt;
der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen gegenüber den deut- schen Behörden geltend zu machen hat;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und sich aus den vorliegenden Akten auch anderweitig keine Auslieferungshinder- nisse ergeben;
die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab- zuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich jedoch vorliegend recht- fertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).