Entscheid vom 27. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Wohnort und Zustelladresse: [...], vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersu- chungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 21. 12 6
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– das Fürstliche Landgericht (Liechtenstein) am 9. April 2021 ein Rechtshilfeersuchen wegen gewerbsmässig schweren Betruges stellte und um die Herausgabe von Un- terlagen betreffend das Konto IBAN 1 bei der Bank B., lautend auf A.), ersuchte;
– das Untersuchungsamt Altstätten mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2021 die Her- ausgabe der erhobenen Kontounterlagen anordnete;
– A. dagegen am 25. Juni 2021 von Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG vorliegende Beschwerde erheben liess (act. 1);
– A. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Juni 2021 eingeladen wurde, bis 9. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf hinge- wiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
– er im gleichen Schreiben zudem eingeladen wurde, eine gültige Prozessvollmacht für Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG einzureichen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen sowie die Beschwerde eigenhändig selbst zu unterzeichnen oder durch die gültig bevollmächtigte Person unterzeichnen zu lassen;
– A. mit Schreiben vom 9. Juli 2021 beantragte, ihm sei die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Juli 2021 zu erstrecken; er darin sein Domizil als Zustelladresse bezeichnete; er zugleich die Prozessvollmacht einreichte und die Be- schwerde persönlich unterzeichnete (act. 5, 5.1, 5.2);
– die Beschwerdekammer am 13. Juli 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses letztmals bis 19. Juli 2021 erstreckte (act. 6);
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag recht- zeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer schon kurz nach Erhalt der Schluss- verfügung klar gewesen sein musste, es werde im Falle einer Beschwerde ein Kos- tenvorschuss fällig;
– die Beschwerdekammer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses praxisgemäss grundsätzlich nur einmal erstreckt;
– der Beschwerdeführer die Fristerstreckung vom 13. Juli 2021 am 20. Juli 2021 ent- gegennahm; er bis dato weder den Kostenvorschuss bezahlte (vgl. act. 8) noch das Gericht kontaktierte, um z.B. eine Notfrist zu erhalten;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vor- liegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).