Entscheid vom 9. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); auf- schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 21. 10 8 N ebe nv erf ahr en : R P .2 02 1.3 0
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») A. im in Deutschland von der Staatsanwaltschaft München geführten Strafverfahren gegen B., C., D., E. und F. betreffend Bestechung, Steuerhinterziehung etc. am 27. Mai 2021 rechtshilfeweise als Zeuge einvernahm (act. 1.1);
A. sich anlässlich dieser Einvernahme auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO berief und darum ersuchte, nach Art. 174 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden und ihm diesen Entscheid sofort zu eröffnen (act. 1.1);
die StA ZG anlässlich dieser Einvernahme den Antrag von A., sich generell auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zu be- rufen, abwies, wobei spätere Berufungen auf das Zeugnisverweigerungs- recht bei einzelnen Fragen vorbehalten blieben (act. 1.1);
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, mit Beschwerde vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegen;
gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever- fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts unterliegt;
gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind (lit. b);
die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495);
es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um eine Zwischenver- fügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.67 vom
sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Ent- scheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist, weshalb das betref- fende Verfahren abzuschreiben ist;
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
über Gesuche um Aufschiebung der Publikation des Entscheids das Gene- ralsekretariat entscheidet (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsregle- ments vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsregle- ment BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG), weshalb das Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat zu überweisen ist;
5 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
Das Gesuch um Aufschiebung der Publikation dieses Entscheides wird zu- ständigkeitshalber an das Generalsekretariat überwiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).