Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.56
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Or- ganisation führen;
sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes Konto der Groupe A. Ltd. bei der Bank B. ersuchten;
mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte Konto der A. Ltd. anordnete (act. 1.1);
mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die A. Ltd. Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis 9. März 2020 Dokumente einzureichen, welche die Existenz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdefrist nachweisen (act. 3);
sie mit gleichem Schreiben ebenfalls aufgefordert wurde Dokumente einzu- reichen, die nachweisen, dass die Vollmachtunterzeichnerin (C.) berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 3);
sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die obgenannten Dokumente innert Frist nicht eingereicht werden (act. 3);
mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 4) die Beschwerdeführerin diverse Dokumente einreichen lässt (act. 4.1 f.);
das eingereichte Dokument, welches die Vollmachtunterzeichnerin C. als neue «Director» der Beschwerdeführerin bezeichnet, vom 11. Mai 2018 da- tiert (act. 4.1.4);
das ins Recht gelegte «Certificate of Good Standing» betreffend die Be- schwerdeführerin vom 3. Mai 2018 datiert (act. 4.1.5).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten weder den Nachweis ihrer Existenz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die ak- tuelle Zeichnungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichnerin erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);
unter diesen Umständen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akten- einsicht nicht einzugehen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).