Entscheid vom 30. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 20. 13
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die A. Ltd. dagegen am 31. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
die A. Ltd. mit Schreiben vom 8. Januar 2020 u.a. aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 20. Januar 2020 Dokumente einzureichen, die Aufschluss geben über die Existenz der Gesellschaft, die Identität des Vollmachtsunter- zeichners und dessen Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft; diese Aufforderung unter Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
die A. Ltd. die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetz- ten Frist nicht eingereicht hat;
3 -
die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch die Zeichnungsberechtigung des Vollmachtsunterzeichners erbracht hat, wes- halb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).