Entscheid vom 14. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Deutschland in Haft, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schlindwein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 19. 82
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 20. April 2018 im vereinfachten Verfahren und unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 1.2);
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schweiz am
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. für den Tatvorwurf des schweren Diebstahls am 11. März 2019 bewilligte (act. 1.2);
A., vertreten durch die in Deutschland niedergelassene Rechtsanwältin Julia Schlindwein, gegen den Entscheid des BJ vom 11. März 2019 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Faxeingabe vom 19. April 2019 Beschwerde erheben liess und deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehielt (act. 1);
A. seine Beschwerde vom 19. April 2019 mit Faxeingabe vom 3. Mai 2019 begründete (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG);
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein- gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
die lediglich per Fax eingereichte Beschwerde vom 19. April 2019 und deren Begründung vom 3. Mai 2019 den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen ist, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;
3 -
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
der vorliegende Entscheid dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer mangels eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem diplomatischen Wege zu eröffnen ist (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der vorliegende Entscheid wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg eröffnet.
Bellinzona, 14. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).