Entscheid vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber, Beschwerdeführer/innen 1- 4
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russ- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 19. 53-56
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen E. und F. wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung etc. führen (act. 1.8);
in diesem Zusammenhang die russischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. November 2015 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnah- men ersuchten (act. 1.8);
mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich dem russischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (act. 1.5 bis 1. 7);
A., B. Ltd., C. Ltd. und D. Ltd. mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2019 Beschwerde gegen alle drei Schlussverfügungen bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts erheben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen beantragen;
die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
mit Schreiben vom 1. April 2019 die Beschwerdeführer über ihren gemein- samen Rechtsvertreter erklären liessen, der Kostenvorschuss sei bereits an- fangs letzter Woche überwiesen worden; sie vorsorglicherweise um eine Fristersterstreckung bis 12. April 2019 ersuchten mit der Begründung, dass Überweisungen aus Russland in die Schweiz einerseits Zeit brauchen und andererseits gelegentlich nicht sofort ausgeführt würden (act. 4);
in der Folge die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis
die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss innert er- streckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt haben (act. 10);
3 -
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).