Entscheid vom 14. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. BV LLC, vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi und MLaw Emanuele Ganser,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Vorläufige Massnahmen (Art. 8 BG-RVUS); aufschiebende Wirkung (Art. 19a BG-RVUS)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.331 Nebenverfahren: RP.2019.60
Sachverhalt:
A. Verschiedene Strafverfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten von Ame- rika führen Strafuntersuchungen gegen juristische und natürliche Personen, welche mit der Gesellschaft B. S.A. verbunden sind. Diesbezüglich ersuch- ten die amerikanischen Behörden das hiesige Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») am 2. Mai und 13. Oktober 2017 sowie am 18. April 2018 um Rechtshilfe (vgl. hierzu act. 1.3, S. 1 f.).
B. Am 8. April 2019 liess das U.S. Department of Justice dem BJ in diesem Zusammenhang ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen zugehen (act. 1.3). Dabei wurde u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen zum auf die A. BV LLC lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. ersucht (act. 1.3, S. 10). Mit Nachtrag vom 8. November 2019 teilte das U.S. Department of Justice mit, die zuständigen Strafverfolger zögen in Betracht, die im Ersuchen er- wähnten Bankkonten betreffend Beschlagnahmebefehle zu erwirken. Das BJ wurde daher ersucht, allenfalls in der Schweiz bestehende Beschlagnah- men einstweilen aufrecht zu erhalten (act. 1.4).
C. Am 28. November 2019 verfügte das BJ gestützt auf Art. 8 des Bundesge- setzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) die Sperre des bei der Bank C. geführten, auf die A. BV LLC lauten- den Kontos mit der Stammnummer 1 ab sofort und bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.2, Beilage 2). Die Verfügung enthält die nach- folgende Rechtsmittelbelehrung (act. 1.2, Beilage 2, S. 3):
Die betroffene Person kann die Zentralstelle USA ersuchen, ohne Verzug eine Zwischenver- fügung zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmit- telbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 BG-RVUS). Die Be- schwerde dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 8 Abs. 4 BG-RVUS). (...)
D. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 informierte das BJ das U.S. Depart- ment of Justice über die erfolgte Kontosperre und bat dieses, die schweize- rischen Behörden so schnell als möglich, jedoch bis spätestens 30. April 2020 formell um Beschlagnahme des erwähnten Kontos zu ersuchen (act. 1.2, Beilage 4). Am selben Tag informierte das BJ den Vertreter der A. BV LLC über die vorsorgliche Sperre von deren Konto bei der Bank C. (act. 1.2).
E. Am 9. Dezember 2019 liess die A. BV LLC bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Dabei beantragt sie Folgendes:
in via provvisionale
in via principale
in via subordinata
in via ulteriormente subordinata
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln, RVUS; 0.351.933.6) sowie das hierzu erlassene BG-RVUS massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Art. 11 BG- RVUS können selbstständig angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 bis und Art. 11 Abs. 3 BG-RVUS). Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine solche Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfe- handlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS).
2.2 Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zu- standes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen (Art. 8 Abs. 1 BG-RVUS). Die Zentral- stelle kann solche Massnahmen auch treffen, sobald ein Ersuchen angekün- digt ist, wenn zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichende Angaben vorliegen (Art. 8 Abs. 3 BG-RVUS). Die Zentralstelle trifft vorläufige Mass- nahmen ohne Anhören der Beteiligten (Art. 10 Abs. 2 BG-RVUS). Die Be- schwerde gegen entsprechende Verfügungen hat keine aufschiebende Wir- kung (Art. 8 Abs. 4 BG-RVUS). Hätte eine Beschwerde gegen eine Verfü- gung betreffend vorläufige Massnahmen eine aufschiebende Wirkung, so wären diese Massnahmen sinnlos (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen so- wie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III 18).
2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine gestützt auf Art. 8 BG- RVUS ergangene vorläufige Sperrung von Vermögenswerten der Beschwer-
deführerin (act. 1.2, Beilage 2). Diese erging ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin (Art. 10 Abs. 2 BG-RVUS). Eine selbstständig anfecht- bare Zwischenverfügung erlässt die Beschwerdegegnerin u.a. jedoch erst dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS). Aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ist somit davon auszugehen, dass eine anfechtbare Zwischenverfügung erst nach ei- ner entsprechenden Intervention der betroffenen Person bei der Beschwer- degegnerin erlassen wird (vgl. zu diesem Vorgehen auch die Zusammenfas- sung des Sachverhalts in TPF 2011 131, wo die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin nach Kenntnisnahme einer vorläufigen Kontosperre aus- drücklich erst um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte). Auch die der Verfügung vom 28. November 2019 beigegebene Rechtsmittelbeleh- rung hält fest, dass die betroffene Person die Beschwerdegegnerin ersuchen kann, ohne Verzug eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn glaubhaft ge- macht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil verursacht (act. 1.2, Beilage 2, S. 3). Die Be- schwerdeführerin hat jedoch von einer entsprechenden Intervention bei der Beschwerdegegnerin abgesehen und der Beschwerdekammer sofort die vorliegende Beschwerde eingereicht. Nach dem Gesagten liegt jedoch noch gar keine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung und damit auch kein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die vorliegende Be- schwerde als unzulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.– (act. 3 und 5). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstat- ten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘500.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).