Entscheid vom 30. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Länzlin- ger und Rechtsanwältin Sarah Mahmud, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.285
Sachverhalt:
A. Die für den Gerichtsbezirk Nord von Kalifornien zuständige US-Staatsan- waltschaft und das Federal Bureau of Investigation der amerikanischen Bun- despolizei (FBI) führen unter anderem gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs und anderer Delikte. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Depar- tement of Justice mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Mai 2019 an die Zentral- stelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendes Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich ersucht (act. 1.2).
B. Mit Eintretensverfügung vom 3. Juli 2019 trat das BJ auf das Rechtshilfeer- suchen ein. Es beauftragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit dessen Ausführung und verpflichtete diese, bei der Bank C. die entsprechen- den Bankunterlagen zu erheben (act. 1.3). Letzterem kam die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Juli 2019 nach (act. 1.4).
C. Mit Schreiben vom 12. September 2019 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ die von der Bank C. edierten Bankunterlagen zu- kommen (act. 1.5).
D. Daraufhin verfügte das BJ am 19. September 2019 die Herausgabe der ob- genannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 19. September 2019, der Eintretensverfügung vom 3. Juli 2019 sowie der Vollzugsverfügung vom 9. Juli 2019. Auf das Rechts- hilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Die erho- benen Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben (act. 1 S. 2).
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 13. Dezember 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträ- gen fest (act. 12), was dem BJ am 16. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Ok- tober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staa- ten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG- RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugs- vorschriften (Z IMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 168 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen-
verfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schluss- verfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformatio- nen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen her- ausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechts- hilfeersuchen sei, soweit es sie betreffe, nicht hinreichend substantiiert und verletzte Art. 29 RVUS und Art. 28 IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV. Wäh- rend die ersuchende Behörde den Sachverhalt mit Bezug auf B. ausführlich auf fünf Seiten darlege, genüge das Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Mindestanforderungen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht. Das Er- suchen um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin werde nur mit zwei schwammig und oberflächlich formu- lierten Sätzen begründet. Es gäbe ferner keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ihrem Ehemann, B., zur Last gelegten Straftaten irgendeine Rolle gespielt haben solle. Insbesondere würden im Rechtshilfeersuchen Angaben zu einer möglichen Involvierung der Beschwerdeführerin in den untersuchten Sachverhalt gänzlich fehlen, wie auch Ausführungen dazu, inwiefern die ersuchten Bankunterlagen be- treffend das gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin das Strafver- fahren in den USA vorantreiben könnten. Diese Angaben würden jedoch ge- mäss der Rechtshilfegesetzgebung für jedes Rechtshilfeersuchen zwingend verlangt, denn sie seien erforderlich um zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit Bezug auf die konkret beantragten Zwangsmass- nahmen gewahrt werde (act. 1 S. 10 f. und act. 12 S. 2 f.).
3.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Im Rechtshilfeersuchen wird zusammengefasst folgender Sachverhalt ge- schildert: B. sei [...] von 1996 bis Mai 2012 CEO eines auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software spezialisierten Unternehmens, namens D. plc, gewesen. Bei der D. plc habe es sich um ein an der London Stock Exchange kotiertes Unternehmen gehandelt, mit Sitz sowohl in San Fran- cisco (USA) wie auch Cambridge (GB). Die D. plc habe von 2009 bis ein- schliesslich Juli 2011 die Jahres- und Quartalsbilanzen veröffentlicht und da- bei angegeben, dass die Bilanzen in Übereinstimmung mit den internationa- len Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, den International Fi- nancial Reporting Standards (IFRS), erstellt worden seien. Die D. plc habe ferner angegeben bzw. suggeriert, dass das Unternehmen die allgemein an- erkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die Generally Accepted Accoun- ting Principles (GAAP), in den Vereinigten Staaten für den Ausweis von Soft- ware-Umsätzen befolge. Im Zeitraum von mindestens dem ersten Quartal 2009 bis einschliesslich Oktober 2011 habe B. zusammen mit weiteren Per- sonen erwirkt, dass der von der D. plc erwirtschaftete Umsatz überhöht in den Jahres- und Quartalsbilanzen ausgewiesen worden sei. Um den Kurs der Aktien von der D. plc aufzublähen, sei der falsche Anschein erweckt wor- den, dass das Unternehmen hohe Wachstumsraten aufweisen würde. In Fäl- len, in denen die D. plc nicht in der Lage gewesen sei, eine Software an
einen Kunden bis zum Ende des Quartals zu verkaufen, habe die D. plc je- weils angeben, die Software an einen Value-Added-Reseller (VAR) verkauft zu haben. Bei einem VAR handle es sich um einen Wiederverkäufer, der einem bestehenden Produkt oder einer bestehenden Dienstleistung einen Mehrwert hinzufüge und dann weiterverkaufe. Die Ermittlungen hätten je- doch gezeigt, dass die D. plc in diesen Fällen bestimmte Anforderungen der IFRS mit Blick auf den Verkauf an den VAR nicht erfüllt habe. So habe die D. plc das volle Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer (d.h. den VAR) übertragen, sondern die effektive Kontrolle über die verkauften Waren be- halten. Die D. plc habe ausserdem bestimmte wechselseitige Transaktionen vorgenommen, indem sie Software zu einem Preis an einen Kunden verkauft und Produkte oder Dienstleistungen vom gleichen Kunden zu einem höheren Preis gekauft habe. Diese habe zu sog. «Kreistransaktionen» (roundtrip) ge- führt und die Umsätze und das Wachstum der D. plc höher erscheinen las- sen als sie in Wahrheit gewesen seien. Schliesslich habe es D. plc unterlas- sen offenzulegen, dass sie wesentliche Verkäufe von externer Computer- Hardware getätigt habe, ohne Änderungen daran vorzunehmen und ohne Software von der D. plc darauf zu installieren. Damit sei der Anschein ent- standen, dass die D. plc hohe Wachstumsraten verzeichnen würde. In Wahr- heit habe die D. plc jedoch in vielen Fällen Hardware anderer Unternehmen mit Verlust verkauft.
Ab ca. Januar 2011 habe B. Gespräche mit der E. Company über eine po- tenzielle Übernahme von der D. plc aufgenommen. Dabei hätten B. und an- dere Personen der E. Company unrichtige und irreführende Bilanzen vorge- legt, bei denen die Umsätze zu hoch ausgewiesen worden seien. Zudem hätten sie im Rahmen des Due-Diligence-Verfahrens unter anderem wahr- heitswidrig behauptet, bei der D. plc handle es sich um ein reines Software- Unternehmen. Sie hätten dabei bedeutende Hardwareverkäufe aus der Liste ihrer wichtigsten Kunden herausgenommen und somit die hohen Beträge in Verbindung mit Hardware mit niedrigen Margen, welche die Umsätze erhöht hätten, verschleiert.
B. habe zum Zeitpunkt der Übernahme der D. plc durch die E. Company, ca. im August 2011, ungefähr 20'233'546 Aktien der D. plc gehalten. Um den 7. Oktober 2011 seien B. im Zusammenhang mit dem Verkauf von 19'188'046 Aktien der D. plc an eine Tochtergesellschaft der E. Company ca. GBP 489'295'173 auf dessen Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Grossbritan- nien überwiesen worden. Am 30. November 2012 habe B. bei der Bank C. in der Schweiz ein Konto mit der Nr. 3 auf seinen Namen eröffnet und GBP 39'637'520.89 darauf einbezahlt. Es sei möglich, dass es sich hierbei
um einen Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf handle. Ermittlungen hät- ten ferner ergeben, dass auch die Ehefrau von B., die Beschwerdeführerin, ein Konto mit der Nr. 1 bei der Bank C. habe. Es werde vermutet, dass dieses im Auftrag von B. eröffnet worden sei und dass auf dieses Konto Teile des Erlöses aus dem Aktienverkauf geflossen seien (act. 1.2).
3.4 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den An- forderungen an Art. 29 Abs. 1 RVUS und erlaubt die Überprüfung der dop- pelten Strafbarkeit der B. vorgeworfenen Handlungen. Sie enthält keine of- fensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit von B. verunmöglichen würden. Der Schilderung ist zu ent- nehmen, gegen wen sich das amerikanische Strafverfahren richtet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen werden: nämlich Betrug und Geldwäscherei. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass B. und wei- tere Personen die Quartals- und Jahresbilanzen der D. plc gefälscht haben und der E. Company im Rahmen der Sorgfaltsprüfung unrichtige und irrefüh- rende Informationen zur Verfügung gestellt haben sollen, um einen möglichst hohen Erlös anlässlich des Verkaufs der Aktien der D. plc zu erreichen. Da- bei handelt es sich zumindest beim Betrug um eine auf der Liste zum RVUS aufgeführte Straftat, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können. Dass eine vom britischen Serious Fraud Office im Jahre 2013 auf Anzeige der E. Company eingeleitete Untersuchung betreffend den Kauf der D. plc im Jahr 2015 wieder eingestellt worden sein soll, ist für das vorlie- gende Rechtshilfeverfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – im Übrigen ohne Belang. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechts- hilfeersuchen lege nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ein begründeter Ver- dacht mit Bezug auf sie selber bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, wonach dem der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Letzterem und den in diesem Zusammenhang erhobe- nen Rügen ist nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nachzugehen (E. 4).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie verneint die potentielle Erheblichkeit der von der Rechts- hilfemassnahme betroffenen Bankunterlagen, da diese keine zusätzlichen Informationen erhalten würden, welche das Strafverfahren in den USA in ir- gendeiner Weise vorantreiben könnten. Nebst der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin die Ehegattin von B. sei, lägen weder Behauptungen noch irgendwelche Hinweise vor, dass sie oder die betroffene Kontobeziehung in die dem Ersuchen zugrundeliegende Angelegenheit betreffend die D. plc verwickelt gewesen sein sollen. Es dränge sich der Schluss auf, das Rechts- hilfeersuchen sei sozusagen auf Vorrat bzw. versuchsweise auch auf die Be- schwerdeführerin ausgedehnt worden (sog. «fishing expedition»). Wenn die ersuchende Behörde tatsächlich ein Interesse daran habe, den Geldfluss im Zusammenhang mit dem Verkauf der D. plc lückenlos zu konstruieren, so seien hierfür nicht die Bankunterlagen der Bank C. in der Schweiz, sondern – wenn überhaupt – diejenigen des Kontos lautend auf die Beschwerdefüh- rerin bei der Bank C. in London relevant (act. 1 S. 13 ff.; act. 12 S. 4).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
4.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor- schung. Von einer sog. «fishing expedition» sprich man, wenn diese der Auf- findung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegen- stand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 3.3 f. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfah- ren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, wel- ches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (H EIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin sodann pauschal rügt, zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und der zu untersuchenden Straftat bestehe kein Zusammenhang, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss binden- der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Be- hörde es für möglich, dass B. Teile des mutmasslich deliktischen Erlöses aus dem Aktienverkauf auf das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen habe. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt, weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Der Beschwerdegegner hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass im Juni 2016 GBP 20 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden seien, wobei die Gutschrift als Schenkung von B. deklariert worden sei (act. 1.2. S. 8). Den Bankunter- lagen ist diesbezüglich zusätzlich zu entnehmen, dass dieser Betrag aus dem Erlös der an die E. Company verkauften Aktien der D. plc resultiere (Verfahrensakten Urk. 13005). Zu Recht weist sodann der Beschwerdegeg- ner darauf hin, dass offenbleiben könne, ob die im August 2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Summe von GBP 12.6 Mio. auf ein von B. zur Verfügung gestelltes Darlehen an die Beschwerdeführerin zu- rückzuführen sei oder ob es sich – wie die Beschwerdeführerin geltend ma- che – um eine Rückzahlung eines von den Ehegatten B. gewährten Darle- hens an die G. Limited handle (vgl. dazu act. 12 S. 4). Diese Frage ist nicht
vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im amerikanischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechts- hilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).