Entscheid vom 26. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LTD, Malta, vertreten durch Rechtsanwalt Goran Mazzucchelli und/oder Rechtsanwältin Letizia Mizzon,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Wiederherstellung der Frist (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.266
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
dagegen A. Ltd. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») am 14. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 eingeladen wurde, bis 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten und ihr dabei mitgeteilt wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 auf- gefordert wurde, dem Gericht bis 28. Oktober 2019 diverse Unterlagen ein- zureichen, die über die Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsbe- rechtigung Aufschluss geben; diese Aufforderung unter dem Hinweis er- folgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses und Einreichung der Unterlagen bis zum 15. November 2019 er- suchte (act. 4);
das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 21. Oktober 2019 bis zum 8. November 2019 bewilligte (act. 4);
der entsprechende Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichts- kasse am 12. November 2019 gutgeschrieben (act. 5) und die angeforderten Unterlagen dem Gericht am 14. November 2019 eingereicht wurden (act. 6);
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2019 die Möglich- keit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzu- weisen (act. 7);
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. No- vember 2019 angibt, festgestellt zu haben, dass sie das auf dem Schreiben
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des Gerichts handschriftlich eingetragene Datum (8. November 2019) über- sehen habe und dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer falschen Anweisung gehandelt und daher unverschuldet die erstreckte Frist nicht ein- gehalten habe, weshalb sie um Wiederherstellung der Frist ersucht (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
der Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens eine ange- messene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Novem- ber 2019 eingestanden hat, den Kostenvorschuss verspätet geleistet zu ha- ben und vorbringt, die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 fälschlicherweise mitgeteilt zu haben, dass die Frist bis zum 15. November 2019 erstreckt worden sei, ohne der E-Mail das Faxschreiben des Gerichts beigelegt zu haben; die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin an der Be- schwerde interessiert sei (act. 8);
die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG);
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im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf; als unverschul- det i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder un- zumutbar erschwert hätten (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-7384/2008 vom 20. November 2008 E. 2);
ein Irrtum nur dann entschuldbar und ein Fristwiederherstellungsgrund sein kann, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Ad- ressat nach Treu und Glauben verlassen durfte (E GLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 23);
das Verhalten der Vertretung vollumfänglich der Partei zuzurechnen ist und trifft die Vertretung ein Verschulden an der Versäumung der Frist, die Partei grundsätzlich nicht um Fristwiederherstellung ersuchen kann (E GLI, a.a.O., Art. 24 N 16);
vorliegend die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Verlängerung der Frist bis zum 8. November 2019 ohne weiteres hätte feststellen und rechtzeitig handeln können;
sich die Nachlässigkeit der Rechtsvertreterin damit als verschuldet erweist und der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, wobei ein entschuldbarer Irr- tum entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin nicht zu erkennen ist;
die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung unter diesen Umstän- den nicht gegeben sind (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2; E GLI, a.a.O., Art. 24 N 17), weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist;
daran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom Faxschreiben des Gerichts betreffend die Fristerstreckung keine Kenntnis gehabt habe, nichts zu ändern vermag; dies umso weniger als dies darauf zurückzuführen ist, dass ihr das Schreiben des Gerichts von ihrer Rechtsvertreterin nicht zu- gestellt worden ist und auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zuzu- rechnen ist;
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auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
das Gesagte sinngemäss in Bezug auf die dem Gericht erst am 14. Novem- ber 2019 eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Existenz der Be- schwerdeführerin und der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unter- zeichneten Person gilt;
auf die Beschwerde auch aus diesem Grund androhungsgemäss nicht ein- zutreten ist;
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--;
die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses und zur Einreichung der Unterlagen wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).