Entscheid vom 10. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., z.Zt. in Haft in. Z./DK vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger, Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark
Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 31 6 N ebe nv erf ahr en : RP.2 018 .6 1
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Kopenhagen gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017, ergänzt am 2. Februar 2018, an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der bei der Bank B. und Bank C. befindlichen Vermögens- werte von EUR 7‘988‘000.-- und EUR 91‘800.--, die der geschädigten D. her- ausgegeben werden sollen. Das Rechtshilfeersuchen richtete sich direkt an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“), die bereits für die dem Ersuchen vom 19. April 2017 vorangehenden Rechts- hilfeersuchen zuständig war. Im Ersuchen vom 19. April 2017 wurde ausge- führt, dass E. und die F. Ltd. im Urteil des Landgerichts Ost vom 22. Dezem- ber 2014 zur Zahlung von je EUR 9‘367‘932.60 an die D. verurteilt worden seien. Mit Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 1. Juli 2016 sei E. we- gen besonders schweren Betruges zu vier Jahren Gefängnis verurteilt wor- den. Das Amtsgericht Kopenhagen sei zum Schluss gekommen, dass E. und G. der dänischen Gesellschaft D. durch Straftaten einen Vermögensverlust in Höhe von DKK 90‘240‘000.-- (was etwa EUR 12‘000‘000.-- entspreche) verursacht hätten. E. sei im September 2014 in Belgien festgenommen und im Januar 2016 nach Dänemark ausgeliefert worden. Der Einwand von E., der eineiige Zwillingsbruder der Person zu sein, gegen welche die Staatsan- waltschaft Klage erhoben habe, sei vom Amtsgericht Kopenhagen abgelehnt worden. Das Landgericht Ost habe im Berufungsurteil vom 15. März 2017 bestätigt, dass E. mit dem Angeklagten identisch sei. Der Einziehungsent- scheid sei somit rechtskräftig (Verfahrensakten, Urk. 1.0.01, 2.0.13).
B. Am 5. März 2018 setzte Rechtsanwalt H. die OStA SZ darüber in Kenntnis, dass er E. und die F. Ltd. im Rechtshilfeverfahren RHO 2017 90 CC betref- fend das dänische Ersuchen vom 19. April 2017 vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten, Urk. 4.1.01). Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 teilte RA H. der OStA SZ mit, dass die dem Ersuchen beigelegten Ur- teile noch nicht endgültig seien und dass vor dem „Special Court of Indict- ment and Revision“ unter der Aktennummer G-102-17 ein Verfahren hängig sei. Zudem führte er aus, dass sein Mandant E., dessen Aufenthaltsort sich auf der Krim befinde, mit dem Angeklagten E. nicht identisch sei, und dass es sich dabei um seinen Zwillingsbruder A. handle, der in Dänemark inhaf- tiert sei (Verfahrensakten, Urk. 4.1.12). Auf entsprechenden Antrag hin wurde RA H. als amtlicher Verteidiger von E. bestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2018 ersuchte RA H. um Bestätigung, dass er als amtlicher Ver- teidiger von E., ukrainischer Staatsbürger, wohnhaft auf der Krim, bestellt worden sei. Falls dies nicht der Fall sei, könne er die Bestellung als amtlicher Verteidiger wegen eines möglichen Interessenkonfliktes nicht akzeptieren
(Verfahrensakten, Urk. 4.1.21). In der Folge widerrief die OStA SZ die Be- stellung von RA H. zum amtlichen Verteidiger von E. (Verfahrensakten, Urk. 4.1.23).
C. Mit E-Mail vom 7. November 2018 ersuchte A. die OStA SZ sinngemäss um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rechtshilfeverfahren RHO 2017 90 CC und führte zugleich aus, er sei in Dänemark inhaftiert und sei der Zwil- lingsbruder von E. (Verfahrensakten, Urk. 4.2.09).
D. Die OStA SZ setzte am 14. November 2018 Rechtsanwältin I. als amtliche Rechtsbeiständin von E. (alias A.) ein (Verfahrensakten, Urk. 4.3.01). Nach- dem Rechtsanwalt Marcel Esslinger (nachfolgend „RA Esslinger“) der OStA SZ am 20. November 2018 anzeigte, von A. mandatiert worden zu sein, wurde Rechtsanwältin I. mit Verfügung vom 21. November 2018 aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und RA Esslinger wurde als amtlicher Rechtsbeistand von E. (alias A.) ernannt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A., vertreten durch RA Esslinger, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 3. Dezember 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt M.A. HSG Marcel Esslinger und die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
F. Die Schreiben des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) und der OStA SZ vom 11. und 14. Dezember 2018, worin sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten, wurden A. am 17. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4-6). Die OStA SZ stellte dem Gericht und RA Ess- linger am 21. Dezember 2018 unter anderem den Entscheid mit der Akten- nummer G-102-17 des besonderen Klagegerichts vom 1. Oktober 2018 zu (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nach- teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selb- ständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Die hier angefochtene Verfügung schliesst weder das Rechtshilfeverfahren ab noch ist sie eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Mangels
eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Sistierung des Ver- fahrens, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1).
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
3.3 Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch RP.2018.61 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Ge- richtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).