Entscheid vom 23. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Höfle, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 22 6
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft Pisa gegen mehrere beschuldigte Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs und Geldwäscherei führt;
in diesem Zusammenhang die italienischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 7. Oktober 2015 und mit Ergänzung vom 12. Juli 2017 an die Schweiz gelangten und um Bankermittlung hinsichtlich eines auf A. lauten- den Kontos bei der Bank B. sowie um Sperre dieses Kontos ersuchten;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 2. Dezember 2015 die Aktenedition bei der Bank B. anord- nete und die ersuchte Kontosperre anordnete;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
A. dagegen mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen liess (act. 1);
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juli 2018 an den Beschwer- deführer gelangte und diesen unter anderem dazu aufforderte, ein Zustell- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5);
dieses Schreiben auf diplomatischem Weg dem Beschwerdeführer am
der Beschwerdeführer daraufhin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, an welches gerichtliche Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können (act. 6);
die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Okto- ber 2018 an das von ihm bezeichnete Zustelldomizil eine Frist bis zum
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die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor- schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterung ersucht hat (act. 10);
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).