Entscheid vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 20
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die Heraus- gabe von Unterlagen betreffend die auf die A. Ltd. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. an die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bewil- ligte (act. 1.1);
sie im Rahmen derselben Verfügung die am 21. Juli 2017 angeordnete Be- schlagnahme der auf der erwähnten Bankverbindung liegenden Vermögens- werte aufrechterhielt (act. 1.1);
die A. Ltd. gegen diese Verfügung am 17. Januar 2018 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
die A. Ltd. mit Schreiben vom 19. Januar 2018 eingeladen wurde, bis 1. Feb- ruar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.– zu leisten, wobei im Falle von Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
innerhalb der erwähnten Frist keine Zahlung auf dem Konto der Bundesstraf- gerichtskasse eingegangen ist (act. 4);
eine entsprechende Gutschrift erst mit Valuta vom 8. Februar 2018 erfolgte (act. 5);
die A. Ltd. mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mitteilte, sie habe den Betrag nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können, und um eine Nachfristanset- zung von zehn Tagen ersuchte (act. 6);
die Beschwerdekammer auf das Gesuch um Fristerstreckung nicht eintrat, da dieses erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
3 -
dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes- sene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr anberaumten Frist den von ihr ver- langten Kostenvorschuss nicht geleistet hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8‘000.–;
die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 7‘500.– zurückzuerstatten;
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde- führerin Fr. 7‘500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).