Entscheid vom 24. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 19 7
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Kreisstaatsanwaltschaft Usti nad Labem gegen A. und andere ein Verfahren führt wegen besonders schwerer Unterschlagung; die Republik Tschechien die Schweiz mit Ersuchen vom 15. Dezember 2017 um die Erhebung und Heraus- gabe von Bankunterlagen sowie von Auskünften betreffend weiteren Personen aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ersuchte;
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2018 dem Rechtshilfeersuchen vollständig entsprach; mangels Wohnsitzes oder Zu- stellungsdomizils von Konteninhabern in der Schweiz die Schlussverfügung der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank eröffnet wurde (act. 5.1);
Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 16. März 2018 "im Namen und Auftrag von A." dagegen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Beschwerde einreichte (act. 5.2);
ein nicht-unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde am 2. Juli 2018 bei der Be- schwerdekammer des Bundessstrafgerichts einging (act. 1);
A. am 2. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 13. Juli 2018 einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act 4, Zustellung via RA B.);
RA B. am 4. Juli 2018 der Beschwerdekammer mitteilte, A. nicht zu vertreten und nicht als Zustelladresse zu agieren; er darum ersuchte, künftige Korrespon- denz A. direkt zuzustellen (act. 7);
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
A. mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 18. Juli 2018 in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; der Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Fehlen eines schweizerischen Zu- stellungsdomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz- lich unterbleiben (act. 8);
gemäss Zustellbeleg dieses Schreiben den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 erreichte (act. 4);
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis heute) weder der Aufforderung vom
derjenigen vom 5. Juli 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen ist;
somit der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es vorliegend gerechtfertigt ist, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
die Zustellung dieses Entscheides an den Beschwerdeführer, mangels Bezeich- nung eines Schweizer Zustellungsdomizils und in Anwendung von Art. 9 IRSV, zu den Akten erfolgt;
ein Exemplar dieses Entscheides an das BJ (Aufsichtsbehörde) und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ausführende Behörde) zugestellt wird.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).