Entscheid vom 28. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 17 7-178 R P . 201 8. 34-35
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
mit Eingabe vom 11. Juni 2018 A. und die B. AG durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 29. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben;
die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entsiegelungsverfügung und die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung beantrag- ten; sie des Weiteren beantragten, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 3 IRSG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
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a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495);
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der Entscheid über die Entsiegelung nach der Rechtsprechung eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; TPF 2017 66 E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom
der angefochtene Entsieglungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts damit eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren darstellt, welche nur zusammen mit der Schlussverfügung ange- fochten werden kann (s.o.);
die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ausführten, wes- halb vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll; sie mit ihren Vorbringen in der Sache (act. 1 S. 2 f.) ebenso wenig eine solche Ausnahme darlegten;
nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, ihnen den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Matthias Hüberli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde
Zwangsmassnahmengericht, unter Beilage der Beschwerde
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Be- schwerde
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).