Entscheid vom 19. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt David Bod- mer, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumä- nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 18. 13 0
Sachverhalt:
A. Die nationale Antikorruptionsbehörde in Rumänien führt gegen B. und C. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lizenzen für Softwareprodukte durch die rumänischen Behörden ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Kor- ruptionsdelikten („achat d’influence“ und „trafic d’influence“).
B. Vor diesem Hintergrund gelangten die rumänischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 4. Mai 2017 an die Schweiz (act. 1.4). Sie sollen namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen ersucht haben (das Rechtshilfeersu- chen wurde der Beschwerdekammer teilweise geschwärzt eingereicht; act. 1.3 Ziff. I 2.).
C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf das rumä- nische Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.3).
D. Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank D. mit, dass sie die im Strafverfahren [...] edierten Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., zum Rechtshilfeverfahren RH.17.0138 beiziehe (act. 1.7). Die A. Ltd. wurde gleichentags durch die Bundesanwaltschaft über den Aktenbeizug sowie über die Absicht, die bei- gezogenen Bankunterlagen der ersuchenden Behörde herauszugeben, ori- entiert (vgl. act. 1.2 Ziff. I 4.).
E. Nachdem die A. Ltd. Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens erhalten hatte, nahm diese am 9. Januar 2018 zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen Stellung (vgl. act. 1.2 Ziff. I 4.).
F. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der beigezogenen Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. Ltd., an (act. 1.2).
G. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 14. April 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei dem Rechtshilfeersuchen der Nationalen Antikorruptionsbehörde Rumä- niens vom 4. Mai 2017 [...] nicht zu entsprechen. Demzufolge sei die Eintre- tensverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 17. Juli 2017 (Verfahrensnummer RH_17.0138) und die Schlussverfügung im gleichen Ver- fahren vom 14. März 2018 aufzuheben.
Es seien sämtliche Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A. Limited, der ersuchenden Behörde nicht herauszuge- ben, insbesondere seien nicht zu übermitteln: Eröffnungsunterlagen (pag. B07-101-001-01-E-0001 bis -0160) Kundenkorrespondenz und –geschichte (pag. B07-101-001-01-K-0001 bis - 0009 und -0021 bis -0030) Vermögensausweise (pag. B07-101-001-01-V-0001 bis -0066) Auszüge für das CHF-Konto (pag. B07-101-001-01-01-0001 bis -0017) Auszüge und Detailbelege für das EUR-Konto Nr. 2 (pag. B07-101-001-01- 02-0001 bis -0138) Auszüge Depotkonto (pag. B07-101-001-01-03-0001 bis -0045) Auszüge für das EUR-Konto-Nr. 3 (pag. B07-101-001-01-04-0001 bis -0078).
Es seien die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2017 aus dem Verfahren [...] beigezogenen Bankunterlagen betreffend die Beschwer- deführerin aus den Verfahrensakten des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0138 zu entfernen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“
H. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 9. Mai 2018 je die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), was der A. Ltd. am 11. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zu Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die gegen die Schlussverfügung vom 14. März 2018 erhobene Beschwerde vom 14. April 2018 wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechts- hilfeersuchen leide an einem Formmangel im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG. Sie ist der Ansicht, das Rechtshilfeersuchen enthalte keine genügen- den Angaben zur Person, gegen die sich das Strafverfahren richte. Zudem bestreitet sie das Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit.
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betref- fen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,
dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2017 liegt folgender Sachverhalt zu- grunde:
Am 25. November 2016 habe E. bei der Nationalen Antikorruptionsbehörde Anzeige eingereicht wegen Bestechung begangen im Zusammenhang mit der Genehmigung einer „Note“ betreffend Softwarelizenzen an den rumäni- schen Schulen [...] durch den damaligen Premierminister Rumäniens, F.
Zuvor, nämlich Ende 2010, hätten die Gesellschaften G. und H. das rumäni- sche Ministerium für Kommunikation verschiedentlich darauf hingewiesen, dass für den EDV-Unterricht an den rumänischen Schulen Lizenzen benötigt würden. In der Folge habe der damalige Minister des Ministeriums für Kom- munikation, I., der Regierung eine „Note“ zur Genehmigung unterbreitet be- treffend die Einholung von Lizenzen. Diese „Note“ sei vom Premierminister abgelehnt worden. Laut E. sei es alsdann klar gewesen, dass nur Personen aus dem Umfeld des Premierministers einen positiven Einfluss auf die Ge- nehmigung der erwähnten Note hätten ausüben können.
Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass gestützt auf die spätere Genehmi- gung der „Note“ mit der J. AG am 17. August 2011 ein Vertrag abgeschlos- sen worden sei betreffend die Ausstattung der Schulen mit Software- Lizenzen über einen Betrag von EUR 13‘904‘599. Bei der J. AG habe es sich um eine von E. und B. kontrollierte Gesellschaft gehan- delt. Ausserdem habe festgestellt werden können, dass B. über den Mittels- mann I. C. kontaktiert habe. Diese habe versprochen, für eine Gegenleistung von EUR 1 Mio. bei F. zu intervenieren, damit dieser die betreffende „Note“ bewillige. B. habe den Betrag von EUR 1 Mio. in zwei Tranchen zu Euro 750‘000.-- und 250‘000.-- am 13. und 15. Juli 2017 von einem Konto der Beschwerdeführerin auf ein Konto von K. bei der Bank L. in Lausanne überwiesen. K. habe alsdann den Anweisungen von C. entsprechend EUR 720‘621 auf ein Konto der M. Ltd. bei der Bank N. in Genf überwiesen und den Restbetrag 3 bis 4 Wochen später C. in bar ausgehändigt. Bei der M. Ltd. habe es sich um eine von C. kontrollierte Gesellschaft gehandelt, und am Konto der M. Ltd. bei der Bank N. seien C. und deren Mutter, O., berech- tigt gewesen (act. 1.4).
4.5 4.5.1 Aktive Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB begeht, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schieds- richter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Drit- ten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dem- gegenüber bildet die passive Bestechung im Sinne von Art. 322 quater StGB das Gegenstück zu Art. 322 ter StGB und bezieht sich auf den Amtsträger, der einen nicht gebührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder for- dert.
Ferner macht sich der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dol- metscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hin- blick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Vor- teilsannahme nach Art. 322 sexies StGB stellt wiederum das Gegenstück zu Art. 322 quinquies StGB dar.
4.5.2 Gemäss den Ausführungen im rumänischen Rechtshilfeersuchen soll eine Drei- oder Mehrparteienbeziehung vorliegen, in welcher eine Person, die mutmasslich Einfluss auf einen Amtsträger ausüben kann, von einem Dritten
einen Vorteil erhalten soll, damit die Einflussnahme auf den Amtsträger er- folgt. Eine derartige „missbräuchliche Einflussnahme“ ist im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch nicht unter Strafe gestellt und lässt sich nur unter be- stimmten Voraussetzungen unter die Art. 322 ter bis 322 sexies StGB subsumie- ren (vgl. BBl 2014 3604; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstraf- recht, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 391). Der Bundesrat kam bereits in seiner Botschaft aus dem Jahr 2004 zum Schluss, dass sich eine Strafnorm zur missbräuchlichen Einflussnahme als wenig effizient erweisen und nament- lich zu Beweisschwierigkeiten führen würde. Zudem würde sich die Abgren- zung der zulässigen Verhaltensweisen, wie z.B. dem Lobbying, von den un- zulässigen als sehr risikobehaftetes und komplexes Unterfangen erweisen (BBl 2004 6983, 7016). Von dieser Haltung ist der Bundesrat denn auch in seiner Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Korruptionsstraf- rechts nicht abgewichen. Der Gesetzgeber habe es entsprechend bevorzugt, den Fokus auf die Integrität der Amtsträger zu legen, deren Bestechungs- handlungen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Ver- waltung, die Justiz und generell die Behörden gefährden könne, anstatt das Verhalten von Privatpersonen zu bestrafen, die sich ausserhalb der öffentli- chen Verwaltung befänden (vgl. BBl 2014 3591, 3604 f.). Entsprechend hat die Schweiz auch im Rahmen der Ratifizierung des europäischen Straf- rechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55; für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 2006) zu Art. 12 („Missbräuchliche Einflussnahme“) einen Vorbe- halt angebracht. Danach behält sich die Schweiz das Recht vor, Art. 12 des Strafrechtübereinkommens nur insoweit anzuwenden, als die dort umschrie- benen Sachverhalte nach schweizerischem Recht eine strafbare Handlung bilden. Dieser Vorbehalt wurde am 1. Juli 2015 um weitere 3 Jahre verlän- gert. Die „missbräuchliche Einflussnahme“ soll durch die Art. 322 ter bis 322 se- xies bzw. 322 septies StGB abgedeckt sein, wenn der Intermediär selbst ein Amtsträger sei. Dieser sei, wenn er einen Vorteil annehme, um seinen Ein- fluss auf einen ebenfalls mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten aus- zuüben, des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB) oder der Vorteils- annahme (Art. 322 sexies StGB) strafbar. Die den Vorteil gewährende Person mache sich ihrerseits nach Art. 322 ter StGB (Bestechen) oder nach Art. 322 quinquies StGB (Vorteilsgewährung) strafbar. Dazu sei jedoch erforder- lich, dass der gewährte Vorteil im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehe und nicht als Privatzuwendung zu betrachten sei. Anders ausgedrückt ist nach Ansicht des Bundesrats jeder Fall als Delikt anzusehen, in dem ein Amtsträger von einem Privaten einen nicht gebührenden Vorteil fordere oder sich gewähren lasse, um seinen Einfluss auf einen anderen Amtsträger zu missbrauchen, sofern die Einflussnahme im Zusammenhang mit seiner ei- genen Amtsführung stehe. Wenn dagegen der Vorteil auf Grund einer ande- ren Eigenschaft gewährt werde, wie zum Beispiel der Zugehörigkeit zu einer
politischen Partei oder zum gleichen Verein, falle dieses Verhalten nicht un- ter das Strafgesetzbuch. Eine solche Konstellation liege beispielsweise dann vor, wenn ein Angestellter des Bundes eine Geldsumme von einem Privaten erhalte, um seinen Einfluss gegenüber einem kantonalen Regierungsrat, der sein Nachbar und Tennis-Partner sei, auszuüben, damit dieser dem Privaten eine Aufenthaltsbewilligung erteile (BBl 2004 6983, 7014).
Ist der Intermediär hingegen eine Privatperson, soll dieser nicht strafbar sein, ausser wenn vorgesehen sei, den zu beeinflussenden Amtsträger einzube- ziehen. Dies sei der Fall, wenn der Amtsträger in eine Bestechungsabrede eintrete und sie akzeptiere. So soll sich je nach Absprache unter den Betei- ligten der Dritte und der Intermediär je der aktiven Bestechung und der Amts- träger der passiven Bestechung strafbar machen. Wenn die den Vorteil ver- sprechende Person mit dem Intermediär vereinbare, dass dieser den Amts- träger direkt bestechen solle, der Intermediär jedoch nicht tätig werde, liege ein Fall der versuchten Anstiftung zu aktiver Bestechung vor, der in Anwen- dung von Art. 24 Abs. 2 StGB strafbar sei (vgl. BBl 2004 6983, 7014; BBl 2014 3591, 3604 f.; Erläuternder Bericht über die Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Korruptionsstrafrecht] vom 15. Mai 2013, S.13 f.).
4.5.3 Massgebend für die Subsumierung des im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalts unter einen Tatbestand der Art. 322 ter bis 322 sexies StGB ist somit zunächst in welcher Funktion C. tätig gewesen sein soll, ob als Amts- trägerin oder als Privatperson. Genau dies geht aus dem im Rechtshilfeer- suchen geschilderten Sachverhalt aber nicht hervor. Alleine die Aussage, dass C. aus dem Umfeld des Premierministers stammen soll, lässt keine Rückschlüsse auf ihre damalige Funktion zu. Hätte C. in ihrer Funktion als Amtsträgerin gehandelt, liesse sich das Verhalten von B. und C. gemäss den oben ausgeführten Überlegungen dann unter die Tatbestände von Art. 322 ter
StGB (oder allenfalls Art. 322 quinquies StGB) und Art. 322 quater StGB (oder al- lenfalls 322 sexies StGB) subsumieren, wenn der gewährte Vorteil im Zusam- menhang mit der Amtstätigkeit von C. stünde. Dies müsste jedoch aus dem Rechtshilfeersuchen klar hervorgehen. Falls C. jedoch als Privatperson missbräuchlich auf F. Einfluss genommen haben sollte, müsste näher ge- prüft werden, ob und in welchem Umfang F. – gegen den sich das rumäni- sche Strafverfahren soweit ersichtlich nicht richtet – in die Bestechungsab- rede im Sinne des zuvor Dargelegten (vgl. E. 4.5.2) eingetreten ist. Diesbe- züglich lässt sich dem Rechtshilfeersuchen jedoch ebenfalls nichts entneh- men. Damit scheidet gestützt auf die gegenwärtige Sachverhaltsdarstellung eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestände Art. 322 ter bis 322 sexies StGB aus.
4.5.4 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub- sumieren. Insbesondere entfällt die Subsumierung unter den Straftatbestand der Bestechung Privater im Sinne von Art. 322 octies StGB, da die mutmassli- che Bestechung gerade nicht im privaten Sektor stattgefunden haben soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt vorliegend auch nicht eine Subsumierung unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Betracht, da im Rechtshilfeersuchen keinerlei Angaben zu einem allfälligen strafbaren Verhalten von F. selber zu entneh- men sind. Damit ist schliesslich auch die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB nicht dargetan, weshalb auch eine Subsumierung unter den letztgenannten Tatbestand ent- fällt.
4.6 Dies führt dazu, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit vorliegend nicht gegeben ist, weshalb der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe der Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Schlussverfügung aufzuheben.
Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 14. März 2018 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 19. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).