Entscheid vom 12. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alp Göçmen, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 17. 67
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 ersuchte die Niederlande die Schweiz um Einvernahme von A. als Zeugen. Das Ersuchen erfolgt im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes am Gericht in Den Haag gegen B. wegen betrügerischen Bankrottes im Sinne von Art. 341 des niederländischen Strafgesetzbuches (Urk. 10/1 Rechtshilfeersuchen vom 27.06.2017).
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich trat mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Darin wird die separate for- melle Vorladung A. angeordnet sowie die Zulassung von niederländischen Prozessbeteiligten gegen Abgabe von Garantieerklärungen bewilligt (Urk. 10/5 S. 4 f.). Die Garantieerklärungen wurden am 7. Oktober 2016 ab- gegeben (Urk. 10/12).
C. Am 16. August 2016 lud die Staatsanwaltschaft I A. auf den 7.Oktober 2016 zur Einvernahme als Zeugen vor (Urk. 10/9). Mit Fax vom 5. Oktober 2016 zeigte Rechtsanwalt Alp Göçmen die Über- nahme des Mandates und seine Teilnahme an der Einvernahme an (Urk. 10/10, 10/11). Anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2016 wies A. auf seine Geheim- haltungspflicht in Bezug auf das Unternehmen "C. GmbH" hin und verwei- gerte die Aussage. Er berief sich auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO und erklärte auf Ergänzungsfrage, dass er im Moment nur ein zivilrechtliches Zeugnisver- weigerungsrecht geltend mache, was eine strafrechtliche Geltendmachung nicht ausschliesse (Urk. 10/13 S. 5 f.).
Das Protokoll der Einvernahme vom 7. Oktober 2016 wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft I vom gleichen Tag mit Zustimmung des Zeugen (Urk. 10/13 S. 9) der Niederlande herausgegeben (Urk. 10/15).
D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I fest (Dispositiv-Ziffer 1), dass A. im vorliegenden Rechtshilfeverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zustehe. Der Zeuge sei demnach verpflichtet, als Zeuge im Verfahren auszusagen. Die
Rechtsmittel-Belehrung in Ziffer 4 des Dispositivs war diejenige der Be- schwerde in Strafsachen (Art. 174 Abs. 2 i.V.m. 393 StPO) an die III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts (act. 1.2).
E. Dagegen liess A. nach Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Be- schwerde an die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts führen. Er bean- tragte im Kern die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2016 sowie die Feststellung, dass ihm im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ein Zeug- nisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a und/oder lit. b und/oder Art. 169 Abs. 2 StPO zustehe (Urk. 2 S. 2).
F. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, trat nach Durchfüh- rung des Schriftenwechsels mit Beschluss vom 16. März 2017 auf die Be- schwerde nicht ein. Es erkannte die Rechtsmittelordnung des IRSG als an- wendbar und leitete die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1).
G. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte keinen ergänzen- den Schriftenwechsel durch (Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273). 1.3 Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde am 28. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde nach StPO erhoben. Zu prüfen ist, ob auf die Ein- gabe (nach der Weiterleitung durch das Zürcher Obergericht mit Beschluss vom 16. März 2017) als IRSG-Beschwerde einzutreten ist. Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Zwischenentscheide können nur in sehr eingeschränkten Fäl- len angefochten werden. Die heutige Lösung entstand in der IRSG-Revision von 1996, welche namentlich den Zweck hatte, die Rechtsmittelwege zu straffen. Litera a und b zählen daher grundsätzlich abschliessend die Fälle auf, in denen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zu bejahen ist (BGE 126 II 495 E. 5a bis d; BGE 127 II 198 E. 2b; TPF 2011 205 E. 1.4.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 511–516). 1.4 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 17. Okto- ber 2016, ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren. Die Verfügung stellt fest, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Damit liegt kein Anwendungsfall von litera a) und b) von Art. 80e Abs. 2 IRSG vor und es ist mithin kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nach- teil ersichtlich, der die Anfechtung des Zwischenentscheides erlauben würde: Rechtsschutz kann ohne Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer
gegen die Schlussverfügung, vor einer eventuellen Herausgabe des Beweis- mittels an den ersuchenden Staat, verlangt werden. Der Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes legitimiert, eine rechtshilfeweise Her- ausgabe der Befragungsprotokolle anzufechten, soweit seine eigenen Aus- sagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverwei- gerungsrecht berufen kann (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4). Ist die Beschwerde nach IRSG folglich unzulässig, hat ein Nichteintretens-Entscheid zu erge- hen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 BGG).