Entscheid vom 19. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Aus- lieferung,
AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand Überstellung an Serbien
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4 IRSG in Analogie)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 17. 25 5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Beschwerdekammer im obgenannten Entscheid in der Erwägung 3.4.2 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er sich widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits befürchte, der ausländische Staat würde seine vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe nicht prüfen oder er könnte diese willkürlich verweigern, gleichzeitig aber beantragt, dass die Abklärungen dazu unterbleiben sollen;
die Beschwerdekammer a.a.O. mit Hinweis auf die Botschaft zum Überstel- lungsübereinkommen sowie auf die Botschaft zum Zusatzprotokoll weiter festhielt, dass das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem Amt für Justizvoll- zug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministeriums zu beantwor- ten und weitere Unterlagen einzureichen, nicht zu beanstanden sei und die aufschiebende Wirkung damit nicht tangiert werde;
A. mit Schreiben vom 6. September 2017, eingegangen am 7. September 2017, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein „Gesuch um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung“ einreicht (act. 1);
er darin vorbringt, dass sich das BJ seiner Ansicht nach nicht an die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde halte und er sich deshalb mit dem Schreiben darüber beschwere;
er weiter ersucht, dass in Ergänzung zu seinem Antrag vom 19. August 2017 das BJ und die kantonale Amtsstelle aufgefordert werden, sich an die auf- schiebende Wirkung zu halten; darüber hinaus seien die seit der entspre- chenden Anordnung ergangenen Korrespondenzen als ungültig zu erklären und aus den Akten zu entfernen.
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
einer Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid die aufschiebende Wirkung zukommt (TPF 2009 53);
die aufschiebende Wirkung so definiert ist, dass mit der Einreichung der Be- schwerde die Rechtswirkungen bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N. 1163; auch GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, Art. 21 IRSG N. 72);
folglich „aufschiebende Wirkung“ in vorliegendem Fall bedeutet, dass das BJ die Überstellung des Beschwerdeführers an Serbien nicht vollstrecken kann, solange gegen den Entscheid RR.2017.126 noch ein Rechtsmittel ergriffen werden kann;
wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.126 vom 29. Au- gust 2017 in der Erwägung 3.4.2 bereits festgehalten, die Korrespondenz des BJ und der kantonalen Amtsstelle nicht im Widerspruch zur aufschie- benden Wirkung steht, solange es um Abklärungen und Formalitäten geht und die Überstellung nicht vollstreckt wird;
nach dem Obgesagten mit der umstrittenen Korrespondenz des BJ und der kantonalen Amtsstelle keine beim Bundesstrafgericht mit Beschwerde an- fechtbare Handlung vorliegt; beim hiesigen Gericht auch keine rechtliche Grundlage für die Behandlung eines entsprechenden „Gesuchs“ gegeben ist; auf dieses deshalb nicht einzutreten ist;
die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1 lit. b StBOG);
4 -
die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung wird nicht ein- getreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein- gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).