Entscheid vom 6. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Beatrice Klaesi und Christoph Niederer,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 16. 26 5
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2016 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Informationen hinsichtlich des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG (act. 1.3).
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») entsprach mit Eintretensverfügung vom 23. März 2016 dem Ersu- chen hinsichtlich des vorgenannten Kontos und verlangte von der Bank E. AG Auskünfte sowie Kontounterlagen (Verfahrensakten, act. 2, 5/1).
C. Die verlangten Unterlagen stellte Bank E. AG der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. April und 25. Juli 2016 zu (Verfahrensakten, act. 3 000 bis 3 001 und 3 205).
D. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 bewilligte die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG, lautend auf A. (act. 1.2).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und liess Folgendes beantragen (act. 1):
F. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7). A. replizierte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 und hält darin an seinen Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde der Staatsanwaltschaft und dem BJ am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG). Die Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde fristgerecht an- gefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG, sodass er zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und bringt im Wesentlichen vor, das Rechtshilfeersuchen habe sich auf die Er- mittlung des Inhabers bzw. wirtschaftlich Berechtigten des besagten Kontos bezogen. Interne Notizen der Bank sowie Unterlagen, welche Informationen zu den Kontoständen und Details von Transaktionen beinhalten, die nicht die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig genannten Transaktionen betref- fen, seien nicht herauszugeben. Es reiche aus, auf die detaillierten Auszüge des Beschuldigten D. abzustellen. Die Einsicht in Kontounterlagen anderer Personen sei nicht nötig und bringe im Ermittlungsverfahren auch keinen Nutzen. Auch sei gegen den Beschwerdeführer bisher kein Strafverfahren eröffnet worden. Die Herausgabe der Kontoeröffnungs- und KYC-Doku- mente erfülle den Zweck des Rechtshilfeersuchens, nämlich die Ermittlung des Kontoinhabers, vollumfänglich. Mit diesen Informationen könne die Staatsanwaltschaft Braunschweig ihre Untersuchung weiterführen und bei- spielsweise den Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragen. Sollte sich aufgrund der Befragung ein Verdacht ihm gegenüber ergeben, könne sie er- neut ein Rechtshilfeersuchen stellen und weitere Dokumente einverlangen. Eventualiter seien die Kontoauszüge Dok. 3 034 und 3 036 zu übermitteln, welche die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig genannten vier Über- weisungen zeigen, jedoch unter Schwärzung der übrigen auf den beiden Do- kumenten ersichtlichen Buchungen.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI- MONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus-
zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
4.3 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts- hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der her- auszugebenden Unterlagen für das deutsche Strafverfahren zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ersucht um Auskunft über ein Konto, auf das mutmasslich unrechtmässig ausgerichtete Provisionszahlungen über- wiesen worden seien. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen hätten die vom Be- schuldigten D. überlassenen Unterlagen Hinweise auf weitere Konten erge- ben, auf welche Provisionszahlungen, die mutmasslich „Schmiergelder“ seien, überwiesen worden seien. Ebenso habe sich aus der Sichtung diver- ser Detailbelege der Bank F. ergeben, dass der Beschuldigte D. Provisions- zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag 2 der G. GmbH auf das Konto Nr. 3 bei der Bank F. gezahlt und nach Abzug von 12 Prozent unter anderem auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. AG weitergeleitet worden seien. Dabei geht die Staatsanwaltschaft Braunschweig davon aus, dass es sich
beim Inhaber dieses Kontos um einen der tatsächlichen Empfänger der Pro- visionszahlungen handle. Der Umstand, dass D. die Gelder nach Abzug von 12 Prozent ohne Hinweis auf eine weitergehende eigene Tätigkeit weiterge- leitet habe, erhärte den Verdacht, dass er als „Strohmann“ zwischengeschal- tet worden sei, um die Identität der wahren Empfänger zu verschleiern (act. 1.3).
4.4 Aufgrund des soeben ausgeführten Verdachts ist es ohne Weiteres nach- vollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig unter anderem wis- sen möchte, wer Inhaber des hier zu beurteilenden Kontos Nr. 1 ist, weil vermutet wird, dass darauf unrechtmässig ausgerichtete Provisionszahlun- gen einbezahlt worden sind. Da die deutschen Behörden den Verdacht ha- ben, dass die Provisionszahlungen im Jahre 2009 geleistet wurden, ist es ebenso nachvollziehbar, dass sie nebst anderem um Kontostände des hier relevanten Kontos seit dem 1. Januar 2009 ersuchten. Den edierten Konto- auszügen lässt sich entnehmen, dass auf das besagte Konto des Beschwer- deführers im Auftrag des Beschuldigten D. im Zeitraum von 19. Januar 2009 bis 6. Oktober 2009 vier Gutschriften in der Höhe von insgesamt EUR 415‘991.91 eingegangen sind. Die deutschen Behörden werden zu prü- fen haben, ob es sich dabei um die inkriminierten Provisionszahlungen han- delt und was mit ihnen in der Folge geschah. Damit besteht ein ausreichen- der Zusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen und dem deutschen Strafverfahren. Dasselbe gilt in Bezug auf die bankinternen Noti- zen, die im Zusammenhang mit dem Konto des Beschwerdeführers stehen (Verfahrensakten, act. 3 190 bis 3 204). Die Rüge geht daher fehl.
4.5 Wie vorgängig ausgeführt, ist das Rechtshilfeersuchen weit zu verstehen, um allfällige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchen den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge bereits um ein zweites Ersuchen handelt. Da die deutschen Behörden mit dem Rechtshilfeersuchen die mut- masslich inkriminierten Gelder sowie deren Endempfänger zu ermitteln be- zwecken, sind den deutschen Behörden die gesamten edierten Bankunter- lagen und ohne die beantragte Schwärzung herauszugeben. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei bisher kein Strafverfahren eröffnet worden, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend vorbringt, haben die deutschen Behörden bis dato keine Kenntnis, wer der Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigte des besagten Kon- tos ist. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuer- statten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).