Entscheid vom 25. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 16. 17 0
Sachverhalt:
In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechts-
hilfeersuchen vom 15. März 2012 (ergänzt am 11. Juni 2012) an die Schweiz
und ersuchten namentlich um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei A.
und um Herausgabe der dort gefundenen Beweismittel (act. 1.4; Verfah-
rensakten, act. 1-2, 6-8).
B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau (nachfolgend «StA TG») entsprach mit Ein- tretensverfügung vom 20. März 2012 sowie mit ergänzender Verfügung vom 16. August 2012 dem Ersuchen und ordnete die verschiedenen beantragten Vollzugsmassnahmen an (Verfahrensakten, act. 10-11). Am 16. Au- gust 2012 wurde eine Hausdurchsuchung bei A. in Z. durchgeführt und eine Reihe von Unterlagen und Datenträgern sichergestellt, welche auf Ersuchen von A. versiegelt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau (nachfolgend «ZMG TG») verfügte am 8. Februar 2013 und nach erfolgter Triage der elektronischen Daten am 19. November 2015 die Entsie- gelung folgender Dokumente und Beweismittel (act. 1.7, 1.9):
C. Mit Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 bewilligte die StA TG die Herausgabe der vorgenannten, entsiegelten Dokumente und Beweismittel an die ersu- chende Behörde (act. 1.2).
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. August 2016 (Postaufgabe am 15. August 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 7). Die StA TG beantragt mit Beschwerde- antwort vom 26. September 2016 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). A. replizierte mit zwei verschiedenen Eingaben vom 31. Oktober 2016. Er hält darin an seinen Anträgen fest (act. 11, 12). Die Beschwerderepliken wurden der StA TG und dem BJ am 2. November 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG). Die Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 wurde fristgerecht angefoch- ten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten im Falle von Haus- durchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der si- chergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).
Die Hausdurchsuchung vom 16. August 2016 fand in den Wohnräumen und Fahrzeugen des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer ist durch die Herausgabe von dort erhobenen Unterlagen somit persönlich und direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvor- wurf sofort entkräften würden, weshalb der Rechtshilferichter an diese ge- bunden ist (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2012 114 E. 7.3). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte eigene Darstellung des Sachverhaltes (act. 1, Ziff. 8-11) erweist sich dem- gegenüber als unzulässig. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.254 vom 19. Dezem- ber 2013, E. 4.5; RR.2013.116 vom 29. August 2013, E. 6.2; RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6).
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Herausgabe der Unterlagen und Be- weismittel sei in verschiedener Hinsicht unverhältnismässig (act. 1, Ziff. 39 ff.).
5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif- ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR; BGE 130 II 193 E. 4.1 S. 196). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Ge- such der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8 S. 39; 130 II 193 E. 4.1 S. 196 f.). In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfü- gung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erho- ben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Ein- wendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig (TPF 2014 92 E. 3.2). Damit kann der Beschwerdeführer – anders als es das BJ vorbringt (act. 7, S. 2) – mit der Beschwerde ohne Weiteres auch Einwendungen gegen den Entsiegelungs- entscheid des ZMG TG, insbesondere die Verletzung von eigenen Ge- schäfts- oder Privatgeheimnissen, geltend machen.
5.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 136 IV 82 E.4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich bei verschiedenen Do- kumenten hauptsächlich um persönliche Notizen und Aufzeichnungen han- deln soll und seine Persönlichkeitsschutzinteressen die deutschen Strafver- folgungsinteressen überwiegen würden (act. 1, Ziff. 49 ff.) und es damit auch an der potentiellen Erheblichkeit fehle, ist auf die Ausführungen des ZMG TG vom 8. Februar 2013 zu verweisen: So handle es sich dabei um Akten, die mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und damit mit den untersuch- ten Straftaten zu tun haben könnten. Dies gelte namentlich auch für die per- sönlichen Notizen, die keine Aufschriebe über den Beschwerdeführer ent- hielten, sondern mutmasslich um solche über Programmierschritte und der- gleichen. So sei es zumindest als möglich zu erachten, dass die Dokumente die der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Arbeitgeber zu Hause (Home- Office) bearbeitete, Informationen über die Verwendung von Quellcodes ent- halten würden (act. 1.7, E. 5). Bezüglich der sichergestellten elektronischen Daten verfügte das ZMG TG am 19. November 2015 die Entsiegelung (act. 1.9). Nachdem die Daten in einem ersten Schritt mit einer Tabelle mit 121‘598 Hashwerten abgeglichen worden waren, hatte das ZMG TG am 18. Mai 2015 eine drastische Reduktion der Dateien verlangt (act. 1.8). Die abzugleichenden Hashwerte wurden sodann auf 14 reduziert. Diese seien
im Hinblick auf die für die Strafuntersuchung relevanten Tatbestände ge- wählt worden, so dass zwanglos davon ausgegangen werden könne, dass ein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung bestehe. Das Ergebnis der Hashwertabgleichung habe zu Dateien geführt, die – in der Baumstruktur dargestellt – jeweils mit dem Pfadnamen «F./...» beginnen. Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die Datenbank der C. GmbH ko- piert und der E. AG zur Verfügung gestellt zu haben, wobei es unter anderem um die Bankensoftware F. gehe, sei ein Zusammenhang mit den Dateien unter diesem Pfadnamen wahrscheinlich (act. 1.9, E. 3). Gegen diese zutref- fenden Ausführungen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es sei «of- fensichtlich», dass eine Reihe von Dokumenten nichts mit dem deutschen Strafverfahren zu tun hätten und listet diese auf (act. 1, Ziff. 49 f., 68). Abge- sehen davon, dass ein Teil dieser Dokumente (Arbeitsvertrag mit der E. AG; Anstellungsvertrag mit C. GmbH) mangels potentieller Erheblichkeit bereits vom ZMG TG am 8. Februar 2013 nicht entsiegelt wurde und damit nicht Teil der herauszugebenden Beweismittel ist (act. 1.7), kommt der Beschwerde- führer in Bezug auf die anderen Dokumente mit dem blossen Auflisten der Dokumente und ohne detaillierte Substantiierung seiner Mitwirkungsoblie- genheit nicht nach. In Anbetracht der im Rechtshilfeersuchen umschriebe- nen, für das Rechtshilfegericht bindenden Verdachtsgründe ist eine potenti- elle Erheblichkeit der einverlangten Unterlagen jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerde- führers ist zudem nicht zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nicht ausschlies- sen, dass ein Teil der im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 25. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).