Entscheid vom 11. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 16. 10 1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Bankrotts führen;
der Leitende Oberstaatsanwalt München II gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2016 mit Rechtshilfeersuchen vom
die Bank B. AG dieser Aufforderung am 2. Juni 2016 nachkam (act. 2.3);
die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schlussverfügung vom
A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte und sinngemäss beantragte, es sei die Schlussver- fügung aufzuheben (act. 1);
die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juni 2016 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen sowie die originalunterzeichnete Beschwerde einzureichen; der Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei versäumter Zahlung auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird und bei Fehlen eines schweizerischen Zu- stelldomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz- lich unterbleiben, insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);
3 -
das Schreiben vom 17. Juni 2016 bzw. der Briefumschlag von der Deutschen Post am 9. Juli 2016 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ ungeöffnet retourniert wurde (hierorts am 19. Juli 2016 eingegangen, act. 5 und 7);
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande- ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er- füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni- schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);
der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Juni 2016 beim Be- schwerdeführer avisiert wurde (act. 7);
in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kos- tenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorlie- gend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
4 -
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 17. Juni 2016 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zu- stellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).