Entscheid vom 14. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 15. 26 3
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Beschwerdekammer A. am 22. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens einlud, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3);
A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der angesetzten Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG);
zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
3 -
innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).