Entscheid vom 9. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Haefelin,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 15. 19 4
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte die Leiterin der Staatsan- waltschaft Wien die Staatsanwaltschaft Zürich um Rechtshilfe in Strafsachen im Strafverfahren gegen A. und B. wegen Verbrechen nach §§ 3g, 3h des österreichischen Verbotsgesetzes sowie der Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuchs. Die Beschuldigten wer- den verdächtigt, von 2007 bis Dezember 2012 als Verantwortliche der Web- site «C.» Artikel zu veröffentlichen, welche gegen Homosexuelle hetzen, Na- zisymbole enthielten und den Holocaust leugnen bzw. zumindest gröblich verharmlosen. Für «C.» würde um Spenden über Bezahlung durch den On- line-Zahlungsservice D. geworben. Ersucht wird diesbezüglich um Auskunft über Bankkonten bzw. Bankgeschäfte durch die E. SA bezüglich der Kredit- karte Nr. 1 (act. 7.1, 7.2).
B. Mit Eintretensverfügung vom 3. Februar 2015 ordnete die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Zürich») die Herausgabe der Dokumente und Verträge für die Kreditkarte Nr. 1 an (act. 7.3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übermachte die E. SA die gewünschten Unterlagen (act. 7.4.1), woraus sich A. als Karteninhaber ergab.
C. Nachdem eine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG seitens von A. nicht erreicht werden konnte, erliess die Staatsanwalt- schaft Zürich am 26. Mai 2015 eine Schlussverfügung und ordnete die Her- ausgabe folgender Unterlagen der E. SA betreffend die Kreditkarte Nr. 1, lautend auf A. an: Schreiben der E. SA betreffend Einreichung Bankunterla- gen vom 13. Februar 2015; Eröffnungsunterlagen betreffend die Kreditkarte Nr. 1; E-Mail-Korrespondenz betreffend die Sperrung der Kreditkarte vom 28. Oktober 2008 sowie (teilweise abgedeckt) die Abrechnung vom 24. Ju- ni 2005 (act. 7.14).
D. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juni 2015 Be- schwerde einreichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei voll- umfänglich und ersatzlos aufzuheben, namentlich sei dem Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Wien nicht stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
E. Das Bundesamt für Justiz am 17. Juli 2015 und die Staatsanwaltschaft Zü- rich am 20. Juli 2015 beantragen ohne weitere Ausführungen die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde bzw. soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 7), wovon dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 Kenntnis gegeben wird (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkom- men, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Postaufgabe 26. Ju- ni 2015) gegen die Schlussverfügung vom 26. Mai 2015 ist fristgerecht ein- gereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Die Herausgabe betrifft Unterlagen der Kreditkarte Nr. 1. Der Beschwerde- führer als Inhaber dieser Kreditkarte ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite- ren Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, dass er Verantwortlicher bzw. Betrei- ber der fraglichen Website sei. Er habe insgesamt nur drei Artikel darauf pu- bliziert, welche keine gegen Homosexuelle gerichteten Inhalte aufgewiesen hätten. Selbst wenn er verantwortlich für die Website gewesen wäre, wäre im Übrigen primär der Autor nach Art. 28 Abs. 1 StGB strafbar; und somit nicht er. Als Weiteres lässt der Beschwerdeführer einwenden, er sei auch nicht Inhaber des Spendenkontos beim Online-Zahlungsservice D. Dieses laute auf einen F., der gemäss dem Online-Zahlungsservice D. Inhaber der fraglichen Kreditkarte sein solle, obschon dies seine (des Beschwerdefüh-
rers) Kreditkarte sei. Seine Kreditkarte sei offensichtlich missbraucht wor- den. Entsprechend gebe es in der ganzen Kreditkartenabrechnung nur eine einzige Buchung mit Bezug zum Online-Zahlungsservice D., und zwar vom 22. Juli 2005 und könne damit mit der Kontoeröffnung beim Online-Zah- lungsservice D. nichts zu tun haben. Insofern bestünden offensichtlich Irrtü- mer und Widersprüche im Sachverhalt.
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer den von der ersuchenden Behörde dargestell- ten Sachverhalt bestreiten lässt, ist er nicht zu hören. Dies gilt sowohl mit Bezug auf den geäusserten Verdacht, er sei Verantwortlicher bzw. Betreiber der Website «C.» sowie den geltend gemachten Verdacht eines Konnexes zwischen seiner Kreditkarte und Spenden über den Online-Zahlungsservice D. für «C.». Die Argumentation des Beschwerdeführers verkennt, dass im
Rechtshilfeverfahren gerade keine Beweiswürdigung erfolgt. Herauszuge- bende Beweismittel können sowohl belastend wie auch entlastend wirken. Dies zu prüfen und zu beurteilen, obliegt allein der ersuchenden Behörde. Die fraglichen Rügen in der Beschwerde sind daher unbehilflich.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die doppelte Strafbarkeit insofern weiter als er geltend macht, selbst wenn er Verantwortlicher für die fragliche Website gewesen wäre, wäre seine Strafbarkeit deshalb nicht gegeben, weil primär verantwortlich und damit die Strafbarkeit des Redaktors aufgrund von Art. 28 Abs. 1 StGB ausschliessend der Autor der inkriminierten Artikel wäre. Diese Argumentation verkennt, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht die Strafbarkeit des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen voraussetzt. Auch die Strafbarkeit des Autors der inkriminierten Passagen selbst genügt, sofern die Äusserung nach schweizerischem Recht strafbar ist. Letzteres ist vom Beschwerdeführer jedoch gerade nicht bestritten wor- den, weshalb die Beschwerdekammer dies – wie ausgeführt (E. 3) – nicht weiter überprüft.
Die von der Herausgabeverfügung umfassten Unterlagen sind sehr wohl ge- eignet, der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde als Beweismittel zu die- nen für die Frage, ob das Kreditkartenkonto des Beschwerdeführers als
Spendenkonto genutzt worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Be- weismittel, die unter Umständen entlastend sind, im Strafverfahren gleicher- massen geeignet sind wie belastende. Damit geht auch diese Rüge fehl.
6.1 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher offensichtlich ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Es rechtfer- tigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).