Revision request dismissed as inadmissible in mutual legal assistance case

RR.2015.161,RR.2015.162,RR.2015.163,RR.2015.164,RP.2015.25,RP.2015.26,RP.2015.27,RP.2015.28Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer12.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants sought revision of a Federal Criminal Court mutual legal assistance ruling that had allowed transfer of about USD 8.8 million to Chile. They argued that newly found documents showed a non-criminal origin of the assets and asked for suspensive effect, file inspection, and additional time to supplement their reasoning. The Criminal Chamber held that the submissions merely attempted to re-examine the Chilean forfeiture decisions and matters already raised in the earlier proceedings, which is not a permissible revision ground. It therefore did not entertain the request, declared the procedural motions moot, and ordered joint and several court costs of CHF 2,000.

Omnilex-Regeste

Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG: Revision in international mutual legal assistance matters is admissible only for genuinely new, previously unavailable decisive facts or evidence. It is excluded where the alleged novum merely serves to reargue issues already raised or that could have been raised in the prior appeal, or where it would require the mutual legal assistance court to review foreign decisions beyond its competence. Evidence previously offered and rejected as immaterial cannot found revision; nor can facts or documents that, with due diligence, should have been discovered earlier. If no revision ground exists, ancillary requests for suspensive effect or time extension become moot.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 12. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. C., Beschwerdeführer 1–3,
  4. D., Beschwerdeführer 4,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, Gesuchsteller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: R R . 20 15. 16 1–16 4; R P . 201 5. 25–28

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Sachverhalt:

A. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 3. Juni 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.173– 176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015. Dieser erlaubte, gestützt auf die Sach- verhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung, Vermögenswerte von rund USD 8.8 Mio. an Chile herauszugeben.

B. Die heutigen Gesuchsteller erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesge- richt. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten (Urteil 1C_261/2015 vom 22. Mai 2015).

C. Im Revisionsbegehren vom 3. Juni 2015 wird beantragt, es sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2015 aufzuheben und Beweis abzu- nehmen über Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller: Dargelegt werden solle, dass die an Chile herausgegebenen Vermögenswerte nicht-delikti- schen Ursprungs seien (Antrag Ziff. 2). Beantragt ist weiter, dem Revisions- gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Gesuchstellern eine ergänzende Begründung innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist von 90 Tagen zu gestatten (act. 1 S. 2 f.).

Am 10. Juni 2015 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch um Akteneinsicht ein (act. 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Revisionsgesuchs und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwer- dekammern in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelten die Arti- kel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 1 und 2 StBOG). Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann Revision in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2). Das Begehren um Revision ist bei derjenigen Instanz zu stellen, die die frag- lichen Tatsachen beurteilt hat (BGE 134 III 45 E. 2.2).

1.2 Aus den folgenden Erwägungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2.1 Die Gesuchsteller bringen als neue Tatsachen und Beweismittel vor, dass die Gesuchstellerin 1 im Jahre 1983 eine Liegenschaft in Rio de Janeiro ge- kauft hätte und zwar als sie noch ledig gewesen sei. Mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit handle es sich dabei um legale Vermögenswerte. Die Unterlagen hätten bei einem Notar in Rio de Janeiro gelegen und seien vom chilenischen Anwalt der Gesuchsteller im Mai 2015 entdeckt worden. Die Gesuchsteller hätten sie nicht vorher beibringen können. Überhaupt habe erst der detaillierte Entscheid des Bundesstrafgerichts dazu Anlass ge- geben (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1 bis 2.3). Das Begehren um eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung sei deshalb gestellt worden, da die Gesuchsteller noch wichtige Auskünfte der Bank erwarten. Auch habe das Gesuch wegen des Antrags auf aufschie- bende Wirkung schnell eingereicht werden müssen; eine sorgfältig Begrün- dung brauche aber noch etwas Zeit (act. 1 S. 6 Ziff. 5).

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2.2 Die Gesuchsteller bezwecken, mittels neuer Tatsachenvorbringen eine Nachprüfung der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten zu erreichen. Die Konnexität wurde aber bereits gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehungsentscheide bejaht (RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 E. 5.6) und vom Bundesgericht geschützt. Die Vorbringen zielen damit darauf ab, die chilenischen Entscheide selbst durch das Bundesstrafgericht überprüfen zu lassen. Dies liegt aber aus- serhalb der Zuständigkeit des Rechtshilfegerichts. Eine solche Revision müsste, wenn schon, bei chilenischen Gerichten beantragt werden. Aus die- sem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 2.3 Auch aus folgenden Gründen kann nicht auf das Revisionsgesuch eingetre- ten werden: a) Eine Überprüfung chilenischer Entscheide hinsichtlich des Delikts- konnexes der eingezogenen Vermögenswerte wurde bereits vor Bundesstrafgericht (RR.2015.5–8 E. 5.1, 3./4. Absatz) und Bundes- gericht (RR.2015.5–8 act. 17.1 S. 7–10 Ziff. 4.3, 4.4) verlangt. Schon damals boten die heutigen Gesuchsteller Beweismittel für die nicht- deliktische Herkunft der eingezogenen Vermögenswerte an. Die Be- weismittel waren damals vom Bundestrafgericht (mangels Wesent- lichkeit) nicht abgenommen worden (vgl. RR.2015.5–8 E. 5.4 sowie vorstehende Erwägung 2.2). Im Herausgabeverfahren festgestellt unwesentliche Beweismittel können indes keine Revisionsgründe schaffen. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Sodann sind bereits angebotene Beweismittel definitionsgemäss keine Noven nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die Anlass zu einer Revision gäben. Weiter wurde der angerufene Revisionsgrund be- reits mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht (vgl. RR.2015.5–8 act. 17.1 S. 7–10 Ziff. 4.5), was eine Revision aus- schliesst (vgl. Art. 40 Abs. 2 StBOG).

Auch aus diesen Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzu- treten.

b) Schliesslich hätten bei einem Notar liegende und dem Anwalt der Fa- milie zugängliche Unterlagen bei zureichender Sorgfalt schon früher aufgefunden und dem Gericht angeboten werden müssen (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Es hätte allen Anwälten und sogar

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der Gesuchstellerin 1 klar sein müssen, dass Grundstückkaufver- träge beim Notar liegen. Wie es entgegen aller Umsicht doch nicht möglich gewesen sein sollte, die Verträge zuvor einzubringen, müsste den Gesuchstellern schon heute bekannt sein – wurde im Revisionsgesuch indes mit keinem Wort begründet. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.4 Zeigen demnach die vorstehenden Erwägungen auf, dass gestützt auf Ziff. 2 der Anträge (act. 1 S. 2) keine Revision des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015 möglich ist, kann auf die beantragte Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung verzichtet werden. 2.5 Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit werden die pro- zessualen Anträge (aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht, Begründungser- gänzung) gegenstandslos.

  1. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4 bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und den Gesuchstellern je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung des Einzelnen für den ganzen Betrag.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die prozessualen Anträge werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  3. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Peter Heinrich
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von act. 1
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

revisionmutual legal assistancenew evidenceinadmissibilityforeign forfeiturediligencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request based on allegedly newly discovered non-criminal origin of assets was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because the arguments aimed at reviewing foreign forfeiture decisions and re-litigating issues already raised or raisable in the prior proceedings; the alleged evidence was not a valid revision ground.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 123(2)(a) BGG is excluded for facts and evidence that could have been presented earlier or were already invoked in the appeal. The new submissions sought an impermissible review of Chilean decisions, which lies outside the competence of the mutual legal assistance court.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants were entitled to an extension for supplementary reasoning and temporary stay of effect.

Extrahierter Entscheid

No. Since revision was inadmissible, the request for an extension became unnecessary and the stay request was moot.

Extrahierte Begründung

Once the court found no possible revision ground, procedural motions tied to the revision lost their purpose.

Kernrechtsfrage

How to allocate court costs.

Extrahierter Entscheid

Court fees of CHF 2,000 were imposed jointly and severally on the applicants.

Extrahierte Begründung

Costs were set under the applicable federal criminal court fee rules and the Federal Supreme Court Act provisions on costs in mutual legal assistance matters.

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