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RR.2014.331 ΓÇó Late restoration request in extradition matter inadmissible
RR.2014.331Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer08.01.2015Dismissed
A. requested restoration of the deadline for his appeal against extradition detention to France, arguing that his lawyers had miscalendared the deadline. The Criminal Appeals Chamber held that no lack of fault was credibly shown: counsel’s error was attributable to the applicant, and counsel still had time to file timely by post after the court warned them by fax. The court also noted that no stay had been requested and the Federal Office of Justice had already executed the simplified extradition, making the request moot. The court therefore did not enter on the request and charged the applicant CHF 500 in costs.
Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG; restoration of a missed deadline requires credible proof that the party was without fault and that an irreparable legal loss would otherwise occur. Counsel’s organizational errors, including faulty calendaring and deficient supervision of auxiliary staff, are in principle attributable to the represented party. Restoration is excluded where timely compliance remained objectively possible despite notice of the defect. If the underlying measure has already been executed and no suspensive effect was sought, a restoration request may become moot.
Entscheid vom 8. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha, Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Gesuchsgegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Wiederherstellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 33 1
Sachverhalt:
A. A. gelangte am 27. November 2014 gegen seine Verhaftung zur Ausliefe- rung nach Frankreich an die Beschwerdekammer. Das Gericht trat am 2. Dezember 2014 nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabe vom 27. November 2014 nicht innert der Rechtsmittelfrist der Schweizer Post übergeben worden und deshalb verspätet war (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2014.19, E. 2).
B. Am 8. Dezember 2014 reichte A. ein Gesuch um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ein. Die Eingabe ist als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt aus folgenden Gründen die Wiederher- stellung der Beschwerdefrist und seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft: Die Beschwerdefrist sei aufgrund eines Versehens im Rechtsanwaltsbüro falsch notiert worden. Es sei übersehen worden, dass die Beschwerdefrist dann drei Tage vor Ablauf in den Fristenkalender einzutragen sei, wenn zur Fristwahrung eine Eingabe postalisch (und nicht per Fax) einzureichen sei. Erst die Entscheidung des Bundesstrafgerichts habe die mandatierten An- wälte mit diesem Fristversäumnis bekannt gemacht. Dieses Versehen sei dem Gesuchsteller nicht zurechenbar, die Frist sei mithin ohne sein Ver- schulden versäumt worden (act. 1 S. 2). 1.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwal- tungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für das Beschwer- deverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl gelten die Artikel 379 bis 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Wiederherstellung ist in Art. 94 StPO geregelt: Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist ver- langen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; ebenso Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es muss dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmöglich gewesen sein, die fragliche Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.119 vom 4. Oktober 2012, E. 1.5.1; RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 StPO N. 35, 37). Das Ge- such hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie er- teilt (Art. 94 Abs. 3 StPO). Die mandatsführenden Anwälte instruieren und überwachen die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen (vgl. Art. 101 Abs. 1 OR). Dies gilt namentlich auch für ihr Sekretariat. Dem Auftraggeber werden die Handlungen seiner Rechtsvertreter grundsätzlich zugerechnet (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 58). 1.3 Vorliegend sind keine Gründe geltend gemacht, die eine Wiederherstellung ermöglichten. Dass die Säumnis ohne Verschulden eintrat, ist nicht einmal ansatzweise glaubhaft dargelegt. Das Gericht informierte die Rechtsanwälte beizeiten per Fax darüber, dass ihre Eingabe die Frist nicht wahrt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.19 vom 2. Dezember 2014, lit. B). Es wäre ihnen am letzten Tag der Frist zwischen 16:28 Uhr (Faxmitteilung des Ge- richts) und 20:00 Uhr (Schliessung der Basler Hauptpost) ohne weiteres möglich gewesen, von ihrer Niederlassung in Lörrach (oder gar Freiburg im Breisgau) aus, eine Sendung fristwahrend der Schweizer Post zu überge- ben. Gute Gründe, dies zu unterlassen, sind nicht dargetan. Auch eine Konstellation, die nach der Lehre zum Strafprozessrecht (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 55–57) zu einem Absehen der Zurechnung der Handlungen der Rechtsvertreter (hier: an den Auszuliefernden) führen könnte, liegt nicht vor. Sind somit keine Wiederherstellungsgründe vorgebracht, ist auf das ent- sprechende Gesuch nicht einzutreten.
1.4 Überdies wurde mit dem Wiederherstellungsgesuch kein Gesuch um auf- schiebende Wirkung gestellt (vgl. Art. 94 Abs. 3 StPO). Das BJ vollzog denn auch am 16. Dezember 2014 die vereinfachte Auslieferung an Frank- reich (act. 3, 4). Befindet sich A. nicht mehr in Schweizer Auslieferungshaft, so ist das dagegen gerichtete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegenstandslos geworden. Auch aus diesem Grund kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Wiederherstellungsgesuch vom 8. Dezember 2014 wird nicht einge- treten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).