Non-entry for untimely advance payment in mutual legal assistance

RR.2014.28Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer09.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

A. challenged the Federal Customs Administration’s interim mutual legal assistance order seizing 861 weapons and weapon parts for Germany. The appeal chamber invited him to pay an advance on costs by 28 February 2014, later extended, but the amount was credited only on 4 March 2014. The appellant showed only that his German bank account had been debited on 28 February 2014. The court held that this did not satisfy the Swiss timeliness rule for advance payments and therefore refused to enter into the appeal. It imposed a CHF 300 court fee and ordered the remaining advance of CHF 3,780.34 to be refunded.

Regest

Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VwVG; Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG: Die Beschwerdekammer kann bei unbenutztem oder nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss auf die Beschwerde nicht eintreten. Fristwahrung setzt voraus, dass der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist; ein blosses Belastungsdatum auf einem ausländischen Konto genügt nicht. Wird der Vorschuss erst nach Fristablauf gutgeschrieben und fehlt der Nachweis einer rechtzeitigen Belastung in der Schweiz, ist Nichteintreten anzudrohen und auszusprechen (vgl. auch die Kostenfolge nach Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 9. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 28

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. November 2013 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft Stuttgart entsprach und die Beschlagnahme von insgesamt 861 Waf- fen und Waffenteilen, insbesondere 329 Gewehren der Marke Kalaschni- kow Typ AK 47, welche bei der B. AG eingelagert waren, anordnete (act. 3);

  • die Beschlagnahme am 12. Dezember 2013 erfolgte (act. 3);

  • A. als Eigentümer der Waffen hiergegen am 20. Januar 2014 mit Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

  • A. am 3. Februar 2014 u. a. eingeladen wurde, bis 19. Februar 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 5), welche Frist bis 28. Februar 2014 erstreckt wurde (act. 8);

  • der von A. einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'080.34 dem Konto des Bundesstrafgerichts am 4. März 2014 gutgeschrieben wurde (act. 12);

  • die Beschwerdekammer A. hierauf die Gelegenheit einräumte, die Recht- zeitigkeit der von ihm geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 13);

  • A. diesbezüglich mit Eingabe vom 11. März 2014 einen Beleg einreichte, wonach der Kostenvorschuss am 28. Februar 2014 seinem Bankkonto in Deutschland belastet worden war (act. 14).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • gegen Zwischenverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG);

  • auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

  • die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG);

  • zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzu- setzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

  • die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastetet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Februar 2014 hingewiesen worden war (act. 5);
  • der Kostenvorschuss vorliegend erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf dem Postkonto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde;

  • der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis erbracht hat, wonach der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist;

  • der Kostenvorschuss daher nicht fristgerecht geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten und demzufolge auch auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 (act. 18) nicht weiter einzugehen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

  • die entsprechende Gebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'080.34;

  • die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 3'780.34 zurückzuerstatten;

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und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4'080.34. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'780.34 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

  • 5 -

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

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