Non-entry for failure to pay advance and name service address

RR.2014.271,RR.2014.272,RR.2014.273,RR.2014.274Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer13.11.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A complaint against a Swiss customs authority order freezing assets in Swiss mutual legal assistance proceedings was dismissed at the admissibility stage. The appellants did not pay the ordered advance on costs within the time limit and did not request legal aid, despite a warning that non-payment would lead to non-entry. They also failed to designate a Swiss service address, so the decision was not formally served and was filed ad acta. The court fixed the fee at CHF 500 and imposed it jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; non-payment of the ordered cost advance after warning leads to non-entry into the complaint, unless legal aid is timely requested. For parties domiciled abroad, Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV requires designation of a service address in Switzerland; absent such designation, service may be omitted. Court costs are allocated according to the unsuccessful party principle and may be imposed jointly and severally.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 13. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., Beschwerdeführerin 1

B., Beschwerdeführerin 2

C., Beschwerdeführer 3

D. AG, Beschwerdeführerin 4 gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 27 1-274

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen A., E., C., B. und die D. GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Steuerhinterziehung (Mehr- wertsteuern) führt (act. 2.1);

  • die Staatsanwaltschaft Potsdam in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 12. September 2014 an die Schweiz gelangte und um Vollzug der Pfändungsanordnung vom 10. September 2014 in der Höhe von EUR 9'472'446.26 zur Sicherung einer allfälligen gerichtlichen Einzie- hung in Bezug auf drei angeblich auf A. lautende Konten ersuchte (act. 2.1);

  • am 25. September 2014 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Ersuchen zum Vollzug an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldi- rektion (nachfolgend "OZD"), delegierte (act. 2.1);

  • mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. September 2014 die OZD eine Bankermittlung bei der Bank F. AG hinsichtlich den obgenannten Kon- ten anordnete; die OZD zugleich eine Kontosperre betreffend die drei Kon- ten bis zu einem Betrag von EUR 9'472'446.26 anordnete (act. 1.1);

  • A., B., C. und die D. GmbH dagegen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2014 (vorab per Fax) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langten und die Aufhebung der Kontosperren beantragen (act. 1 und 3);

  • die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 eingela- den wurden, bis zum 24. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurden, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

  • die Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht haben;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

  • die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);

  • eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an- sonsten die Zustellung unterbleiben kann;

  • die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 9. Oktober 2014 zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind, wes- halb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 13. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A., B., C. und D. AG (Zustellung ad acta)
  • Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistanceasset seizureadvance on costsnon-entryservice addresscourt costswritten proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the required advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal could not be entered into because the advance on costs was not paid within the set period and no legal aid was requested.

Extrahierte Begründung

Under Art. 63 para. 4 VwVG in conjunction with Art. 39 para. 2 lit. b StBOG, failure to pay the advance despite warning leads to non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed on the appellants after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Yes; the appellants must bear the court fee jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the proceedings ended without success for the appellants, costs were imposed pursuant to Art. 63 para. 1 and 5 VwVG and Art. 8 para. 3 BStKR.

Kernrechtsfrage

Whether the decision had to be formally served abroad without a Swiss service address.

Extrahierter Entscheid

No; because the appellants failed to designate a service address in Switzerland, service could be omitted and the decision filed ad acta.

Extrahierte Begründung

For parties domiciled abroad, Art. 80m para. 1 lit. b IRSG in conjunction with Art. 9 IRSV requires a Swiss service address; otherwise service may be omitted.

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