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RR.2014.251 ΓÇó Late appeal in mutual legal assistance case inadmissible
RR.2014.251Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer27.03.2015Inadmissible
A. appealed the Bundesanwaltschaft's final order in a Swiss mutual legal assistance case concerning the release of bank records for a Polish corruption and money-laundering investigation. The Federal Criminal Court held that the appeal period had expired: the decision was served on 2014-07-02, the deadline ran until 2014-08-04, and the appeal was only posted on 2014-09-01. Since the 30-day deadline under the IRSG was missed, the court did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 VwVG: Die Beschwerdefrist gegen eine Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft in Rechtshilfesachen beträgt 30 Tage und beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen; sie ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde oder der Post übergeben wird. Die Fristenstillstandsregeln des Art. 22a VwVG gelten im Rechtshilfeverfahren nicht. Wird die Frist versäumt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2). Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen; die Gebühr bemisst sich nach den einschlägigen Kostenbestimmungen (consid. 3).
Entscheid vom 27. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Manuela Carzaniga
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 25 1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice (Polen) ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei führt (act. 1.1);
in diesem Zusammenhang die polnische Bundesstaatsanwaltschaft mit Er- gänzungsersuchen vom 15. Januar 2014 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank C. ersuchte (act. 1.1);
mit Schlussverfügung vom 1. Juli 2014 die Bundesstaatsanwaltschaft die Herausgabe der betreffenden Unterlagen des vorgenannten Kontos an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.6);
A. dagegen mit Beschwerde vom 1. September 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und zur Hauptsache beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben (act. 1);
gegen Schlussverfügungen der Bundesstaatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe spätes- tens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Hän- den der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG); die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG);
der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am
die Beschwerde erst am 1. September 2014 – nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist – der schweizerischen Post übergeben wurde; der Beschwerdefüh- rer vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht ge- wahrt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 500.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).