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RR.2014.189 ΓÇó Non-entry for unpaid cost advance in mutual legal assistance
RR.2014.189Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer17.07.2014Inadmissible
In an international mutual legal assistance matter concerning Liechtenstein’s request for delivery of Swiss judgments in a money-laundering investigation against A., the Federal Criminal Court Appeal Chamber held that the appellant’s appeal could not be heard. The court found that the registered order to pay a CHF 4,000 cost advance had been validly deemed served before the deadline, because the appellant had initiated the proceedings and could expect official mail. As he neither paid the advance nor sought legal aid, the chamber declined to enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500.
Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; non-payment of the ordered cost advance leads to non-entry if the party was properly warned and deemed service occurred before expiry of the deadline. For registered mail, the service fiction applies when an invitation to collect was deposited and the recipient had to expect an official delivery; if these conditions are met, the burden shifts to the addressee to act within the set time limit. Where non-entry follows for failure to pay the advance, the court need not examine other admissibility requirements, including the timeliness of the appeal.
Entscheid vom 17. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liech- tenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 18 9
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfah- ren wegen Geldwäscherei führen;
das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in diesem Zu- sammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007, 3. Okto- ber 2008 und 17. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich gelangte und um Herausgabe diverser A. betreffende Urteile des Be- zirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bun- desgerichts ersuchte (siehe im Einzelnen act. 1.1 Ziff. 2);
mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich die Herausgabe der betreffenden Urteile verfügte (act. 1.1);
A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei die Schlussverfü- gung aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts sei abzuweisen und die schweizerischen Urteile seien nicht herauszuge- ben; in prozessualer Hinsicht die Zustellung des Rechtshilfeersuchens so- wie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde beantragt wurde (act. 1);
der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juli 2014 eingeladen wur- den, bis zum 14. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
das Schreiben vom 3. Juli 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande- ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
3 -
nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er- füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni- schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);
der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits am 5. Juli 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);
in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
unter diesem Umständen die Frage, ob die Beschwerde überhaupt fristge- recht erhoben worden ist, nicht geprüft werden muss;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).