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RR.2014.172 ΓÇó No entry for failure to pay advance costs in MLAT appeal
RR.2014.172Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.07.2014Inadmissible
A. appealed a Swiss Federal Prosecutor's Office final MLAT order concerning release of bank documents and continuation of account freezes in aid of Turkish proceedings. After repeated extensions, he still failed to pay the CHF 10,000 advance on costs ordered by the Federal Criminal Court. The court found no special grounds to waive the advance and, due to non-payment, did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on A.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; non-payment of ordered advance on costs after warning leads to non-entry if no special grounds justify waiver. The advance is timely paid only when credited in due time to the authority's account or delivered to the Swiss Post in favor of the authority. If the advance remains unpaid even after a final extension, the appeal is inadmissible; costs follow the outcome and are fixed under the applicable fee regulation.
Entscheid vom 15. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tür- kei
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon- tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 17 2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die türkische Oberstaatsanwaltschaft in Sisli gegen mehrere Mitglieder der Familie des A., darunter A., sowie weitere Personen ein Strafverfahren we- gen Geldwäscherei, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der türkischen Bank B. führt;
in diesem Zusammenhang die Oberstaatsanwaltschaft Sisli mit Rechtshil- feersuchen vom 29. Januar 2005 und weiteren Ergänzungen unter ande- rem die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe und Familie des A. gehörenden Konti beantragte; zudem die Sper- re der Konti verlangt wurde; schliesslich mit Ergänzung vom 24. April 2012 die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zu einem rechtskräftigen Urteil und Einziehungsentscheid unter anderem bezüglich der Konti von A. bean- tragt wurde;
das Bundesamt für Justiz das türkische Rechtshilfeersuchen mit Verfügung vom 24. März 2005 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug;
die Bundesanwaltschaft in der Folge auf das türkische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 die bereits im na- tionalen Verfahren edierten Bankunterlagen und blockierten Konti, lautend auf A. bei der Bank C. AG und Bank D. AG, zum Rechtshilfeverfahren hin- zuzog bzw. für die Rechtshilfe sperrte; gegen die Sperre seiner Konti A. am
mit Schlussverfügung vom 29. April 2014 die Bundesanwaltschaft dem tür- kischen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfewei- se Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend auf A. lautende Konti bei der Bank C. AG und der Bank D. AG verfügte; sie sodann die Aufrecht- erhaltung der mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 bei der Bank D. AG und bei der Bank C. AG angeordneten Kontosperren hinsichtlich der auf A. lau- tenden Konti anordnete (act. 1.2);
dagegen A. vertreten durch Rechtsanwalt Lutz mit Eingabe vom
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gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG die Be- schwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Be- schwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
Rechtsanwalt Lutz als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwen- dung der vorgenannten Bestimmung mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ein- geladen wurde, bis 16. Juni 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
mit Schreiben vom 13. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der Frist um 30 Tage ersuchte (act. 4);
mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die Frist letztmals bis 27. Juni 2014 er- streckt wurde (act. 4);
mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 31. Juli 2014 ersuchte (act. 8);
mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Fristerstreckungsgesuch im Sinne einer Notfrist bis 30. Juni 2014 bewilligt wurde (act. 8);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer auch innerhalb der Notfrist den verlangten Kosten- vorschuss nicht bezahlte; besondere Gründe, welche den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden, nicht vorliegen;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-
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ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR, SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).