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RR.2013.94 ΓÇó Appeal dismissed for non-payment of advance costs
RR.2013.94Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer06.05.2013Inadmissible
The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber held that the company’s appeal against a Swiss mutual legal assistance transmission order to Austria could not be entertained. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and to designate a Swiss address for service, but did neither within the deadline. Because the advance was not paid on time, the court applied the warning already given and declined to enter into the appeal. It also ordered no court fees.
Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist trotz Androhung führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz ist prozessual erforderlich; unterbleibt sie, erfolgt die Zustellung an die Akten. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr kann bei Nichteintreten und den Umständen des Falles abgesehen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Entscheid vom 6. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Gesellschaft A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 94
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Wien gegen B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung führt;
in diesem Zusammenhang die österreichischen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 an die Schweiz gelangten und u.a. um Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1 der Gesellschaft A. bei der Bank E. in Zürich ersuchten;
die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Editionsverfügung vom
am 5. April 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von F. unterzeichnete Beschwerde der Gesellschaft A. gegen diese Schlussverfügung eingegangen ist, mit welcher sinngemäss eine Unterlas- sung der Rechtshilfe beantragt wird (act. 1);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert wur- de, bis zum 26. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen sowie die alleinige Zeichnungsberechtigung von F. für die Gesellschaft A. zu belegen (act. 3);
darin die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ohne Angabe eines Zustelldomizils der Schlussentscheid ihr nicht zu- gestellt und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
bis zum heutigen Tage kein Kostenvorschuss eingegangen ist;
die Beschwerdeführerin den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
3 -
weiter die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts bis heute kein Zustelldomizil bezeichnet hat, weshalb die Zustel- lung des vorliegenden Entscheides ad acta erfolgt;
angesichts des Vorstehenden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ab- zusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 8. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).