Non-entry for late cost advance in mutual legal assistance appeal

RR.2012.290Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer16.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a Swiss mutual assistance order concerning the release of bank documents to Poland. The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber held that the CHF 4,000 cost advance had not been paid within the deadline, since it was credited only on 31 December 2012 although the deadline expired on 27 December 2012. Because the appellant had been warned of non-entry and had to prove timeliness, the appeal was not entered into. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, set off against the advance, and CHF 3,500 was to be refunded.

Regest

Art. 39 Abs. 2 lit. b und d StBOG, Art. 21 Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 und Art. 63 VwVG; Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren: Massgebend ist die fristgerechte Gutschrift auf einem schweizerischen Post- oder Bankkonto bzw. die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post. Ein im Ausland erteilter Zahlungsauftrag genügt nicht, wenn die Gutschrift erst nach Fristablauf erfolgt; die Rechtzeitigkeit ist von der kostenpflichtigen Partei im Zweifelsfall zu beweisen. Bei Säumnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 16. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 29 0

  • 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verdachts der Zueignung von anvertrautem Vermögen in erheblichem Wert führt;

  • in diesem Zusammenhang die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2012 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen betreffend das Konto 1 bei der Bank B. in Zürich er- suchte;

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") mit Eintretensverfügung vom 28. September 2012 auf das Rechts- hilfeersuchen der polnischen Behörden eintrat und die Edition von diversen Bankunterlagen betreffend das fragliche Konto bei der Bank B. in Zürich anordnete (act. 1.5);

  • mit Schlussverfügung vom 1. November 2012 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto an die ersuchende Behörde anordnete; dieses Konto auf die C. Sarl lautet (act. 1.5);

  • A. mit Schreiben vom 23. November 2012, der Schweizerischen Botschaft in Warschau am 3. Dezember 2012 übergeben (act. 1.2), an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 1. November 2012 erhebt; er zur Hauptsache beantragt, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entspre- chen (act. 1);

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 eingeladen wurde, bis zum 27. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

  • der Beschwerdeführer mit vorgenanntem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 4);

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  • die Bank D. in Warschau mit E-Mail vom 27. Dezember 2012 an das hiesi- ge Gericht im Anhang einen vom gleichen Tag datierenden "Foreign Pay- ment Order" über CHF 4'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts über- mittelte (act. 6);

  • der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance am

  1. Dezember 2012 der Bundesstrafgerichtskasse gutgeschrieben wurde (act. 9);
  • die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuwei- sen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzu- erstatten.

  • 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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