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RR.2012.171 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance and cure appeal
RR.2012.171Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer07.08.2012Inadmissible
The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber did not enter into the appellant’s challenge against the extradition decision to Germany. The appellant had been ordered to pay a CHF 3,000 advance and to remedy the defects in his appeal, but he did neither within the set deadline and did not request instalments or legal aid. The court held that non-compliance triggered non-entry. It also ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.
Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 53 Abs. 3 VwVG; non-entry for failure to pay an ordered cost advance and to cure formal defects in the appeal. Where the appellant, after express warning, neither pays the advance within the time limit nor supplements the deficient filing, the authority must refuse to enter into the matter. The time limit for payment is respected only if the amount is timely credited to the authorities’ postal or bank account; in case of doubt, the burden of proof lies with the debtor (consid. 2). Costs are imposed on the unsuccessful appellant according to the applicable fee rules (consid. 3).
Entscheid vom 7. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwer- deschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 17 1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Amtsgericht Landshut/BRD am 2. Januar 2012 gegen den bosnischen Staatsangehörigen A., dem Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen wird, einen Haftbefehl erliess;
in diesem Zusammenhang das bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 6. März 2012 an die Schweiz gelangte und um Auslieferung von A. ersuchte;
das Bundesamt für Justiz am 5. Juni 2012 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten bewilligte (act. 1.2);
A. mit Eingabe vom 4. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungs- entscheides beantragte (act. 1);
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2012 eingeladen wurde, bis zum 23. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 23. Juli 2012 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG ge- nügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde;
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchte;
3 -
der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist;
auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
4 -
Danach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).