No standing to appeal in Swiss mutual legal assistance

RR.2011.95Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed a Zurich mutual legal assistance order granting Germany access to bank records in a bribery investigation. The Federal Criminal Court's II. Appeals Chamber held that A. lacked standing because he was only the beneficial owner of the relevant accounts and did not show that the account-holder companies had been dissolved and were incapable of acting. The court therefore did not enter into the appeal. It set the court fee at CHF 1,000, credited the CHF 5,000 advance, and ordered CHF 4,000 to be refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a IRSV; standing to appeal in mutual legal assistance proceedings concerning bank information requests. The holder of the account is personally and directly affected and thus entitled to complain. A merely economically entitled person is, as a rule, not independently legitimised. An exception applies only if the account-holder legal entity has been dissolved and is therefore no longer capable of acting; this must be alleged and substantiated by the appellant (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 15. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.95

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Bochum gegen A. ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr führt; sie in diesem Zu- sammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2009, 19. Mai 2009,
  1. Januar sowie 10. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte und um Ban- kenermittelungen bei der Bank B., lautend auf C. Ltd, und bei der Bank D. lau- tend auf E. FZE und F. Ltd. sowie aller Konten, deren Inhaber oder Verfü- gungsberechtigter A. ist, ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Staatsanwaltschaft I„], act. 1, 2, 20);
  • die Staatsanwaltschaft I mit Eintretensverfügung vom 6. August 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank D. sowie der Bank B. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 8);

  • die Bank B. und die Bank D. am 10. bzw. 25 August 2010 die geforderten Bankunterlagen übermittelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 10, 12);

  • die Staatsanwaltschaft I mit Schlussverfügung vom 14. März 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe der edierten Unterlagen bei der Bank B., lautend auf Gesellschaft G., C. Ltd und H. Limited sowie bei der Bank D. lautend auf E. FZE, F. Ltd. und H. Limited verfügte (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft I, act. 21);

  • A. mit Beschwerde vom 18. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die definitive Einstellung des Rechtshilfeverfahrens an Deutschland beantrag- te (act. 1);

  • das Bundesamt für Justiz sowie die Beschwerdegegnerin in ihren Beschwer- deantworten vom 10. bzw. 13. Mai 2011 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8);
  • zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil- femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt be- troffenen Gesellschaft Berechtigte nur ausnahmsweise selbständig beschwer-

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delegitimiert sind, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157);

  • der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber sondern wirtschaftlich Be- rechtigter an den Konten ist bzw. war – wobei einige Bankverbindungen be- reits saldiert sind; er weder geltend macht, noch den Nachweis erbringt, dass die als Kontoinhaber bezeichneten juristischen Personen aufgelöst worden seien, weshalb er nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert ist und somit nicht darauf eingetreten werden kann;

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Juni 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Jürg Wissmann
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancestandingbank recordseconomic beneficiaryaccount holdernon-entrycosts

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Kernrechtsfrage

Whether A. had standing to challenge the final mutual legal assistance order

Extrahierter Entscheid

No; he was only economically entitled to the accounts and did not prove that the account-holding legal entities had been dissolved and were unable to act.

Extrahierte Begründung

Under Art. 80h lit. b IRSG and Art. 9a lit. a IRSV, standing belongs to persons personally and directly affected, including account holders for bank-information requests. Economic beneficiaries are only exceptionally entitled to appeal if the account-holder legal person has been dissolved and is no longer capable of acting, which was neither alleged nor proven here.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

A. must bear the court fee, with the advance payment credited and the balance refunded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant was ordered to pay costs under the applicable federal procedural rules; the fee was set at CHF 1,000 and the excess advance of CHF 4,000 returned.

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