Entscheid vom 11. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Beschwerdeführer / Gesuchsgegner
gegen
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zimmerli, Beschwerdegegner / Gesuchsteller
Gegenstand Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwal- tungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 11. 30 6+ R P .20 11. 57 R R . 20 11. 30 8 R R . 20 11. 31 5 + R P .20 11. 60
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. mit Eingabe vom 24. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen das vom Generalsekretär des Bundesverwal- tungsgerichts verfasste Schreiben vom 28. Oktober 2011 betreffend fristlo- se Kündigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerde nach Art. 36 des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erhebt (RR.2011.306); er zur Hauptsache beantragt, es sei die formelle und mate- rielle Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen; er des Weite- ren das Gesuch um Erlass der vorsorglichen Massnahme stellt, ihn vorläu- fig weiter zu beschäftigen und ihm den Lohn zu bezahlen (RP.2011.57);
das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 14 Abs. 2 BPG das Gesuch einreicht, "es sei festzustellen, dass die am 28. Okto- ber 2011 gegenüber A. mündlich ausgesprochene und gleichentags sowie mit Verfügung vom 30. November 2011 schriftlich bestätigte fristlose Kün- digung gültig ist" (RR.2011.308);
A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum einen Beschwerde gegen die "Personalrechtliche Verfügung vom 30. November 2011" des Generalsekretärs betreffend frist- lose Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Bundesverwaltungsgericht er- hebt (RR.2011.315); er damit zum anderen gleichzeitig seine Stellungnah- me zum Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 einreicht; er das Gesuch stellt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und der betreffende Entscheid sei superproviso- risch sofort zu fällen (RP.2011.60);
der Vorsitzende mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 den An- trag, über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden, abwies und dem Bundesverwal- tungsgericht Frist zur Beschwerde- und Gesuchsantwort ansetzte;
das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2012 seine Beschwerdeantwort in den Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57 und RR.2011.315+RP.2011.60 einreichte; es den Antrag stellt, es sei festzu- stellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2011 und die Verfü- gung vom 30. November 2011 gültig seien; es weiter beantragt, die Be- schwerden vom 24. November 2011 und vom 16. Dezember 2011 seien vollumfänglich abzuweisen; es in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der
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Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 beantragt;
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als richterliche Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die ein Ar- beitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
das Verfahren sich nach BPG und dem Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. c StBOG);
die Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 die Auflösung desselben Arbeitsverhältnisses betreffen; in die- sen Verfahren sich dieselben oder miteinander zusammenhängende Rechtsfragen stellen; die Verfahren daher antragsgemäss zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind;
mit Schreiben vom 21. Mai 2012 A. durch seinen Rechtsvertreter mitteilen liess, dass sich die Parteien in der Vereinbarung vom 3. April 2012 in der anstellungsrechtlichen Angelegenheit gütlich hätten einigen können, und die entsprechende Vereinbarung einreichte; in der Vereinbarung die Par- teien den Rückzug sämtlicher Eingaben beim Bundesstrafgericht vereinbar- ten; sie in der Vereinbarung gegenüber dem Bundesstrafgericht beantra- gen, die Verfahren von seinem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzu- schreiben;
bei dieser Sachlage das Verfahren als durch Rückzug sämtlicher Begehren erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
sich die Parteien über die Parteientschädigung und die Tragung allfälliger Gerichtskosten aussergerichtlich geeinigt haben; die Zusprechung einer weiteren Parteientschädigung nicht beantragt wird und vor diesem Hinter- grund kein Anlass besteht, eine solche von Amtes wegen zuzusprechen;
gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt in personalrechtlichen Angelegenheiten und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos ist, aus- ser bei Mutwilligkeit; vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 werden vereinigt.
Das Verfahren wird als durch Rückzug sämtlicher Begehren erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 12. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).