Late appeal in Indian mutual legal assistance case inadmissible

RR.2011.257,RR.2011.258Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer25.11.2011Inadmissible

Zusammenfassung

A. and B. Limited challenged a Zurich public prosecutor’s final mutual legal assistance order granting India bank records and freezing assets in account 1 at Bank C. AG. The Federal Criminal Court held that the appellants had sufficient knowledge of the proceedings by 16 September 2011, so the 30-day appeal period expired on 17 October 2011. Their appeal of 19 October 2011 was therefore late and inadmissible. Costs of CHF 1,000 were imposed jointly, with CHF 9,000 of the advance to be reimbursed.

Regest

Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 100 Abs. 1 and 2 lit. b BGG; issue of timeliness in mutual legal assistance appeals: service of the decision on the bank does not constitute service on the account holder, since the bank is not ipso facto the client's representative. The appeal period begins, however, as soon as the affected person has sufficient knowledge of the existence of a mutual legal assistance request concerning them, even without formal service (consid. 2). If such knowledge is established, the period runs from that date and an appeal lodged thereafter is inadmissible. Costs are governed by Art. 63 VwVG and the applicable federal court fee rules.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 25. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

  1. A.,
  2. B. Limited,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.257-258

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die indischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei führen;

  • das Bombay City Civil & Session Court mit einem Rechtshilfeersuchen vom

  1. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten Urk. 5);
  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 10. Januar 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfah- rensakten Urk. 6), diesem mit den Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 vom
  1. August 2011 entsprach und mit Schlussverfügung Nr. 2 die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos 1 bei der Bank C. AG in Zürich, lautend auf B. Limited, sowie die Sperre der auf dem betreffenden Konto liegenden Ver- mögenswerte von ca. USD 519'000.-- verfügte (Verfahrensakten Urk. 18);
  • die Schlussverfügung Nr. 2 mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustel- lungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV);

  • A. und B. Limited gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen und die Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 beantragen (act. 1);

  • gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

  1. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);
  • die Zustellung einer Rechtshilfeverfügung an die Bank nicht als Zustellung an den Kontoinhaber gilt, da die Bank nicht automatisch die Vertreterin ihres Kunden ist; die Rechtsmittelfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn der Kontoinhaber effektiv Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens hat (BGE 124 II 124, E. 2d/aa);

  • die Rechtsmittelfrist auch ohne formelle Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt, sobald der Betroffene ausreichend Kenntnis hinsichtlich der Existenz eines Rechtshilfeersuchens hat, das ihn betrifft (BGE 120 Ib 183, E. 3a);

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  • die Beschwerdeführer geltend machen, das Schreiben der Bank C. AG vom

  1. August 2011, worin sie diese auf die ergangene Schlussverfügung auf- merksam macht, nie erhalten zu haben; ihnen die Schlussverfügung Nr. 1 erstmals am 16. September 2011 zugestellt worden sei und sie aufgrund der Formulierung "Nr. 1" darauf geschlossen hätten, dass noch weitere Schluss- verfügungen bestehen müssen, weshalb sie mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2011 bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersucht und diese noch gleichentags wahrgenommen hätten;
  • die Beschwerdeführer somit aufgrund der Schlussverfügung Nr. 1 spätestens am 16. September 2011 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren hatten und ins- besondere auch vom Umstand, dass die indischen Behörden ebenfalls um Bankenermittlungen hinsichtlich der B. Limited ersuchen, was aus Ziff. 2 der Erwägungen der genannten Schlussverfügung hervorgeht;

  • die Rechtsmittelfrist somit gemäss der zitierten Rechtssprechung am

  1. September 2011 zu laufen begann und am 17. Oktober 2011 endete;
  • die Beschwerde vom 19. Oktober 2011 verspätet erhoben wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

  • die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--; den Beschwerdeführern der Differenzbetrag von Fr. 9'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Betrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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