Non-entry for failure to pay cost advance in mutual legal assistance appeal

RR.2011.227,RR.2011.228,RR.2011.229,RR.2011.230,RR.2011.231Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer22.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The II. Complaint Chamber of the Swiss Federal Criminal Court held that the appeal against the Zurich prosecutor's mutual legal assistance decision could not be entered into because the appellants failed to pay the CHF 7,000 cost advance within the set time limit and did not request instalments or legal aid. The appeal was therefore declared inadmissible. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; non-payment of the ordered cost advance leads to non-entry if the party does not seek payment facilities or legal aid. The deadline is met only if the amount is credited in time to the authority's account or handed over in due time for its benefit; in case of doubt, timeliness must be proved by the debtor (consid. 1). Where the advance is not paid despite clear warning, the complaint is inadmissible and costs are charged to the appellants under the applicable fee regulations.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 22. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

B.,

C.,

D., v.d. ihren Vater E.,

F. LTD.,

Beschwerdeführer

alle vertreten durch Rechtsanwalt Armand Brand,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.227 - 231

  • 2 -

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schwe- den

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kos- tenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG)

  • 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Generalstaatsanwaltschaft Stockholm gegen E., A. sowie B. ein Strafver- fahren wegen schwerer Drogenstraftat, des Verstosses gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, schwerer Hehlerei sowie Geldhehlerei führt;

  • sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2011 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank G. in Zürich er- suchte hinsichtlich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf D., Nr. 3, lautend auf B. sowie weiterer Konten, welche die vorgenannten Perso- nen haben;

  • das Bundesamt für Justiz nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug delegierte;

  • die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank G. (Schweiz) AG bezüglich Konten der vorgenannten Personen verfügte;

  • mit Schlussverfügung vom 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft die Heraus- gabe der Bankunterlagen bei der Bank G. (Schweiz) AG betreffend die Kun- denbeziehungen Nr. 4, lautend auf A., die Nr. 5, lautend auf B. und C., die Nr. 6, lautend auf D. sowie Nr. 7, lautend auf die Firma F. Ltd. verfügte (act. 1.1);

  • A., B., C., D. sowie die F. Ltd. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 25. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten, zusammengefasst und im Wesentlichen um Nachfrist zur Verbes- serung der Beschwerde, eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersu- chen; in materieller Hinsicht zum einen die Abweisung des Rechtshilfeersu- chens beantragen, zum andern um Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Disposi- tivs der Schlussverfügung sowie um Herausgabe der edierten Bankunterla- gen an die Beschwerdeführer oder die Bank G. ersuchen (act. 1);

  • die Beschwerdeführer am 29. August 2011 eingeladen wurden, bis zum

  1. September 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
  • 4 -

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifels- fall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

  • die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlten und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchten;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 4; Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

  • die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Armand Brand
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancecost advancenon-entryinadmissibilitycourt feesbank records

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be heard despite non-payment of the ordered cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellants neither paid the advance nor requested instalments or legal aid, the appeal had to be dismissed as inadmissible.

Extrahierte Begründung

The court held that timely payment required crediting the amount to the authority within the deadline. Since the appellants failed to comply and did not seek relief, the warning of non-entry applied.

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