Revision request dismissed as inadmissible; filing forwarded to Federal Supreme Court

RR.2011.105Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer31.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. requested revision of the Federal Criminal Court’s earlier decision rejecting his complaint concerning extradition detention. The II. Criminal Complaint Chamber held that he had not invoked any admissible revision grounds, in particular no newly discovered decisive facts or evidence, and therefore refused to enter into the revision request. Because he was not represented by counsel, the chamber ordered his 14 April 2011 filing to be forwarded to the Federal Supreme Court to examine whether it should be treated as an appeal. No court fee was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 40 StBOG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision setzt die Geltendmachung nachträglich entdeckter erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel voraus, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Bloße Kritik an der rechtlichen Würdigung oder an Nebenfragen, namentlich zur Spezialität oder unentgeltlichen Rechtspflege, begründet keinen Revisionsgrund. Fehlen zulässige Revisionsgründe, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; bei unvertretenen Parteien kann eine irrtümlich als Revision eingereichte Eingabe zur Prüfung ihrer Qualifikation an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 31. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Revision des Entscheides der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.105

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • A. gegen einen Auslieferungshaftentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 9. März 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde erhoben hatte (RR.2011.80 act. 1), welche von der II. Beschwerdekammer mit Ent- scheid vom 7. Ap- ril 2011 abgewiesen wurde (RR.2011.80 act. 4);

  • A. mit Schreiben vom 14. April 2011 erneut an die II. Beschwerdekammer gelangte und „Einspruch“ gegen den Entscheid vom 7. April 2011 erhob, weil „Teile der Haftbefehle nicht übereinstimmen würden“ (act. 1);

  • die II. Beschwerdekammer am 20. April 2011 A. bis zum 2. Mai 2011 Frist ansetzte, um dem Gericht mitzuteilen, ob sein Schreiben als Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen sei, oder ob er dieses als Revision ver- standen haben wissen wolle (act. 2);

  • A. mit Schreiben vom 26. April 2011 erklärte, den Entscheid der II. Be- schwerdekammer vom 7. April 2011 revidiert haben zu wollen (act. 3) („Gemäss meines Schreibens vom 14. April 2011 erwarte ich von Ihnen ei- nen neuen Entscheid.“);

  • mit Schreiben vom 3. Mai 2011 die II. Beschwerdekammer den Gesuchstel- ler dazu aufforderte, bis zum 10. Mai 2011 die Revisionsgründe zu nennen und das Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kön- ne (act. 5); dem Gesuchsteller diese Frist letztmalig bis zum 16. Mai 2011 erstreckt wurde (act. 6);

  • der Gesuchsteller mit einem vom 15. Mai 2011 datierten Schreiben an die II. Beschwerdekammer gelangte, der Briefumschlag dieses Schreibens den Poststempel vom 17. Mai 2011 trägt; vorliegend indes offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller sein Schreiben fristgerecht der Gefängnisverwaltung zur Spedition überbracht hat, da auf das Revisionsgesuch aus den nach- folgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist;

  • der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 15. Mai 2011 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend macht und sich gegen die Abweisung sei- nes Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wehrt (act. 9); dabei weder geltend macht, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die er im Beschwerdever-

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fahren nicht beibringen konnte, noch das Vorliegen solcher Tatsachen und Beweismittel ersichtlich ist;

  • somit keine zulässigen Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist (vgl. AUGUST MÄCHLER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, N 31 zu Art. 66);

  • in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Ver- fahren nicht anwaltlich vertreten ist, es sich rechtfertigt, dessen Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesgericht weiterzuleiten, zur Prüfung der Frage, ob eine Beschwerde vorliegt;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 11 und Art. 4a lit. b VKEV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. April 2011 wird an das Bundesge- richt weitergeleitet.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 31. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

revisioninadmissibilitynew evidenceextradition detentionspecialty principlelegal aidcourt costsforwarding of appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was admissible under the statutory revision grounds

Extrahierter Entscheid

No admissible revision grounds were shown; the request could not be entered into.

Extrahierte Begründung

The applicant did not invoke newly discovered substantial facts or decisive evidence, and none were apparent. The asserted points about specialty and legal aid did not satisfy the revision requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's filing of 14 April 2011 should be forwarded to the Federal Supreme Court for possible treatment as an appeal

Extrahierter Entscheid

Yes, the filing should be forwarded for examination as to whether it constitutes an appeal.

Extrahierte Begründung

Because the applicant was unrepresented, the chamber considered it appropriate to transmit the filing to the Federal Supreme Court for review of its proper procedural qualification.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court fee was imposed.

Extrahierte Begründung

Although the applicant lost, the chamber dispensed with a court fee in the circumstances.

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